Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Anlage 2 zu V 323/2004 zum Landschaftsplan 28 “Mechernich“
Gegenüberstellung der bisherigen und der geänderten textlichen Festsetzungen und
Erläuterungen
PRÄAMBEL
I.
RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Dieser Landschaftsplan wird auf der Grundlage der §§ 15 bis 42e des Gesetzes zur Sicherung des
Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW)1 sowie der §§ 6 bis 11
der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG)2 aufgestellt. Die rechtskräftige
Satzung basiert auf den §§ 15 bis 41 LP NW.
Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes richtet sich nach den §§ 27 bis 31 LG NW. Die
Wirkung und die Durchführung des Landschaftsplanes ergeben sich aus den §§ 33 bis 41 LG NW.
Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. 2 LG NW Satzung des Kreises Euskirchen.
Die gemäß § 18 LG NW dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind gemäß § 33 LG NW
behördenverbindlich; die Festsetzungen nach den §§ 19 bis 23 sowie 25 und 26 LG sind nach näherer
Maßgabe der §§ 34 bis 41 LG NW allgemein rechtsverbindlich. Die einstweilige Sicherstellung / das
Veränderungsverbot im Laufe des Verfahrens werden in § 42e LG NW geregelt.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LG NW erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Landschaftsplanes auf den
baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen für
öffentliche und private Grünflächen, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen sowie für
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
festsetzt und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich der
Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken (§ 16
Abs. 1 Satz 3 LG NW).
Soweit in diesem Landschaftsplan Flächen als "im Zusammenhang bebaute Ortsteile" ausgespart worden
sind, liegt hierin jedoch keine Entscheidung baurechtlicher Art. Wird durch den Landschaftsplan irrtümlich
ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil überdeckt, so ist der Landschaftsplan insoweit ungültig.
Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung des Flächennutzungsplans werden mit dessen
Rechtsverbindlichkeit widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans zu
Darstellungen und Festsetzungen mit Befristung im Sinne des § 29 Abs. 3 LG, wenn der Träger der
Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren erklärt, dass er den widersprechenden Darstellungen des
Flächennutzungsplans nicht widerspricht.
Vor der Entscheidung über die vorstehende Erklärung sind die nach § 60 BNatSchG anerkannten Vereine
zu beteiligen. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 29 (3) LG.
Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34
BauGB treten mit deren Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplanes
außer Kraft.
Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches dieses Landschaftsplanes erfolgte in Zusammenarbeit
mit dem Träger der Bauleitplanung.
Die Darstellungen und Festsetzungen sind im Text und in der Karte mit einer identischen
Ziffernkombination versehen.
Die Abgrenzung der Schutzausweisungen (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale,
Geschützte Landschaftsbestandteile) und Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen erfolgte
aufgrund der fachlichen Gegebenheiten. Wo anhand dieses Kriteriums der Grenzverlauf in der Örtlichkeit
nicht eindeutig nachzuvollziehen war, wurde aus Gründen der Rechtssicherheit, sofern in den textlichen
Festsetzungen nichts anderes bestimmt ist, die nächste Flurstücksgrenze als Grenzverlauf festgelegt.
Ist weder der Karte noch dem Text eindeutig zu entnehmen, ob Grundstücke oder Teile davon durch eine
Festsetzung betroffen sind, so gelten sie als von der Festsetzung nicht betroffen.
Nachrichtliche Darstellungen in der Karte sind nicht Bestandteil der Satzung.
1
In der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), geändert durch Art. 107 des
EuroAnpG NRW vom 25.09.2001 (GV.NRW. S.708)
vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW. S. 683), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 935)
2
Insbesondere gilt dies für das Gebiet des Nationalparks Eifel. Dieser Bereich wurde in der Entwicklungsund Festsetzungskarte ohne Darstellung/Festsetzung ausgewiesen, um Konflikte mit der in diesem Bereich
gültigen NLP-Verordnung zu vermeiden.
2.1 (S.21)
Bisherige Festsetzung
Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen des
Vertragsnaturschutzes:
bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger
Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KULAP)
auf Privatflächen:
2.1 (S.21)
•
Die
Wiederaufnahme
der
rechtmäßig
ausgeübten Nutzung nach Ablauf des
Vertrages. Mit Abschluss eines Folgevertrages
ist die vertraglich geregelte Nutzung auf Dauer
fortzuführen.
•
Der Bewirtschafter ist nicht an die vertraglichen
Bewirtschaftungsauflagen gebunden, sofern die
ULB bestätigt, dass keine Mittel zum Ausgleich
zur Verfügung stehen.
