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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-28/2010)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
48 kB
Datum
02.03.2010
Erstellt
25.02.10, 17:07
Aktualisiert
25.02.10, 17:07

Inhalt der Datei

ENTWURF Satzung der Stadt Bedburg über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden vom ....................... Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1, § 26, § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f Gemeindeordnung NRW i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz zur Förderung der politischen Partizipation in den Gemeinden vom 30.06.2009 (GV. NRW, S. 380), und § 1 der Verordnung zur Durchführung des Bürgerentscheids vom 10. Juli 2004 (GV. NRW, S. 383) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am ........ folgende Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden beschlossen: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bedburg (Abstimmungsgebiet). (2) Mittels Bürgerbegehren können die Bürgerinnen und Bürger beantragen, anstelle des Rates, selbst durch Bürgerentscheid über eine Angelegenheit der Stadt Bedburg zu entscheiden. (3) Der Rat der Stadt Bedburg kann von sich aus beschließen, dass über eine Angelegenheit der Stadt Bedburg ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). § 2 Bürgerbegehren (1) Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden. (2) Es muss folgende Angaben enthalten: 1. die zur Entscheidung zu bringende Frage in eindeutiger und verständlicher Formulierung, 2. eine Begründung, 3. einen nach gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme bzw. den Ausgleich der dadurch entstehenden Einnahmeverluste sowie 4. die Benennung von bis zu drei Bürgerinnen/Bürgern, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Sämtliche Angaben müssen auf jedem Blatt der Unterschriftenliste vorhanden sein. (3) In der Unterschriftenliste muss die/der Unterzeichende nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift zweifelsfrei erkennbar sein. Der Nachweis der Unterschriftsberechtigung zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung ist zusätzlich durch Angabe des Unterschriftsdatums erforderlich. Fehlt eine dieser Erfordernisse oder sind die Angaben unleserlich oder unvollständig, so ist die Unterschrift ungültig. (4) Das Bürgerbegehren muss von 8 % der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet sein. Die von Seiten der Stadt Bedburg zum 31.12. des Vorjahres festgestellte Zahl der Kommunalwahlberechtigten ist für die Höhe des Unterschriftenquorums maßgeblich. (5) Nach § 26 Abs. 5 GO NRW ist ein Bürgerbegehren unzulässig über: 1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung, 2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde, 3. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte, 4. die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde und den Jahresabschluss der Eigenbetriebe, 5. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind, 6. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen, 7. Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten, 8. Angelegenheiten, für die der Rat keine gesetzliche Zuständigkeit hat, 9. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen, 10. Angelegenheiten, über die innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. (6) Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Die Antragsteller werden auf Wunsch von der Verwaltung informiert (z.B. über Verfahrensfragen zur Antragstellung und Unterschriftensammlung oder zu Fragen der Zuständigkeit des Rates. Die Sammlung von Unterschriften oder eine Auslage von Unterschriftenlisten in städtischen Räumlichkeiten ist nicht zulässig. (7) Bürgerbegehren werden durch den/die Bürgermeister/in, eine Vertreterin/einen Vertreter oder eine benannte Mitarbeiterin/einen benannten Mitarbeiter der Verwaltung entgegengenommen. (8) Der Rat wird unverzüglich durch den/die Bürgermeister/in über den Eingang eines Bürgerbegehrens informiert. (9) Nach Eingang des Begehrens findet unverzüglich eine Vorprüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und der Rechtmäßigkeit eines späteren Bürgerentscheids durch die Verwaltung statt. Diese Prüfung muss spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Begehrens abgeschlossen sein. § 3 Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (1) Nach Abschluss der Vorprüfung durch die Verwaltung entscheidet der Rat in der darauf folgenden ordentlichen Sitzung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. (2) Die Vertreterinnen/Vertreter des Bürgerbegehrens sind als Zuhörer zur Ratssitzung einzuladen. Im Rahmen der Beratung und Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist den Vertreterinnen/Vertretern des Begehrens Gelegenheit zur Stellungnahme über ihr Begehren in der Ratssitzung einzuräumen. (3) Stellt der Rat die Unzulässigkeit des Begehrens fest, so ist dies den benannten Vertreterinnen/Vertretern mit förmlichem Bescheid mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid können die Vertreterinnen/Vertreter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Köln, 50667 Köln, erheben. (4) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden (Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens). § 4 Sachentscheidung über ein zulässiges Bürgerbegehren (1) Erklärt der Rat das Bürgerbegehren für zulässig, so kann er in derselben und soll in der darauffolgenden Sitzung in der Sache über die beantragte Maßnahme beraten. (2) Im Rahmen der Sachdebatte im Rat haben die Vertreterinnen/die Vertreter des Begehrens die Möglichkeit, ihren Antrag zu erläutern. (3) Beschließt der Rat den mit dem zulässigen Bürgerbegehren verfolgten Antrag, so unterbleibt der Bürgerentscheid und das Verfahren ist erledigt. (4) Lehnt der Rat eine Sachentscheidung im Sinne des zulässigen Bürgerbegehrens ab, so ist innerhalb von 3 Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung des Rates. § 5 Bürgerentscheid (1) Die Abstimmung findet an einem Sonntag statt. Der Tag wird vom Rat nach folgender Maßgabe bestimmt: Sofern zwischen der fünften und der dreizehnten Woche nach der Zurückweisung des Bürgerbegehrens durch den Rat bzw. nach dem Beschluss zur Durchführung eines Ratsbürgerentscheides eine Wahl stattfindet, so wird die Abstimmung auf diesen Tag gelegt. (2) Die Abstimmungszeit dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. § 6 Ratsbürgerentscheid (1) Der Ratsbeschluss zur Durchführung eines Ratsbürgerentscheides bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates. (2) Der Beschluss muss die Fragestellung, eine Begründung sowie einen nach gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme bzw. den Ausgleich der dadurch entstehenden Einnahmeverluste enthalten. (3) Die Regelungen Ratsbürgerentscheid. zum Bürgerentscheid gelten entsprechend für den § 7 Zuständigkeiten / Stimmbezirke (1) Der/die Bürgermeister/in leitet die Abstimmung. Soweit die Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, ist sie/er für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich. (2) Der/die Bürgermeister/in teilt das Abstimmungsgebiet in Stimmbezirke ein. Die Stimmräume sollen nach Möglichkeit in den auch für die Wahlen genutzten städtischen Gebäuden untergebracht werden. Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Einwohnerzahl eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass sich die Abstimmungsentscheidung der einzelnen Abstimmungsberechtigten ermitteln ließe. Finden gleichzeitig Wahlen statt, so müssen die Stimmbezirke für die Abstimmung und die Wahlen dieselben sein. (3) Sie/Er bildet für jeden Stimmbezirk und Briefstimmbezirk einen Abstimmungsvorstand, bestehend aus der Vorsteherin/dem Vorsteher, einer stellvertretenden Vorsteherin/einem stellvertretenden Vorsteher und 3 – 6 Beisitzerinnen/Beisitzern. Der /die Bürgermeister/in bestimmt die Zahl der Mitglieder des Abstimmungsvorstands und beruft diese. Die Beisitzerinnen/Beisitzer des Abstimmungsvorstandes können im Auftrag der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters auch von der Vorsteherin/vom Vorsteher berufen werden. Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsteherin/des Vorstehers den Ausschlag. (4) Die Mitglieder der Abstimmungsvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts mit Ausnahme der Vorschriften über die Ausschließungsgründe wegen Befangenheit nach § 31 GO NRW Anwendung finden. § 8 Abstimmungsberechtigung / Stimmschein (1) Abstimmungsberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutsche/Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor dem Entscheid im Gebiet der Stadt Bedburg seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebietes hat. (2) Von der Abstimmungsberechtigung ausgeschlossen ist diejenige/derjenige, 1. für die/den zur Besorgung aller ihrer/seiner Angelegenheiten eine Betreuerin/ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin/des Betreuers die in §§ 1896 Abs. 4, 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, 2. die/der infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt. (3) Abstimmen kann nur, wer in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Stimmschein hat. (4) Abstimmungsberechtigten wird auf Antrag ein Stimmschein erteilt. § 9 Abstimmungsverzeichnis (1) In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) fest steht, dass sie abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Abstimmung zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Abstimmungsberechtigten. (2) Die Bürgerin/Der Bürger kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis sie/er eingetragen ist. (3) Inhaberinnen/Inhaber eines Stimmscheins gemäß § 8 Abs. 4 können in jedem Stimmbezirk des Abstimmungsgebiets oder durch Brief abstimmen. (4) Jede/Jeder Abstimmungsberechtigte kann an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Abstimmung während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person im Verzeichnis eingetragenen Daten prüfen. Ein Recht auf Einsicht in das Verzeichnis besteht nur dann, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden können, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Abstimmungsberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes eingetragen ist. § 10 Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten/Bekanntmachung (1) Spätestens am Tage vor Beginn der Frist zur Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis nach § 9 Abs. 4 benachrichtigt der/die Bürgermeister/in jeden in das Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Abstimmungsberechtigten. (2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben: 1. den Familiennamen, Abstimmungsberechtigten, den Vornamen 2. den Stimmbezirk und den Stimmraum, und die Wohnung des/der 3. ein Abstimmungsheft gemäß § 11 dieser Satzung, 4. die Nummer, unter der die/der stimmungsverzeichnis eingetragen ist, Abstimmungsberechtigte in das Ab- 5. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an dem Bürgerentscheid teilgenommen werden kann, 6. die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt und daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Stimmraum berechtigt, 7. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief. (3) Spätestens am Tage vor Beginn der Frist zur Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis nach § 9 Abs. 4 macht der/die Bürgermeister/in öffentlich bekannt: 1. den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage, 2. die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Abstimmungsverzeichnis nach § 9 Abs. 4, 3. dass innerhalb der Einsichtnahmefrist Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann. § 11 Abstimmungsheft (1) Das Abstimmungsheft enthält die Überschrift „Abstimmungsheft der Stadt Bedburg zum Bürgerentscheid bzw. Ratsbürgerentscheid“. Ebenso ist der Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen die Stimmlokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der Stimmbrief bei der Bürgermeisterin/beim Bürgermeister eingegangen sein muss, anzugeben. (2) Das Abstimmungsheft enthält: 1. die Unterrichtung durch den/die Bürgermeister/in über den Verlauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief, 2. eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens, 3. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben, 4. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben, 5. eine kurze sachliche Begründung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters, in dem sie/er die Haltung der Verwaltung zum Bürgerbegehren wiedergibt, 6. eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke sowie der Stimmempfehlung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters. (3) Auf entsprechenden Wunsch sind zusätzlich in das Abstimmungsheft aufzunehmen: 1. eine kurze sachliche Begründung einzelner Ratsmitglieder bzw. Gruppen von Ratsmitgliedern ohne Fraktionsstatus, 2. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder. (4) Die Informationen nach § 11 Abs. 2 Ziffer 2 bis 5 und Abs. 3 sind dem/der Bürgermeister/in spätestens bis zum 54. Tag vor dem Bürgerentscheid zuzuleiten. Die Beteiligten nach § 11 Abs. 2 und 3 werden von der Verwaltung über den Tag des Fristablaufs sowie die bei der Begründung einzuhaltenden Anforderungen rechtzeitig schriftlich informiert. Legen die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens innerhalb der vorgegebenen Frist keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen. Gibt eine einzelne Fraktion keine kurze sachliche Begründung ab, so wird das Abstimmungsheft ohne deren Begründung unter Hinweis darauf zusammengestellt, dass die betreffende Fraktion auf die Abgabe einer Information verzichtet hat. Soweit alle Fraktionen auf eine Darstellung ihrer Sichtweisen verzichten, ist die Information im Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen, der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und eventueller Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken. (5) Die von den Beteiligten nach § 11 Abs. 2 und 3 eingereichten Begründungstexte unterliegen dem Gebot der Sachlichkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit und dürfen keine ehrverletzenden Äußerungen enthalten. Der Textumfang der einzelnen Begründungstexte ist auf maximal 1 DIN-A-4-Blatt (Vor- und Rückseite) beschränkt. Über diese Begrenzung hinausgehende Textteile werden nicht in das Abstimmungsheft übernommen. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat ferner das Recht, ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen in den Begründungstexten zu streichen; sie/er hat die betroffenen Beteiligten hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. (6) Das Abstimmungsheft wird auch im Internet auf der Homepage der Stadt Bedburg veröffentlicht. (7) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft abweichend von Abs. 2 Nr. 2 bis 4 eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen sind auf Wunsch aufzunehmen. § 12 Stimmabgabe (1) Die/Der Abstimmende hat eine Stimme, die sie/er an der Abstimmungsurne, per Brief oder an einem elektronischen Wahlgerät geheim abgibt. Die Abstimmung kann durch den Einsatz von elektronischen Wahlgeräten erfolgen, sofern für diese eine Bauartzulassung sowie eine Verwendungsgenehmigung für das dem Bürgerentscheid vorausgegangene Wahlereignis bzw. gleichzeitig stattfindende Wahlereignis vorliegt. (2) Die Stimmabgabe erfolgt durch amtlich hergestellte Stimmzettel. Diese müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf „Ja“ und „Nein“ lauten. Zusätze sind unzulässig. (3) Die/Der Abstimmende gibt ihre/seine Stimme in der Weise ab, dass sie/er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Antwort gelten soll. (4) Im Fall der