Daten
Kommune
Bedburg
Größe
48 kB
Datum
02.03.2010
Erstellt
25.02.10, 17:07
Aktualisiert
25.02.10, 17:07
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ENTWURF
Satzung der Stadt Bedburg über die Durchführung von Bürgerbegehren,
Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden vom .......................
Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1, § 26, § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f Gemeindeordnung NRW
i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz zur Förderung der politischen Partizipation in den Gemeinden vom
30.06.2009 (GV. NRW, S. 380), und § 1 der Verordnung zur Durchführung des
Bürgerentscheids vom 10. Juli 2004 (GV. NRW, S. 383) hat der Rat der Stadt Bedburg
in seiner Sitzung am ........ folgende Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren,
Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden
und Ratsbürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bedburg (Abstimmungsgebiet).
(2) Mittels Bürgerbegehren können die Bürgerinnen und Bürger beantragen, anstelle
des Rates, selbst durch Bürgerentscheid über eine Angelegenheit der Stadt Bedburg zu
entscheiden.
(3) Der Rat der Stadt Bedburg kann von sich aus beschließen, dass über eine
Angelegenheit
der
Stadt
Bedburg
ein
Bürgerentscheid
stattfindet
(Ratsbürgerentscheid).
§ 2 Bürgerbegehren
(1) Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden.
(2) Es muss folgende Angaben enthalten:
1. die zur Entscheidung zu bringende Frage in eindeutiger und verständlicher
Formulierung,
2. eine Begründung,
3. einen nach gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung
der Kosten der verlangten Maßnahme bzw. den Ausgleich der dadurch entstehenden
Einnahmeverluste sowie
4. die Benennung von bis zu drei Bürgerinnen/Bürgern, die berechtigt sind, die
Unterzeichnenden zu vertreten.
Sämtliche Angaben müssen auf jedem Blatt der Unterschriftenliste vorhanden sein.
(3) In der Unterschriftenliste muss die/der Unterzeichende nach Namen, Vornamen,
Geburtsdatum und Anschrift zweifelsfrei erkennbar sein. Der Nachweis der
Unterschriftsberechtigung zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung ist zusätzlich durch
Angabe des Unterschriftsdatums erforderlich. Fehlt eine dieser Erfordernisse oder sind
die Angaben unleserlich oder unvollständig, so ist die Unterschrift ungültig.
(4) Das Bürgerbegehren muss von 8 % der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet sein.
Die von Seiten der Stadt Bedburg zum 31.12. des Vorjahres festgestellte Zahl der
Kommunalwahlberechtigten ist für die Höhe des Unterschriftenquorums maßgeblich.
(5) Nach § 26 Abs. 5 GO NRW ist ein Bürgerbegehren unzulässig über:
1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Ausschüsse sowie der
Bediensteten der Gemeinde,
3. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie
die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
4. die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde
und den Jahresabschluss der Eigenbetriebe,
5. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines
förmlichen
Verwaltungsverfahrens
mit
Öffentlichkeitsbeteiligung
oder
eines
abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren
Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
6. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen,
7. Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,
8. Angelegenheiten, für die der Rat keine gesetzliche Zuständigkeit hat,
9. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen,
10. Angelegenheiten, über die innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.
(6) Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft bei der Einleitung eines
Bürgerbegehrens behilflich. Die Antragsteller werden auf Wunsch von der Verwaltung
informiert (z.B. über Verfahrensfragen zur Antragstellung und Unterschriftensammlung
oder zu Fragen der Zuständigkeit des Rates. Die Sammlung von Unterschriften oder
eine Auslage von Unterschriftenlisten in städtischen Räumlichkeiten ist nicht zulässig.
(7) Bürgerbegehren werden durch den/die Bürgermeister/in, eine Vertreterin/einen
Vertreter oder eine benannte Mitarbeiterin/einen benannten Mitarbeiter der Verwaltung
entgegengenommen.
(8) Der Rat wird unverzüglich durch den/die Bürgermeister/in über den Eingang eines
Bürgerbegehrens informiert.
(9) Nach Eingang des Begehrens findet unverzüglich eine Vorprüfung der Zulässigkeit
des Bürgerbegehrens und der Rechtmäßigkeit eines späteren Bürgerentscheids durch
die Verwaltung statt. Diese Prüfung muss spätestens innerhalb von 2 Monaten nach
Eingang des Begehrens abgeschlossen sein.
