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Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 323/2004)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
104 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54

Inhalt der Datei

Anlage 2 zu V 323/2004 zum Landschaftsplan 28 “Mechernich“ Gegenüberstellung der bisherigen und der geänderten textlichen Festsetzungen und Erläuterungen PRÄAMBEL I. RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN Dieser Landschaftsplan wird auf der Grundlage der §§ 15 bis 42e des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW)1 sowie der §§ 6 bis 11 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG)2 aufgestellt. Die rechtskräftige Satzung basiert auf den §§ 15 bis 41 LP NW. Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes richtet sich nach den §§ 27 bis 31 LG NW. Die Wirkung und die Durchführung des Landschaftsplanes ergeben sich aus den §§ 33 bis 41 LG NW. Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. 2 LG NW Satzung des Kreises Euskirchen. Die gemäß § 18 LG NW dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind gemäß § 33 LG NW behördenverbindlich; die Festsetzungen nach den §§ 19 bis 23 sowie 25 und 26 LG sind nach näherer Maßgabe der §§ 34 bis 41 LG NW allgemein rechtsverbindlich. Die einstweilige Sicherstellung / das Veränderungsverbot im Laufe des Verfahrens werden in § 42e LG NW geregelt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LG NW erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Landschaftsplanes auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen für öffentliche und private Grünflächen, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen sowie für Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festsetzt und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken (§ 16 Abs. 1 Satz 3 LG NW). Soweit in diesem Landschaftsplan Flächen als "im Zusammenhang bebaute Ortsteile" ausgespart worden sind, liegt hierin jedoch keine Entscheidung baurechtlicher Art. Wird durch den Landschaftsplan irrtümlich ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil überdeckt, so ist der Landschaftsplan insoweit ungültig. Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung des Flächennutzungsplans werden mit dessen Rechtsverbindlichkeit widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans zu Darstellungen und Festsetzungen mit Befristung im Sinne des § 29 Abs. 3 LG, wenn der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren erklärt, dass er den widersprechenden Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht widerspricht. Vor der Entscheidung über die vorstehende Erklärung sind die nach § 60 BNatSchG anerkannten Vereine zu beteiligen. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 29 (3) LG. Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB treten mit deren Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches dieses Landschaftsplanes erfolgte in Zusammenarbeit mit dem Träger der Bauleitplanung. Die Darstellungen und Festsetzungen sind im Text und in der Karte mit einer identischen Ziffernkombination versehen. Die Abgrenzung der Schutzausweisungen (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, Geschützte Landschaftsbestandteile) und Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen erfolgte aufgrund der fachlichen Gegebenheiten. Wo anhand dieses Kriteriums der Grenzverlauf in der Örtlichkeit nicht eindeutig nachzuvollziehen war, wurde aus Gründen der Rechtssicherheit, sofern in den textlichen Festsetzungen nichts anderes bestimmt ist, die nächste Flurstücksgrenze als Grenzverlauf festgelegt. Ist weder der Karte noch dem Text eindeutig zu entnehmen, ob Grundstücke oder Teile davon durch eine Festsetzung betroffen sind, so gelten sie als von der Festsetzung nicht betroffen. Nachrichtliche Darstellungen in der Karte sind nicht Bestandteil der Satzung. 