Geänderte Festsetzung
Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen des
Vertragsnaturschutzes:
bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger
Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KULAP)
auf Privatflächen:
•
Die
Wiederaufnahme
der
rechtmäßig
ausgeübten Nutzung nach Ablauf des
Vertrages. Mit Abschluss eines Folgevertrages
ist die vertraglich geregelte Nutzung auf Dauer
fortzuführen, solange ein entsprechendes
Vertragsangebot besteht.
Der Kreis weist darauf hin, dass der
Vertragsnehmer nicht an die Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist,
sofern der Kreis seinerseits den Vertrag
z.B. aufgrund fehlender Finanzmittel
nicht fortführen kann.
2.1-11 (S.45)
Bisherige Festsetzung
Unberührt bleiben:
(Anmerkung: eine entsprechende
Formulierung findet sich unter Ziffer
4 (§ 25 LG))
Im Bereich der Zone II (vgl. Detailkarte S. 38):
2.1-11
(S.45)
-
die Anlage oder Änderung von Einrichtungen
für die Erholungsnutzung,
-
die
Durchführung
von
kulturellen
Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von
maximal 300 Personen in der Zeit bis
Sonnenuntergang,
-
die Nutzung der vorhandenen Grillstellen unter
Verwendung von Holzkohle in der Zeit bis
Sonnenuntergang.
Geänderte Festsetzung
Des weiteren ist es verboten, im Naturschutzgebiet
Felsbereiche zu betreten, sowie zu klettern oder
Klettersport auszuüben.
Unberührt bleiben:
• das Betreten im Rahmen des Nachstellens von
Wild.
• Im Bereich der Zone II (vgl. Detailkarte S. 38):
-
die Anlage oder Änderung von Einrichtungen
für die Erholungsnutzung,
-
die
Durchführung
von
kulturellen
Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von
maximal 300 Personen in der Zeit bis
Sonnenuntergang,
-
die Nutzung der vorhandenen Grillstellen unter
Verwendung von Holzkohle in der Zeit bis
Sonnenuntergang.
(Anmerkung: eine entsprechende
Formulierung findet sich unter Ziffer
4 (§ 25 LG))
2.1-15
(S.53)
Bisherige Festsetzung
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die forstlichen
Festsetzungen gemäß Ziffer 4 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Unberührt bleibt:
•
das Betreten der Katzensteine (Felsbereiche)
und ihrer unmittelbaren Umgebung auf eigene
Gefahr nach Maßgabe eines mit dem
Eigentümer abgestimmten Besucherlenkungskonzeptes.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW, forstliche Maßnahmen z.T. in
Verbindung mit § 25 LG NW):
2.1-15
(S. 53)
Geänderte Festsetzung
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die forstlichen
Festsetzungen gemäß Ziffer 4 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Des weiteren ist es verboten, im Naturschutzgebiet
Felsbereiche zu betreten, sowie zu klettern oder
Klettersport auszuüben.
Unberührt bleibt:
•
das Betreten der Katzensteine (Felsbereiche)
und ihrer unmittelbaren Umgebung auf eigene
Gefahr nach Maßgabe eines mit dem
Eigentümer abgestimmten Besucherlenkungskonzeptes.
•
das Betreten im Rahmen des Nachstellens
von Wild.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW, forstliche Maßnahmen z.T. in
Verbindung mit § 25 LG NW):
2.1-2
2.1-3
2.1-8
2.1-9
2.1-12
2.1-18
Bisherige Festsetzung
Unberührt bleibt
.....
.....
Die Errichtung von Hochsitzen und offenen
Ansitzleitern in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde.
2.1-2
2.1-3
2.1-8
2.1-9
2.1-12
2.1-18
Geänderte Festsetzung
Unberührt bleibt
.....
Die Errichtung von Hochsitzen und offenen
Ansitzleitern in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde unter Beachtung der
Beteiligungsrechte.
.....
Bisherige Festsetzung
2.2-4
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
MIT BESONDERER ZWECKBESTIMMUNG
Größe: ca. 170,8 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 a und c LG NW insbesondere
.........
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2 festgesetzten
allgemeinen Verboten Nr. 1-17.
In dieser Festsetzung sind die Bereiche
des Freilichtmuseums Kommern, des
Hochwildschutzparks
sowie
des
Mühlenparks zusammengefasst. Diese
Gebiete
dienen
als
Teil
der
Kulturlandschaft
besonders
der
naturbezogenen Erholung und dem
Tourismus. Dies erfordert im Einzelfall
Herrichtungs-,
Verkehrssicherungsoder
Besucherlenkungsmaßnahmen,
die künftig von den Verbotsvorschriften
ausgenommen werden sollen.