§ 3 Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
(1) Nach Abschluss der Vorprüfung durch die Verwaltung entscheidet der Rat in der
darauf folgenden ordentlichen Sitzung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.
(2) Die Vertreterinnen/Vertreter des Bürgerbegehrens sind als Zuhörer zur Ratssitzung
einzuladen. Im Rahmen der Beratung und Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit
des Bürgerbegehrens ist den Vertreterinnen/Vertretern des Begehrens Gelegenheit zur
Stellungnahme über ihr Begehren in der Ratssitzung einzuräumen.
(3) Stellt der Rat die Unzulässigkeit des Begehrens fest, so ist dies den benannten
Vertreterinnen/Vertretern mit förmlichem Bescheid mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid
können die Vertreterinnen/Vertreter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage
beim Verwaltungsgericht Köln, 50667 Köln, erheben.
(4) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Feststellung des
Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende
Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer
derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem
Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden
(Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens).
§ 4 Sachentscheidung über ein zulässiges Bürgerbegehren
(1) Erklärt der Rat das Bürgerbegehren für zulässig, so kann er in derselben und soll in
der darauffolgenden Sitzung in der Sache über die beantragte Maßnahme beraten.
(2) Im Rahmen der Sachdebatte im Rat haben die Vertreterinnen/die Vertreter des
Begehrens die Möglichkeit, ihren Antrag zu erläutern.
(3) Beschließt der Rat den mit dem zulässigen Bürgerbegehren verfolgten Antrag, so
unterbleibt der Bürgerentscheid und das Verfahren ist erledigt.
(4) Lehnt der Rat eine Sachentscheidung im Sinne des zulässigen Bürgerbegehrens
ab, so ist innerhalb von 3 Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Die Frist
beginnt mit dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung des Rates.
§ 5 Bürgerentscheid
(1) Die Abstimmung findet an einem Sonntag statt. Der Tag wird vom Rat nach
folgender Maßgabe bestimmt: Sofern zwischen der fünften und der dreizehnten Woche
nach der Zurückweisung des Bürgerbegehrens durch den Rat bzw. nach dem Beschluss
zur Durchführung eines Ratsbürgerentscheides eine Wahl stattfindet, so wird die
Abstimmung auf diesen Tag gelegt.
(2) Die Abstimmungszeit dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
§ 6 Ratsbürgerentscheid
(1) Der Ratsbeschluss zur Durchführung eines Ratsbürgerentscheides bedarf einer
Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates.
(2) Der Beschluss muss die Fragestellung, eine Begründung sowie einen nach
gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten
der verlangten Maßnahme bzw. den Ausgleich der dadurch
entstehenden
Einnahmeverluste enthalten.
(3) Die Regelungen
Ratsbürgerentscheid.
zum
Bürgerentscheid
gelten
entsprechend
für
den
§ 7 Zuständigkeiten / Stimmbezirke
(1) Der/die Bürgermeister/in leitet die Abstimmung. Soweit die Gemeindeordnung oder
diese Satzung nichts anderes bestimmen, ist sie/er für die ordnungsgemäße
Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich.
(2) Der/die Bürgermeister/in teilt das Abstimmungsgebiet in Stimmbezirke ein. Die
Stimmräume sollen nach Möglichkeit in den auch für die Wahlen genutzten städtischen
Gebäuden untergebracht werden. Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen
Verhältnissen so abgegrenzt sein, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der
Wahl möglichst erleichtert wird. Die Einwohnerzahl eines Stimmbezirks darf nicht so
gering
sein,
dass
sich
die
Abstimmungsentscheidung
der
einzelnen
Abstimmungsberechtigten ermitteln ließe. Finden gleichzeitig Wahlen statt, so müssen
die Stimmbezirke für die Abstimmung und die Wahlen dieselben sein.
(3) Sie/Er bildet für jeden Stimmbezirk und Briefstimmbezirk einen Abstimmungsvorstand, bestehend aus der Vorsteherin/dem Vorsteher, einer stellvertretenden
Vorsteherin/einem stellvertretenden Vorsteher und 3 – 6 Beisitzerinnen/Beisitzern. Der
/die Bürgermeister/in bestimmt die Zahl der Mitglieder des Abstimmungsvorstands und
beruft diese. Die Beisitzerinnen/Beisitzer des Abstimmungsvorstandes können im
Auftrag der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters auch von der Vorsteherin/vom
Vorsteher
berufen
werden.