Abstimmung an der Abstimmungsurne faltet die/der Abstimmende daraufhin den Stimmzettel und wirft ihn in die Abstimmungsurne. (5) Im Fall der Abstimmung an einem elektronischen Wahlgerät gibt die/der Abstimmende seine Stimme dadurch ab, dass sie/er durch Tastendruck kenntlich macht, welcher Antwort die Stimme gelten soll. Anschließend bestätigt sie/er durch Tastendruck die Stimmabgabe. (6) Die/Der Abstimmende kann ihre/seine Stimme nur persönlich abgeben. Ist sie/er des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen behindert, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Abstimmungsurne zu werfen bzw. das elektronische Wahlgerät zu bedienen, so kann sie/er sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Hilfsperson kann auch ein von der/dem Abstimmungsberechtigten bestimmtes Mitglied des Abstimmungsvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. § 13 Stimmabgabe per Brief (1) Bei der Stimmabgabe per Brief hat die/der Abstimmende der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister in einem verschlossenen Briefumschlag - den Stimmschein und - in einem besonderen verschlossenen Stimmumschlag den Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am Tag des Bürgerentscheids bis 16.00 Uhr dort eingeht. (2) Bei der Stimmabgabe per Brief hat die/der Abstimmende oder die Hilfsperson nach § 12 Abs. 6 S. 2 auf dem Stimmschein an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der/des Abstimmenden gekennzeichnet worden ist. § 14 Öffentlichkeit (1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in den Stimmbezirken sind öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl der im Stimmraum Anwesenden beschränken. (2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Abstimmungshandlung und das Abstimmergebnis untersagt. (3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten. (4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig. § 15 Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (1) Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief öffnet den Stimmbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmumschlag im Falle der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne. (2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind die Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn: 1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, 2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt, 3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist, 4. weder Stimmbriefumschlag noch Stimmumschlag verschlossen sind, 5. der Stimmumschlag mehrere Stimmzettel enthält, 6. die/der Abstimmende oder die Person ihres/seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat, 7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist, 8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. einer das (3) Die Einsenderinnen/Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (4) Der Briefabstimmungsvorstand stellt das Ergebnis der Briefabstimmung fest. (5) Die Stimme einer/eines Abstimmungsberechtigten, die/der an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass sie/er vor oder am Tag des Bürgerentscheids stirbt oder sonst ihr/sein Stimmrecht nach § 8 KWahlG und § 8 dieser Satzung verliert. Vor einem Fortzug aus dem Abstimmungsgebiet abgegebene Stimmen werden ungültig. § 16 Stimmenzählung (1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abstimmhandlung durch den Abstimmungsvorstand. (2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen anhand des Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Stimmscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzetteln bzw. der im elektronischen Wahlgerät registrierten Stimmabgaben zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenden Stimmen ermittelt. (3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand. § 17 Ungültige Stimmen Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel: 1. nicht amtlich hergestellt ist, 2. keine Kennzeichnung enthält, 3. den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt, 4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. § 18 Feststellung des Ergebnisses (1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen. (2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 % der Bürgerinnen/Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet. (3) Die/der Bürgermeister/in macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt. § 19 Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung Die §§ 4, 7 – 22, 32 – 60, 63, 81 – 83 der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV. NRW, S. 592, ber. S. 567), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW, S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005, sowie die Regelungen der Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheids (BürgerentscheidsDVO) vom 10.07.2004 (GV. NRW, S. 383) und der Verordnung über den Einsatz von Stimmenzählgeräten bei Kommunalwahlen (Kommunalwahlgeräteverordnung KWahlGO) vom 11.07.1999 (GV. NRW, S. 452), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Vierten Befristungsgesetzes vom 05.04.2005 (GV. NRW, S: 332), finden entsprechende Anwendung. § 20 Inkrafttreten Die Satzung für die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Bedburg, den .....