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Beschlussvorlage (Wahl der stellvertretenden Bürgermeister)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
42 kB
Datum
17.11.2009
Erstellt
17.06.10, 15:51
Aktualisiert
17.06.10, 15:51
Beschlussvorlage (Wahl der stellvertretenden Bürgermeister) Beschlussvorlage (Wahl der stellvertretenden Bürgermeister) Beschlussvorlage (Wahl der stellvertretenden Bürgermeister)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 172/2009 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Bürgermeisterbüro Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Wahl der stellvertretenden Bürgermeister Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 01.10.2009 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 172/2009 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Hilger/ Herr Meerwein 01.10.2009 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Wahl der stellvertretenden Bürgermeister Beschlussentwurf: Der Rat wählt folgende Stellvertreter des Bürgermeisters: Sachdarstellung: 1. Problem Nach § 67 Abs. 1 GO NRW und § 17 Abs. 1 der Hauptsatzung wählt der Rat aus seiner Mitte ohne Aussprache zwei ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters. Sie vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation. 2. Lösung Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 GO NRW wird bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben (§ 50 Abs. 2 Satz 2 GO NRW). Erster Stellvertreter des Bürgermeisters ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl fällt, zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt, usw. (§ 67 Abs. 2 Satz 3 GO NRW). Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los. Nimmt ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht (§ 67 Abs. 2 GO NRW). Der Bürgermeister leitet die Sitzung bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters (§ 67 Abs. 5 GO NRW). Die Stellvertreter des Bürgermeisters werden von dem Bürgermeister eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet (§ 67 Abs. 3 GO NRW). 3. Alternativen Keine 4. Finanzielle Auswirkungen Die stellvertretenden Bürgermeister erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Absatz 1 Nr. a und b in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nr. 1a der Entschädigungsverordnung (EntschVO). Danach erhält der erste stellvertretende Bürgermeister eine Aufwandsentschädigung in Höhe des dreifachen Satzes der Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder (3 x 252 Euro = 756 Euro). Der weitere Stellvertreter erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des 1,5-fachen Satzes der maßgebenden Aufwandsentschädigung (1,5 x 252 Euro = 378 Euro). Nach § 4 Absatz 2 EntschVO in Verbindung mit § 11 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 der Hauptsatzung erhalten Stellvertreter des Bürgermeisters, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, nur die jeweils höhere der entsprechenden Aufwandsentschädigungen.