Der
Abstimmungsvorstand
entscheidet
mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsteherin/des
Vorstehers den Ausschlag.
(4) Die Mitglieder der Abstimmungsvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf
die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts mit
Ausnahme der Vorschriften über die Ausschließungsgründe wegen Befangenheit nach §
31 GO NRW Anwendung finden.
§ 8 Abstimmungsberechtigung / Stimmschein
(1) Abstimmungsberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutsche/Deutscher
im Sinne von Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz ist oder die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet
hat und mindestens seit dem 16. Tag vor dem Entscheid im Gebiet der Stadt Bedburg
seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat oder sich sonst
gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebietes hat.
(2) Von der Abstimmungsberechtigung ausgeschlossen ist diejenige/derjenige,
1. für die/den zur Besorgung aller ihrer/seiner Angelegenheiten eine Betreuerin/ein
Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der
Aufgabenkreis der Betreuerin/des Betreuers die in §§ 1896 Abs. 4, 1905 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
2. die/der infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht
besitzt.
(3) Abstimmen kann nur, wer in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen
Stimmschein hat.
(4) Abstimmungsberechtigten wird auf Antrag ein Stimmschein erteilt.
§ 9 Abstimmungsverzeichnis
(1) In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das
Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor
dem Bürgerentscheid (Stichtag) fest steht, dass sie abstimmberechtigt und nicht von der
Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis
einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Abstimmung
zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Abstimmungsberechtigten.
(2) Die Bürgerin/Der Bürger kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen
Abstimmungsverzeichnis sie/er eingetragen ist.
(3) Inhaberinnen/Inhaber eines Stimmscheins gemäß § 8 Abs. 4 können in jedem
Stimmbezirk des Abstimmungsgebiets oder durch Brief abstimmen.
(4) Jede/Jeder Abstimmungsberechtigte kann an den Werktagen vom 20. bis zum 16.
Tag vor der Abstimmung während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der
Stadtverwaltung die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person im
Verzeichnis eingetragenen Daten prüfen. Ein Recht auf Einsicht in das Verzeichnis
besteht nur dann, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden können, aus denen sich
die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verzeichnisses ergeben kann. Das Recht
zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von
Abstimmungsberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs.
6 des Meldegesetzes eingetragen ist.
§ 10 Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten/Bekanntmachung
(1) Spätestens am Tage vor Beginn der Frist zur Einsicht in das
Abstimmungsverzeichnis nach § 9 Abs. 4 benachrichtigt der/die Bürgermeister/in
jeden in das Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Abstimmungsberechtigten.
(2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:
1.
den
Familiennamen,
Abstimmungsberechtigten,
den
Vornamen
2. den Stimmbezirk und den Stimmraum,
und
die
Wohnung
des/der
3. ein Abstimmungsheft gemäß § 11 dieser Satzung,
4. die Nummer, unter der die/der
stimmungsverzeichnis eingetragen ist,
Abstimmungsberechtigte
in
das
Ab-
5. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur
Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust dieser
Benachrichtigung an dem Bürgerentscheid teilgenommen werden kann,
6. die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt und
daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Stimmraum
berechtigt,
7. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung von
Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief.
(3) Spätestens am Tage vor Beginn der Frist zur Einsicht in das
Abstimmungsverzeichnis nach § 9 Abs. 4 macht der/die Bürgermeister/in öffentlich
bekannt:
1. den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage,
2. die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Abstimmungsverzeichnis nach § 9 Abs. 4,
3. dass innerhalb der Einsichtnahmefrist Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis
eingelegt werden kann.
§ 11 Abstimmungsheft
(1) Das Abstimmungsheft enthält die Überschrift „Abstimmungsheft der Stadt Bedburg
zum Bürgerentscheid bzw. Ratsbürgerentscheid“. Ebenso ist der Text der zu
entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen die Stimmlokale für die
Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der Stimmbrief bei der
Bürgermeisterin/beim Bürgermeister eingegangen sein muss, anzugeben.