Unberührt
bleiben
Handlungen
und
Maßnahmen, die der Zweckbestimmung der
jeweiligen Bereiche dienen.
Geänderte Festsetzung
2.2-4
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
MIT BESONDERER ZWECKBESTIMMUNG
Größe: ca. 170,8 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 a und c LG NW insbesondere
.........
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2 festgesetzten
allgemeinen Verboten Nr. 1-17.
Unberührt bleiben Handlungen und Maßnahmen
nach Maßgabe eines öffentlich - rechtlichen
Vertrages,
der
zwischen
der
Unteren
Landschaftsbehörde und dem jeweiligen Träger
der Einrichtung abgeschlossen wurde.
In dieser Festsetzung sind die Bereiche
des Freilichtmuseums Kommern, des
Hochwildschutzparks
sowie
des
Mühlenparks zusammengefasst. Diese
Gebiete
dienen
als
Teil
der
Kulturlandschaft
besonders
der
naturbezogenen Erholung und dem
Tourismus. Dies erfordert im Einzelfall
Herrichtungs-,
Verkehrssicherungsoder
Besucherlenkungsmaßnahmen,
die künftig von den Verbotsvorschriften
ausgenommen werden sollen.
(S. 87)
Bisherige Festsetzung
Hinweis
NATIONALPARK „EIFEL“
Der Bereich des NP Eifel wurde in der
Entwicklungsund
Festsetzungskarte
ohne
Darstellung/Festsetzung
ausgewiesen,
um
Konflikte mit der in diesem Bereich gültigen NPVerordnung zu vermeiden.
Geänderte Festsetzung
2.5
NATIONALPARK „EIFEL“
Cb
Größe ca. 56 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Nationalpark erfolgt gemäß
der „Verordnung über den Nationalpark Eifel“ in
der jeweils gültigen Fassung.
Die Teilfläche des Nationalparks an
der
nördlichen
Grenze
des
Plangebietes wird im Westen von der
B 266 begrenzt. Das Gelände fällt in
diese Richtung steil ab und bildet die
Grenze
zwischen
Mechernicher
Voreifel und Rureifel.
Das Gebiet weist fast ausschließlich
Fichtenforste auf und bildet die
östliche Grenze des Nationalparks.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die
für den Nationalpark „Eifel“ festgesetzten Geund Verbote gemäß der „Verordnung über den
Nationalpark Eifel“ in der jeweils gültigen
Fassung.
Maßnahmen
werden
Nationalparkplan in seiner
Fassung bestimmt.
durch
den
jeweils gültigen
Bisherige Darstellung (Entwicklungsziele, S.14)
Hinweis
Der Bereich des Nationalparks Eifel wurde in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte ohne
Darstellung/Festsetzung ausgewiesen, um Konflikte mit der in diesem Bereich gültigen NPVerordnung zu vermeiden. Die Flächengröße beträgt ca. 77,4 ha.
Geänderte Darstellung (S.14):
NATIONALPARK „EIFEL“
Wald am „Nonnenknipp“
Gemäß der Verordnung zum Nationalpark „Eifel“
vom 01.01.2004 bedeutet das Entwicklungsziel
für dieses Gebiet:
−
Erhaltung und Entwicklung der natürlichen
oder naturnahen Ökosysteme einschließlich
der Böden und Gesteine und der sich
daraus ergebenden natürlichen Vielfalt an
Lebensräumen, Tieren und Pflanzen sowie
geomorphologischen Erscheinungsformen,
−
Gewährleistung einer vom menschlichen
Eingreifen
weitgehend
ungestörten
natürlichen Entwicklung,
−
Erhaltung von Referenzflächen
Umweltbeobachtung,
−
Verbesserung der Voraussetzungen für die
Selbstregulationsfähigkeit der Ökosysteme.
