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Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan 40 Weilerswist hier: Beitrittsbeschluss zur Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 21.07.2004)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
66 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan 40 Weilerswist
hier: Beitrittsbeschluss zur Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 21.07.2004) Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan 40 Weilerswist
hier: Beitrittsbeschluss zur Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 21.07.2004) Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan 40 Weilerswist
hier: Beitrittsbeschluss zur Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 21.07.2004)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 322/2004 12.08.2004 Az.: 60.3-629-61/40 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Aussch.f.Planung,Umwelt,ÖPNV u.Wirtschaftsförd. 06.09.2004 Kreisausschuss 15.09.2004 Kreistag 21.09.2004 Landschaftsplan 40 Weilerswist hier: Beitrittsbeschluss zur Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 21.07.2004 Sachbearbeiter/in: Herr Persch Tel.: 320 Abt.: 60.3 X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt, der als Anlage beigefügten Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung Köln zum Landschaftsplan Weilerswist vom 21.07.04 beizutreten. Die in der Verfügung formulierten Auflagen werden mit folgenden Abweichungen beachtet: a) der Auflage Nr. 1 wird grundsätzlich gefolgt. Die betreffende Unberührtheitsklausel wird zur Klarstellung um den Halbsatz ergänzt: „ solange ein entsprechendes Vertragsangebot besteht“. b) der Auflage Nr. 2 wird gefolgt. c) der Auflage Nr. 3 wird gefolgt. Seite - 2 d) der Auflage Nr. 4 wird gefolgt. Die Unberührtheitsklausel zum NSG „Naturnahe Abschnitte des Swistbaches“ wird dahingehend geändert, dass ausschließlich auf den gültigen Unterhaltungsplan „Swist“ Bezug genommen wird. e) der Auflage Nr. 5 wird gefolgt. f) der Auflage Nr. 6 wird gefolgt. Ferner werden die Hinweise bei der Erstellung des endgültigen Satzungsexemplars berücksichtigt. Begründung: In der Kreistagssitzung vom 31.03.2004 wurde der Landschaftsplan (LP) Weilerswist gemäß der Vorlage Nr. 264/2004 als Satzung beschlossen und der Bezirksregierung Köln anschließend mit Schreiben vom 14.04.2004 nach § 28 Abs. 1 LG NW *zur Genehmigung vorgelegt. Im Rahmen der Vorprüfung des LP’s Mechernich, welcher hinsichtlich der allgemeinen Regelungen mit den Landschaftsplänen Weilerswist und Nettersheim weitgehend übereinstimmt, hat die Bezirksregierung verschiedene Beschlussfassungen zu Festsetzungen moniert. Während dies im Falle des LP Mechernich eine erneute öffentliche Auslegung erforderte, konnten die Landschaftspläne Weilerswist und Nettersheim wegen des geringen Umfanges der Kritikpunkte mit Auflagen und Hinweisen genehmigt werden. Zu den Auflagen im Einzelnen: 1. Unter den Regelungen der Unberührtheit wurde bislang unter den Festsetzungen ausgeführt, dass „Der Bewirtschafter nicht an die vertraglichen Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist, sofern die Untere Landschaftsbehörde bestätigt, dass keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen“. Diese Regelung ist nach Auffassung der Genehmigungsbehörde Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung und nicht als Festsetzung im Landschaftsplan aufzunehmen. Gleichwohl stimmt auch die Bezirksregierung der Auffassung zu, dass der Bewirtschafter nicht mehr an die Auflagen gebunden ist, falls der Kreis den Vertrag z.B. aus finanziellen Gründen nicht mehr erfüllen kann. Daher soll eine entsprechende Erläuterung beibehalten werden. Ergänzend hat die Landwirtschaftskammer im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung zum LP Mechernich angeregt, dass die Festsetzung/Unberührtheitsklausel um den Halbsatz „.., solange ein entsprechendes Vertragsangebot besteht“ ergänzt wird. Hierdurch soll verdeutlicht werden, dass die Bewirtschafter im Falle eines Folgevertrages auf dessen Fortführung setzen können. Dieser Anregung soll entsprochen werden. 2. Im Rahmen der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurde im Verfahren vorgetragen, dass im Landschaftsschutz auch solche Flächen liegen, die gelegentlich als Kirmeswiese oder bei Schützenfesten (Brauchtumsfesten) genutzt werden. Der Kreis hielt daher die von der Bezirksregierung beanstandete Unberührtheitsklausel für geeignet, den Schutzzweck zu gewährleisten und dennoch den Genehmigungsaufwand zu minimieren. Daher soll im Fall des Beitrittsbeschlusses mit der Gemeinde Weilerswist und den Naturschutzverbänden eine praktikable Lösung erarbeitet werden. 3. Die betreffende Auflage der Bezirksregierung wurde seitens des Landesamtes für Ernährung und Jagd (LEJ), welches Einvernehmensbehörde ist, im erneuten Offenlageverfahren des LP Mechernich abgestimmt. Das LEJ hat zu der geänderten Formulierung das Einvernehmen erklärt, da sich die Abstimmungsverpflichtung in der Unberührtheit nur auf Hochsitze und offenen Ansitzleitern in den benannten sensibeln Bereiche bezieht. In den übrigen Bereichen des NSG 2.1-1 bleibt die Errichtung von offenen Ansitzleitern durch die Jagd erlaubt und ist abstimmungsfrei. Seite - 3 4. Der Auflage kann insofern nachgekommen werden, als die Unberührtheit ausschließlich auf den gültigen Unterhaltungsplan zur Swist Bezug nimmt. 5. Die Auflage kann beachtet werden, weil die Nutzung der Hausgärten bereits in den Erläuterungen auf S. 50 bzw. Seite 53 (Ziffer 12) explizit benannt und zugelassen ist. 6. Der Auflage kann beigetreten werden, da die allgemeine Unberührtheitsklausel für „Geschützte Landschaftsbestandteile“ bereits in Ziffer 8 auf rechtskräftige Genehmigungen verweist. Im übrigen sollen die Hinweise im Rahmen der redaktionellen Überarbeitung des Plantextes Berücksichtigung finden. ................................................................................................................................... * Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Juli 2000 (GV.NRW.S.568), geändert durch Art. 107 des EuroAnpG NRW vom 25.09.2001 (GV.NRW.S.708) In Vertretung gez. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: ___________________ (Unterschrift) Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)