1 In der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), geändert durch Art. 107 des EuroAnpG NRW vom 25.09.2001 (GV.NRW. S.708) vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW. S. 683), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 935) 2 Insbesondere gilt dies für das Gebiet des Nationalparks Eifel. Dieser Bereich wurde in der Entwicklungsund Festsetzungskarte ohne Darstellung/Festsetzung ausgewiesen, um Konflikte mit der in diesem Bereich gültigen NLP-Verordnung zu vermeiden. 2.1 (S.21) Bisherige Festsetzung Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen des Vertragsnaturschutzes: bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KULAP) auf Privatflächen: 2.1 (S.21) • Die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Vertrages. Mit Abschluss eines Folgevertrages ist die vertraglich geregelte Nutzung auf Dauer fortzuführen. • Der Bewirtschafter ist nicht an die vertraglichen Bewirtschaftungsauflagen gebunden, sofern die ULB bestätigt, dass keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen. Geänderte Festsetzung Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen des Vertragsnaturschutzes: bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KULAP) auf Privatflächen: • Die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Vertrages. Mit Abschluss eines Folgevertrages ist die vertraglich geregelte Nutzung auf Dauer fortzuführen, solange ein entsprechendes Vertragsangebot besteht. Der Kreis weist darauf hin, dass der Vertragsnehmer nicht an die Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist, sofern der Kreis seinerseits den Vertrag z.B. aufgrund fehlender Finanzmittel nicht fortführen kann. 2.1-11 (S.45) Bisherige Festsetzung Unberührt bleiben: (Anmerkung: eine entsprechende Formulierung findet sich unter Ziffer 4 (§ 25 LG)) Im Bereich der Zone II (vgl. Detailkarte S. 38): 2.1-11 (S.45) - die Anlage oder Änderung von Einrichtungen für die Erholungsnutzung, - die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von maximal 300 Personen in der Zeit bis Sonnenuntergang, - die Nutzung der vorhandenen Grillstellen unter Verwendung von Holzkohle in der Zeit bis Sonnenuntergang. Geänderte Festsetzung Des weiteren ist es verboten, im Naturschutzgebiet Felsbereiche zu betreten, sowie zu klettern oder Klettersport auszuüben. Unberührt bleiben: • das Betreten im Rahmen des Nachstellens von Wild. • Im Bereich der Zone II (vgl. Detailkarte S. 38): - die Anlage oder Änderung von Einrichtungen für die Erholungsnutzung, - die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von maximal 300 Personen in der Zeit bis Sonnenuntergang, - die Nutzung der vorhandenen Grillstellen unter Verwendung von Holzkohle in der Zeit bis Sonnenuntergang. (Anmerkung: eine entsprechende Formulierung findet sich unter Ziffer 4 (§ 25 LG)) 2.1-15 (S.53) Bisherige Festsetzung Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die forstlichen Festsetzungen gemäß Ziffer 4 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Unberührt bleibt: • das Betreten der Katzensteine (Felsbereiche) und ihrer unmittelbaren Umgebung auf eigene Gefahr nach Maßgabe eines mit dem Eigentümer abgestimmten Besucherlenkungskonzeptes. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW, forstliche Maßnahmen z.T. in Verbindung mit § 25 LG NW): 2.1-15 (S. 53) Geänderte Festsetzung Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die forstlichen Festsetzungen gemäß Ziffer 4 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Des weiteren ist es verboten, im Naturschutzgebiet Felsbereiche zu betreten, sowie zu klettern oder Klettersport auszuüben. Unberührt bleibt: • das Betreten der Katzensteine (Felsbereiche) und ihrer unmittelbaren Umgebung auf eigene Gefahr nach Maßgabe eines mit dem Eigentümer abgestimmten Besucherlenkungskonzeptes. • das Betreten im Rahmen des Nachstellens von Wild. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW, forstliche Maßnahmen z.T. in Verbindung mit § 25 LG NW): 2.1-2 2.1-3 2.1-8 2.1-9 2.1-12 2.1-18 Bisherige Festsetzung Unberührt bleibt ..... ..... Die Errichtung von Hochsitzen und offenen Ansitzleitern in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde. 2.1-2 2.1-3 2.1-8 2.1-9 2.1-12 2.1-18 Geänderte Festsetzung Unberührt bleibt ..... Die Errichtung von Hochsitzen und offenen Ansitzleitern in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde unter Beachtung der Beteiligungsrechte. ..... Bisherige Festsetzung 2.2-4 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BESONDERER ZWECKBESTIMMUNG Größe: ca. 170,8 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 a und c LG NW insbesondere ......... Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2 festgesetzten allgemeinen Verboten Nr. 1-17. In dieser Festsetzung sind die Bereiche des Freilichtmuseums Kommern, des Hochwildschutzparks sowie des Mühlenparks zusammengefasst. Diese Gebiete dienen als Teil der Kulturlandschaft besonders der naturbezogenen Erholung und dem Tourismus. Dies erfordert im Einzelfall Herrichtungs-, Verkehrssicherungsoder Besucherlenkungsmaßnahmen, die künftig von den Verbotsvorschriften ausgenommen werden sollen. Unberührt bleiben Handlungen und Maßnahmen, die der Zweckbestimmung der jeweiligen Bereiche dienen. Geänderte Festsetzung 2.2-4 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BESONDERER ZWECKBESTIMMUNG Größe: ca. 170,8 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 a und c LG NW insbesondere ......... Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2 festgesetzten allgemeinen Verboten Nr. 1-17. Unberührt bleiben Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe eines öffentlich - rechtlichen Vertrages, der zwischen der Unteren Landschaftsbehörde und dem jeweiligen Träger der Einrichtung abgeschlossen wurde. In dieser Festsetzung sind die Bereiche des Freilichtmuseums Kommern, des Hochwildschutzparks sowie des Mühlenparks zusammengefasst. Diese Gebiete dienen als Teil der Kulturlandschaft besonders der naturbezogenen Erholung und dem Tourismus. Dies erfordert im Einzelfall Herrichtungs-, Verkehrssicherungsoder Besucherlenkungsmaßnahmen, die künftig von den Verbotsvorschriften ausgenommen werden sollen. (S. 87) Bisherige Festsetzung Hinweis NATIONALPARK „EIFEL“ Der Bereich des NP Eifel wurde in der Entwicklungsund Festsetzungskarte ohne Darstellung/Festsetzung ausgewiesen, um Konflikte mit der in diesem Bereich gültigen NPVerordnung zu vermeiden. Geänderte Festsetzung 2.5 NATIONALPARK „EIFEL“ Cb Größe ca. 56 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Nationalpark erfolgt gemäß der „Verordnung über den Nationalpark Eifel“ in der jeweils gültigen Fassung. Die Teilfläche des Nationalparks an der nördlichen Grenze des Plangebietes wird im Westen von der B 266 begrenzt. Das Gelände fällt in diese Richtung steil ab und bildet die Grenze zwischen Mechernicher Voreifel und Rureifel. Das Gebiet weist fast ausschließlich Fichtenforste auf und bildet die östliche Grenze des Nationalparks. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für den Nationalpark „Eifel“ festgesetzten Geund Verbote gemäß der „Verordnung über den Nationalpark Eifel“ in der jeweils gültigen Fassung. Maßnahmen werden Nationalparkplan in seiner Fassung bestimmt. durch den jeweils gültigen Bisherige Darstellung (Entwicklungsziele, S.14) Hinweis Der Bereich des Nationalparks Eifel wurde in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte ohne Darstellung/Festsetzung ausgewiesen, um Konflikte mit der in diesem Bereich gültigen NPVerordnung zu vermeiden. Die Flächengröße beträgt ca. 77,4 ha. Geänderte Darstellung (S.14): NATIONALPARK „EIFEL“ Wald am „Nonnenknipp“ Gemäß der Verordnung zum Nationalpark „Eifel“ vom 01.01.2004 bedeutet das Entwicklungsziel für dieses Gebiet: − Erhaltung und Entwicklung der natürlichen oder naturnahen Ökosysteme einschließlich der Böden und Gesteine und der sich daraus ergebenden natürlichen Vielfalt an Lebensräumen, Tieren und Pflanzen sowie geomorphologischen Erscheinungsformen, − Gewährleistung einer vom menschlichen Eingreifen weitgehend ungestörten natürlichen Entwicklung, − Erhaltung von Referenzflächen Umweltbeobachtung, − Verbesserung der Voraussetzungen für die Selbstregulationsfähigkeit der Ökosysteme. Hierzu sind die bisher forstwirtschaftlich geprägten Wälder unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse kurz- bis mittelfristig einer