Daten
Kommune
Wesseling
Größe
52 kB
Datum
13.08.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
130/2009
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen
Vorlage für
Wahlausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Seniorenbeiratswahl der Stadt
Wesseling am 27. September 2009
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
11.08.2009
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 130/2009
Der Wahlleiter
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Julia Baß
11.08.2009
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Wahlausschuss
Betreff:
Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Seniorenbeiratswahl der Stadt Wesseling am
27. September 2009
Beschlussentwurf:
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vom Wahlleiter durchgeführten Prüfung und nach Kontrolle durch
den Wahlausschuss wird hinsichtlich der Zulassung der für die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt
Wesseling am 27. September 2009 eingereichten Wahlvorschläge folgender Beschluss gefasst:
Alle für die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling abgegebenen Wahlvorschläge sind form- und
fristgerecht eingereicht worden und werden für die Wahl zugelassen. Im Einzelnen sind dies die
Wahlvorschläge folgender Parteien:
Partei
Kurzbezeichnung
Bewerber(innen)
Christlich Demokratische Union
CDU
s. Anlage zur Vorlage 130/2009
Sozialdemokratische Partei Deutschlands
SPD
s. Anlage zur Vorlage 130/2009
Freie Demokratische Partei
FDP
s. Anlage zur Vorlage 130/2009
Bündnis 90/Die Grünen
GRÜNE
s. Anlage zur Vorlage 130/2009
Sachdarstellung:
1. Problem
Gemäß § 3 Abs. 2 der Wahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling (WahlO)
entscheidet der Wahlausschuss spätestens am 39. Tage vor der Wahl (d.h. 19.08.2009) über die Zulassung
der Wahlvorschläge für die Wahl zum Seniorenbeirat. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
verspätet eingereicht sind, den durch WahlO oder allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen aufgestellten
Anforderungen nicht entsprechen oder auf Grund einer Entscheidung nach Art. 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2
des Grundgesetzes oder § 32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig ist.
Für die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling haben beim Wahlleiter der Stadt Wesseling
fristgerecht (letzter Abgabetermin: 10. August 2009, 18:00 Uhr) folgende Parteien Wahlvorschläge
eingereicht:
Partei
Kurzbezeichnung
Christlich Demokratische Union
CDU
Sozialdemokratische Partei Deutschlands
SPD
Freie Demokratische Partei
FDP
Bündnis 90/Die Grünen
GRÜNE
Sonstige Wahlvorschläge von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern/ Einzelbewerberinnen sind
nicht eingereicht worden.
Die Wahlvorschläge der o.g. Parteien sind in der Anlage zu dieser Vorlage aufgeführt.
Die gemäß § 7 Abs. 10 WahlO von mir als Wahlleiter durchgeführte Prüfung der Wahlvorschläge hat sich im
Besonderen auf folgende Punkte erstreckt:
Bezeichnung der Partei
Unterzeichnung des Wahlvorschlages
Person des Bewerbers/ der Bewerberin, Zustimmungserklärung und Bescheinigung der Wählbarkeit
2. Lösung
Die Prüfung hat ergeben, dass alle Wahlvorschläge den Anforderungen der WahlO entsprechen und dass
kein Wahlvorschlag auf Grund einer Entscheidung nach Art. 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes
oder Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig ist.
3. Alternativen
Falls der Wahlausschuss feststellt, dass ein Wahlvorschlag nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht,
so hat er diesen zurückzuweisen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Keine