(2) Das Abstimmungsheft enthält:
1. die Unterrichtung durch den/die Bürgermeister/in über den Verlauf der Abstimmung
und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief,
2. eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens,
3. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das
Bürgerbegehren abgelehnt haben,
4. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem
Bürgerbegehren zugestimmt haben,
5. eine kurze sachliche Begründung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters, in dem
sie/er die Haltung der Verwaltung zum Bürgerbegehren wiedergibt,
6. eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt
Angabe ihrer Fraktionsstärke sowie der Stimmempfehlung der Bürgermeisterin/des
Bürgermeisters.
(3) Auf entsprechenden Wunsch sind zusätzlich in das Abstimmungsheft aufzunehmen:
1. eine kurze sachliche Begründung einzelner Ratsmitglieder bzw. Gruppen von
Ratsmitgliedern ohne Fraktionsstatus,
2. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder.
(4) Die Informationen nach § 11 Abs. 2 Ziffer 2 bis 5 und Abs. 3 sind dem/der
Bürgermeister/in spätestens bis zum 54. Tag vor dem Bürgerentscheid zuzuleiten. Die
Beteiligten nach § 11 Abs. 2 und 3 werden von der Verwaltung über den Tag des
Fristablaufs sowie die bei der Begründung einzuhaltenden Anforderungen rechtzeitig
schriftlich informiert. Legen die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens innerhalb
der vorgegebenen Frist keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem
Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen.
Gibt eine einzelne Fraktion keine kurze sachliche Begründung ab, so wird das
Abstimmungsheft ohne deren Begründung unter Hinweis darauf zusammengestellt,
dass die betreffende Fraktion auf die Abgabe einer Information verzichtet hat.
Soweit alle Fraktionen auf eine Darstellung ihrer Sichtweisen verzichten, ist die
Information im Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung,
eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den
Begründungstext
des
Bürgerbegehrens
sowie
die
Übersicht
über
die
Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen, der Bürgermeisterin/des
Bürgermeisters und eventueller Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken.
(5) Die von den Beteiligten nach § 11 Abs. 2 und 3 eingereichten Begründungstexte
unterliegen dem Gebot der Sachlichkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit und dürfen keine
ehrverletzenden
Äußerungen
enthalten.
Der
Textumfang
der
einzelnen
Begründungstexte ist auf maximal 1 DIN-A-4-Blatt (Vor- und Rückseite) beschränkt.
Über diese Begrenzung hinausgehende Textteile werden nicht in das Abstimmungsheft
übernommen. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat ferner das Recht,
ehrverletzende
oder
eindeutig
wahrheitswidrige
Behauptungen
in
den
Begründungstexten zu streichen; sie/er hat die betroffenen Beteiligten hierüber
schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(6) Das Abstimmungsheft wird auch im Internet auf der Homepage der Stadt Bedburg
veröffentlicht.
(7) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft abweichend von Abs.
2 Nr. 2 bis 4 eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung muss die
wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen
enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen
sind auf Wunsch aufzunehmen.
§ 12 Stimmabgabe
(1) Die/Der Abstimmende hat eine Stimme, die sie/er an der Abstimmungsurne, per Brief
oder an einem elektronischen Wahlgerät geheim abgibt. Die Abstimmung kann durch
den Einsatz von elektronischen Wahlgeräten erfolgen, sofern für diese eine
Bauartzulassung sowie eine Verwendungsgenehmigung für das dem Bürgerentscheid
vorausgegangene Wahlereignis bzw. gleichzeitig stattfindende Wahlereignis
vorliegt.
(2) Die Stimmabgabe erfolgt durch amtlich hergestellte Stimmzettel. Diese müssen die
zu entscheidende Frage enthalten und auf „Ja“ und „Nein“ lauten. Zusätze sind
unzulässig.
(3) Die/Der Abstimmende gibt ihre/seine Stimme in der Weise ab, dass sie/er durch ein
auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht,
welche Antwort gelten soll.
(4) Im Fall der Abstimmung an der Abstimmungsurne faltet die/der Abstimmende
daraufhin den Stimmzettel und wirft ihn in die Abstimmungsurne.
(5) Im Fall der Abstimmung an einem elektronischen Wahlgerät gibt die/der Abstimmende seine Stimme dadurch ab, dass sie/er durch Tastendruck kenntlich macht,
welcher Antwort die Stimme gelten soll. Anschließend bestätigt sie/er durch Tastendruck
die Stimmabgabe.