Hierzu sind die bisher forstwirtschaftlich
geprägten Wälder unter Anwendung
wissenschaftlicher Erkenntnisse kurz- bis
mittelfristig einer natürlichen Entwicklung
zuzuführen,
−
Schaffung von Voraussetzungen für eine
natürliche Wiederbesiedlung zwischen-zeitlich aus dem Gebiet ganz oder weitgehend
verdrängter Pflanzen- und Tierarten,
−
Erhaltung,
Entwicklung
oder
Wiederherstellung der besonderen Eigenart,
landschaftlichen Schönheit, Ruhe und
Ungestörtheit des Gebietes,
−
Erhaltung und Entwicklung der Landschaft
wegen ihrer besonderen Bedeutung für
naturnahe Erholung und das Naturerlebnis
unter Zusammenführung der Interessen des
Naturschutzes und des Tourismus,
−
Erlebbarmachen von wildlebende Tierarten
und wild wachsenden Pflanzenarten für die
für
die
Der Nationalpark repräsentiert die für
die
nördliche
Eifel
typischen
natürlichen
und
naturnahen
Lebensräume und Lebensgemeinschaften auf bodensauren Standorten
von der kollinen bis zur montanen
Höhenstufe zwischen 200 m und 600
m.
Dies
sind
insbesondere
unterschiedliche
Laubwälder,
Quellgebiete,
Fließgewässer,
Offenlandbiotope und Felsbildungen.
Die Teilfläche des Nationalparks an
der
nördlichen
Grenze
des
Planungsgebietes
weist
fast
ausschließlich Fichtenforste auf. Im
Westen wird das Gebiet von der
parallel verlaufenden B 266 begrenzt.
Nationalparkbesucher,
−
Erhaltung
und
Erlebbarmachen
von
kulturhistorisch
sowie
zeitgeschichtlich
wertvollen Flächen und Denkmälern.
Bisherige Festsetzung
4.3 (S.91)
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT,
HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Unberührt
von
den
forstlichen
Festsetzungen bleibt insbesondere:
1.
die forstliche Nutzung in der bisherigen Art und
im bisherigen Umfang im Entschädigungsfall,
sofern die nach Landesrecht zuständige
Behörde bestätigt, dass keine Mittel zum
Ausgleich zur Verfügung stehen.
2. waldbauliche Maßnahmen innerhalb von
FFH-Gebieten, die unter die genannten Verund Gebote fallen, sofern im Kommunal-,
Bundes- oder Privatwald durch vertragliche
Regelungen oder im Staatswald durch
entsprechende Verwaltungsvorschriften ein
gleichwertiger Schutz des Gebietes i.S. des
§ 48c Abs. 3 LG NW gewährleistet ist.
Bei Vertragsende, insbesondere durch
vorzeitige Kündigung, treten die Ver- und
Gebote wieder in Kraft.
Geänderte Festsetzung
Unberührt von den forstlichen Festsetzungen
bleiben insbesondere:
waldbauliche Maßnahmen innerhalb von FFHGebieten, die unter die genannten Ver- und
Gebote fallen, sofern im Kommunal-, Bundesoder Privatwald durch vertragliche Regelungen
oder im Staatswald durch entsprechende
Verwaltungsvorschriften ein gleichwertiger
Schutz des Gebietes i.S. des § 48c Abs. 3 LG
NW gewährleistet ist.
Bei
Vertragsende,
insbesondere
durch
vorzeitige Kündigung, treten die Ver- und
Gebote wieder in Kraft.
Ferner gelten die Regelungen,
- Nadelwaldbestände in abgegrenzten
Quellbereichen Siefen und Bachtälern sowie
auf floristisch oder faunistisch schutzwürdigen
Flächen nicht wieder mit Nadelbäumen
aufforsten zu dürfen (Ziffer 4.1), sowie
- In über 120-jährigen Laubbaumbeständen
verpflichtend Altholz (insbesondere Horst- und
Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume) zu
erhalten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäume/ha)
und für die Zerfallsphase im Wald zu belassen
(Ziffer 4.2)
nicht, sofern die nach Landesrecht zuständige
Behörde bestätigt, dass es sich hierbei um einen
Entschädigungstatbestand handelt und keine
Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen.
Sonstige redaktionelle Änderungen:
In der Festsetzung 2.1- 3, 2.1-8 und 2.1-11 wurden die im Schutzgegenstand genannten
FFH-Fledermausarten um die FFH-Codierung ergänzt.
Erläuterungen zu 2.2.1 und 2.2-3
In den Plänen, die der Offenlage zugrunde lagen, wurden die Flächen, welche für eine
"zukünftige Bebauung" ausgewiesen wurden, gepunktet dargestellt. Eine Änderung erfolgte
in ein Rautenmuster. Der Text des Landschaftsplanes wurde angepasst.
Anhang S. 104
Bei der im Anhang aufgeführten Pflanz-/Gehölzliste handelt es sich nicht um Festsetzungen.
Zur Vermeidung von Missverständnissen wurde die Kopfzeile entfernt.
Ferner wurden die Größenangaben zu den Schutzgebieten überprüft und bei Bedarf
korrigiert.