Daten
Kommune
Wesseling
Größe
42 kB
Datum
17.11.2009
Erstellt
17.06.10, 15:51
Aktualisiert
17.06.10, 15:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
172/2009
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Bürgermeisterbüro
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Wahl der stellvertretenden Bürgermeister
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
01.10.2009
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 172/2009
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Hilger/
Herr Meerwein
01.10.2009
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Wahl der stellvertretenden Bürgermeister
Beschlussentwurf:
Der Rat wählt folgende Stellvertreter des Bürgermeisters:
Sachdarstellung:
1. Problem
Nach § 67 Abs. 1 GO NRW und § 17 Abs. 1 der Hauptsatzung wählt der Rat aus seiner Mitte ohne
Aussprache zwei ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters. Sie vertreten den Bürgermeister bei der
Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation.
2. Lösung
Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 GO NRW wird bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt.
Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der
Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden
Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben (§ 50 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).
Erster Stellvertreter des Bürgermeisters ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die erste
Höchstzahl fällt, zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des
Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt, usw. (§ 67 Abs. 2 Satz 3 GO NRW).
Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit
entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los. Nimmt ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist
gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht (§ 67 Abs. 2 GO NRW).
Der Bürgermeister leitet die Sitzung bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters (§ 67 Abs. 5 GO
NRW).
Die Stellvertreter des Bürgermeisters werden von dem Bürgermeister eingeführt und in feierlicher Form zur
gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet (§ 67 Abs. 3 GO NRW).
3. Alternativen
Keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Die stellvertretenden Bürgermeister erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45
GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Absatz 1 Nr. a und b in Verbindung mit § 1
Absatz 2 Nr. 1a der Entschädigungsverordnung (EntschVO).
Danach erhält der erste stellvertretende Bürgermeister eine Aufwandsentschädigung in Höhe des dreifachen
Satzes der Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder (3 x 252 Euro = 756 Euro). Der weitere Stellvertreter
erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des 1,5-fachen Satzes der maßgebenden
Aufwandsentschädigung (1,5 x 252 Euro = 378 Euro).
Nach § 4 Absatz 2 EntschVO in Verbindung mit § 11 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 der Hauptsatzung erhalten
Stellvertreter des Bürgermeisters, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende
Fraktionsvorsitzende sind, nur die jeweils höhere der entsprechenden Aufwandsentschädigungen.