(6) Die/Der Abstimmende kann ihre/seine Stimme nur persönlich abgeben. Ist sie/er des
Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen behindert, den Stimmzettel zu
kennzeichnen, zu falten und in die Abstimmungsurne zu werfen bzw. das elektronische
Wahlgerät zu bedienen, so kann sie/er sich der Hilfe
einer anderen Person
(Hilfsperson)
bedienen.
Hilfsperson
kann
auch
ein
von
der/dem
Abstimmungsberechtigten bestimmtes Mitglied des Abstimmungsvorstandes sein.
Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer
Stimmzettelschablone bedienen.
§ 13 Stimmabgabe per Brief
(1) Bei der Stimmabgabe per Brief hat die/der Abstimmende der Bürgermeisterin/dem
Bürgermeister in einem verschlossenen Briefumschlag
- den Stimmschein und
- in einem besonderen verschlossenen Stimmumschlag den Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am Tag des Bürgerentscheids bis
16.00 Uhr dort eingeht.
(2) Bei der Stimmabgabe per Brief hat die/der Abstimmende oder die Hilfsperson nach
§ 12 Abs. 6 S. 2 auf dem Stimmschein an Eides statt zu versichern, dass der
Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der/des Abstimmenden
gekennzeichnet worden ist.
§ 14 Öffentlichkeit
(1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in den
Stimmbezirken sind öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der
Abstimmungshandlung die Zahl der im Stimmraum Anwesenden beschränken.
(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Abstimmungshandlung und das
Abstimmergebnis untersagt.
(3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, ist jede
Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.
(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der
Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der
Abstimmungszeit unzulässig.
§ 15 Vorstand für die Stimmabgabe per Brief
(1) Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief öffnet den Stimmbrief, prüft die
Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmumschlag im Falle der Gültigkeit der
Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne.
(2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind die Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn:
1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,
3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist,
4. weder Stimmbriefumschlag noch Stimmumschlag verschlossen sind,
5. der Stimmumschlag mehrere Stimmzettel enthält,
6. die/der Abstimmende oder die Person ihres/seines Vertrauens die vorgeschriebene
Versicherung an Eides statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht
unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist,
8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in
Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.
einer
das
(3) Die Einsenderinnen/Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als
Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(4) Der Briefabstimmungsvorstand stellt das Ergebnis der Briefabstimmung fest.
(5) Die Stimme einer/eines Abstimmungsberechtigten, die/der an der Abstimmung per
Brief teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass sie/er vor oder am Tag des
Bürgerentscheids stirbt oder sonst ihr/sein Stimmrecht nach § 8 KWahlG und § 8 dieser
Satzung verliert. Vor einem Fortzug aus dem Abstimmungsgebiet abgegebene
Stimmen werden ungültig.
§ 16 Stimmenzählung
(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abstimmhandlung
durch den Abstimmungsvorstand.
(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen
anhand des Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Stimmscheine
festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzetteln bzw. der im
elektronischen Wahlgerät registrierten Stimmabgaben zu vergleichen. Danach wird die
Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenden Stimmen ermittelt.
(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand.
§ 17 Ungültige Stimmen
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel:
1. nicht amtlich hergestellt ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
§ 18 Feststellung des Ergebnisses
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Im Falle von Zweifeln an dem
Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen.
(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen
Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 % der
Bürgerinnen/Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“
beantwortet.
(3) Die/der Bürgermeister/in macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt.
§ 19 Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung
Die §§ 4, 7 – 22, 32 – 60, 63, 81 – 83 der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV.
NRW, S. 592, ber. S. 567), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Dritten
Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW, S. 306), in Kraft getreten am 28. April
2005, sowie die Regelungen der Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheids
(BürgerentscheidsDVO) vom 10.07.2004 (GV. NRW, S. 383) und der Verordnung über
den
Einsatz
von
Stimmenzählgeräten
bei
Kommunalwahlen
(Kommunalwahlgeräteverordnung KWahlGO) vom 11.07.1999 (GV. NRW, S. 452),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Vierten Befristungsgesetzes vom 05.04.2005 (GV.
NRW, S: 332), finden entsprechende Anwendung.
§ 20 Inkrafttreten
Die Satzung für die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden tritt mit
dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bedburg, den .....