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Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 322/2004
12.08.2004
Az.: 60.3-629-61/40
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Aussch.f.Planung,Umwelt,ÖPNV u.Wirtschaftsförd.
06.09.2004
Kreisausschuss
15.09.2004
Kreistag
21.09.2004
Landschaftsplan 40 Weilerswist
hier: Beitrittsbeschluss zur Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 21.07.2004
Sachbearbeiter/in: Herr Persch
Tel.: 320
Abt.: 60.3
X Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt, der als Anlage beigefügten Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung Köln zum Landschaftsplan Weilerswist vom 21.07.04 beizutreten. Die in der Verfügung formulierten Auflagen werden mit folgenden Abweichungen beachtet:
a) der Auflage Nr. 1 wird grundsätzlich gefolgt. Die betreffende Unberührtheitsklausel wird zur
Klarstellung um den Halbsatz ergänzt: „ solange ein entsprechendes Vertragsangebot besteht“.
b) der Auflage Nr. 2 wird gefolgt.
c) der Auflage Nr. 3 wird gefolgt.
Seite - 2 d) der Auflage Nr. 4 wird gefolgt. Die Unberührtheitsklausel zum NSG „Naturnahe Abschnitte
des Swistbaches“ wird dahingehend geändert, dass ausschließlich auf den gültigen Unterhaltungsplan „Swist“ Bezug genommen wird.
e) der Auflage Nr. 5 wird gefolgt.
f) der Auflage Nr. 6 wird gefolgt.
Ferner werden die Hinweise bei der Erstellung des endgültigen Satzungsexemplars berücksichtigt.
Begründung:
In der Kreistagssitzung vom 31.03.2004 wurde der Landschaftsplan (LP) Weilerswist gemäß der
Vorlage Nr. 264/2004 als Satzung beschlossen und der Bezirksregierung Köln anschließend mit
Schreiben vom 14.04.2004 nach § 28 Abs. 1 LG NW *zur Genehmigung vorgelegt.
Im Rahmen der Vorprüfung des LP’s Mechernich, welcher hinsichtlich der allgemeinen Regelungen mit den Landschaftsplänen Weilerswist und Nettersheim weitgehend übereinstimmt, hat die
Bezirksregierung verschiedene Beschlussfassungen zu Festsetzungen moniert. Während dies im
Falle des LP Mechernich eine erneute öffentliche Auslegung erforderte, konnten die Landschaftspläne Weilerswist und Nettersheim wegen des geringen Umfanges der Kritikpunkte mit Auflagen
und Hinweisen genehmigt werden.
Zu den Auflagen im Einzelnen:
1. Unter den Regelungen der Unberührtheit wurde bislang unter den Festsetzungen ausgeführt, dass „Der Bewirtschafter nicht an die vertraglichen Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist, sofern die Untere Landschaftsbehörde bestätigt, dass keine Mittel zum Ausgleich
zur Verfügung stehen“. Diese Regelung ist nach Auffassung der Genehmigungsbehörde
Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung und nicht als Festsetzung im Landschaftsplan
aufzunehmen. Gleichwohl stimmt auch die Bezirksregierung der Auffassung zu, dass der
Bewirtschafter nicht mehr an die Auflagen gebunden ist, falls der Kreis den Vertrag z.B.
aus finanziellen Gründen nicht mehr erfüllen kann. Daher soll eine entsprechende Erläuterung beibehalten werden. Ergänzend hat die Landwirtschaftskammer im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung zum LP Mechernich angeregt, dass die Festsetzung/Unberührtheitsklausel um den Halbsatz „.., solange ein entsprechendes Vertragsangebot besteht“ ergänzt wird. Hierdurch soll verdeutlicht werden, dass die Bewirtschafter im
Falle eines Folgevertrages auf dessen Fortführung setzen können. Dieser Anregung soll
entsprochen werden.
2. Im Rahmen der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurde im Verfahren
vorgetragen, dass im Landschaftsschutz auch solche Flächen liegen, die gelegentlich als
Kirmeswiese oder bei Schützenfesten (Brauchtumsfesten) genutzt werden. Der Kreis hielt
daher die von der Bezirksregierung beanstandete Unberührtheitsklausel für geeignet, den
Schutzzweck zu gewährleisten und dennoch den Genehmigungsaufwand zu minimieren.
Daher soll im Fall des Beitrittsbeschlusses mit der Gemeinde Weilerswist und den Naturschutzverbänden eine praktikable Lösung erarbeitet werden.
3. Die betreffende Auflage der Bezirksregierung wurde seitens des Landesamtes für Ernährung und Jagd (LEJ), welches Einvernehmensbehörde ist, im erneuten Offenlageverfahren
des LP Mechernich abgestimmt. Das LEJ hat zu der geänderten Formulierung das Einvernehmen erklärt, da sich die Abstimmungsverpflichtung in der Unberührtheit nur auf Hochsitze und offenen Ansitzleitern in den benannten sensibeln Bereiche bezieht. In den übrigen Bereichen des NSG 2.1-1 bleibt die Errichtung von offenen Ansitzleitern durch die
Jagd erlaubt und ist abstimmungsfrei.
Seite - 3 4. Der Auflage kann insofern nachgekommen werden, als die Unberührtheit ausschließlich
auf den gültigen Unterhaltungsplan zur Swist Bezug nimmt.
5. Die Auflage kann beachtet werden, weil die Nutzung der Hausgärten bereits in den Erläuterungen auf S. 50 bzw. Seite 53 (Ziffer 12) explizit benannt und zugelassen ist.
6. Der Auflage kann beigetreten werden, da die allgemeine Unberührtheitsklausel für „Geschützte Landschaftsbestandteile“ bereits in Ziffer 8 auf rechtskräftige Genehmigungen verweist.
Im übrigen sollen die Hinweise im Rahmen der redaktionellen Überarbeitung des Plantextes Berücksichtigung finden.
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* Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Juli 2000 (GV.NRW.S.568), geändert durch Art. 107 des EuroAnpG
NRW vom 25.09.2001 (GV.NRW.S.708)
In Vertretung
gez. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
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(Unterschrift)
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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