natürlichen Entwicklung zuzuführen, − Schaffung von Voraussetzungen für eine natürliche Wiederbesiedlung zwischen-zeitlich aus dem Gebiet ganz oder weitgehend verdrängter Pflanzen- und Tierarten, − Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der besonderen Eigenart, landschaftlichen Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes, − Erhaltung und Entwicklung der Landschaft wegen ihrer besonderen Bedeutung für naturnahe Erholung und das Naturerlebnis unter Zusammenführung der Interessen des Naturschutzes und des Tourismus, − Erlebbarmachen von wildlebende Tierarten und wild wachsenden Pflanzenarten für die für die Der Nationalpark repräsentiert die für die nördliche Eifel typischen natürlichen und naturnahen Lebensräume und Lebensgemeinschaften auf bodensauren Standorten von der kollinen bis zur montanen Höhenstufe zwischen 200 m und 600 m. Dies sind insbesondere unterschiedliche Laubwälder, Quellgebiete, Fließgewässer, Offenlandbiotope und Felsbildungen. Die Teilfläche des Nationalparks an der nördlichen Grenze des Planungsgebietes weist fast ausschließlich Fichtenforste auf. Im Westen wird das Gebiet von der parallel verlaufenden B 266 begrenzt. Nationalparkbesucher, − Erhaltung und Erlebbarmachen von kulturhistorisch sowie zeitgeschichtlich wertvollen Flächen und Denkmälern. Bisherige Festsetzung 4.3 (S.91) REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT, HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Unberührt von den forstlichen Festsetzungen bleibt insbesondere: 1. die forstliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang im Entschädigungsfall, sofern die nach Landesrecht zuständige Behörde bestätigt, dass keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen. 2. waldbauliche Maßnahmen innerhalb von FFH-Gebieten, die unter die genannten Verund Gebote fallen, sofern im Kommunal-, Bundes- oder Privatwald durch vertragliche Regelungen oder im Staatswald durch entsprechende Verwaltungsvorschriften ein gleichwertiger Schutz des Gebietes i.S. des § 48c Abs. 3 LG NW gewährleistet ist. Bei Vertragsende, insbesondere durch vorzeitige Kündigung, treten die Ver- und Gebote wieder in Kraft. Geänderte Festsetzung Unberührt von den forstlichen Festsetzungen bleiben insbesondere: waldbauliche Maßnahmen innerhalb von FFHGebieten, die unter die genannten Ver- und Gebote fallen, sofern im Kommunal-, Bundesoder Privatwald durch vertragliche Regelungen oder im Staatswald durch entsprechende Verwaltungsvorschriften ein gleichwertiger Schutz des Gebietes i.S. des § 48c Abs. 3 LG NW gewährleistet ist. Bei Vertragsende, insbesondere durch vorzeitige Kündigung, treten die Ver- und Gebote wieder in Kraft. Ferner gelten die Regelungen, - Nadelwaldbestände in abgegrenzten Quellbereichen Siefen und Bachtälern sowie auf floristisch oder faunistisch schutzwürdigen Flächen nicht wieder mit Nadelbäumen aufforsten zu dürfen (Ziffer 4.1), sowie - In über 120-jährigen Laubbaumbeständen verpflichtend Altholz (insbesondere Horst- und Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume) zu erhalten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäume/ha) und für die Zerfallsphase im Wald zu belassen (Ziffer 4.2) nicht, sofern die nach Landesrecht zuständige Behörde bestätigt, dass es sich hierbei um einen Entschädigungstatbestand handelt und keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen. Sonstige redaktionelle Änderungen: In der Festsetzung 2.1- 3, 2.1-8 und 2.1-11 wurden die im Schutzgegenstand genannten FFH-Fledermausarten um die FFH-Codierung ergänzt. Erläuterungen zu 2.2.1 und 2.2-3 In den Plänen, die der Offenlage zugrunde lagen, wurden die Flächen, welche für eine "zukünftige Bebauung" ausgewiesen wurden, gepunktet dargestellt. Eine Änderung erfolgte in ein Rautenmuster. Der Text des Landschaftsplanes wurde angepasst. Anhang S. 104 Bei der im Anhang aufgeführten Pflanz-/Gehölzliste handelt es sich nicht um Festsetzungen. Zur Vermeidung von Missverständnissen wurde die Kopfzeile entfernt. Ferner wurden die Größenangaben zu den Schutzgebieten überprüft und bei Bedarf korrigiert.