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Beschlussvorlage GB (Anlage 1 zur Vorlage V 323/2004)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
148 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54

Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage V 323/2004 ANLAGE 1 zu V 323/2004 Landschaftsplan 28 “Mechernich“ Erneute öffentliche Auslegung gem. § 27c Abs. 1 i.V.m. Absatz 2 Satz 1, 2 Halbsatz LG NW*) in der Zeit vom 05.07. bis 04.08.2004 Zusammenfassung der eingegangenen Anregungen und Bedenken von Trägern öffentlicher Belange (TöB) und privaten Einwendern (P) .................................................................................................................................... * Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Juli 2000 (GV.NRW.S.568), geändert durch Art. 107 des EuroAnpG NRW vom 25.09.2001 (GV.NRW.S.708) Einwender: Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NW TÖB-Nr: 010 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Der Einwender nimmt wie folgt Stellung: Das Betreten der Felsenbereiche kann u.U. zum Nachstellen von Wild erforderlich sein. Ich bitte deshalb um eine Unberührtheitsklausel zugunsten der Jagd. Offene Ansitzleitern sollen regelmäßig vom Verbot, bauliche Anlagen zu errichten, ausgenommen werden. Mit dem von Ihnen vorgesehenen bürokratischen Verfahren (Beteiligung von Landschaftsbeirat und Verbänden) bin ich nicht einverstanden. Ich bitte Sie, sich zwecks Herstellung des Einvernehmens gemäß § 20 LJG-NRW mit mir in Verbindung zu setzen. Schreiben vom: 02.08.2004 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Anregung sollte beachtet werden. Der Anregung wird gefolgt. In den Festsetzungen, in denen gebietsspezifisch das Verbot des Betretens von Felsbereichen festgesetzt wurde, wird folgende Unberührtheitsklausel aufgenommen: „Unberührt bleibt das Betreten im Rahmen des Nachstellens von Wild“. Nach Änderung der Stellungnahme keine Beschlussfassung erforderlich. In mehreren Abstimmungsgesprächen wurde die Festsetzung im Landschaftsplanentwurf eingehend erläutert. Da sich die geänderte Unberührtheitsklausel auf das Verbot der Errichtung von Hochsitzen und offenen Ansitzleitern in sensiblen Bereichen von NSG bezieht, hat das LEJ seine Stellungnahme mit Email vom 26.08.2004 wie folgt geändert: die Errichtung von offenen Ansitzleitern in sensiblen Bereichen soll nur in Abstimmung mit der ULB unter Beachtung der Beteiligungsrechte zulässig sein. Außerhalb der sensiblen Bereiche bleibt die Errichtung zulässig. Andere Hochsitze dürfen generell nur in Abstimmung mit der ULB errichtet werden. V 323/2004 Anlage zur Vorlage V 323/2004 Einwender: StUA TÖB-Nr: 033 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Der Einwender nimmt wie folgt Stellung: Unter Berücksichtigung der im Rahmen der erneuten Offenlage vorgelegten Unterlagen wurde der Sachverhalt jetzt nochmals vom Einwender mit folgendem Ergebnis überprüft: Oberirdische Gewässer Seinen mit Schreiben vom 21.07.2003 dargelegten Anregungen zu diesem Punkt bittet der Einwender im Rahmen der erneuten Offenlage auch weiterhin zu berücksichtigen. Schreiben vom: 08.07.2004 Stellungnahme der Verwaltung Es wird auch weiterhin nicht für erachtet, alle Gewässer im nachrichtlich Wasserwirtschaftliche Belange Rahmen der Durchführung von beachtet. Beschlussvorschlag zweckmäßig Plangebiet darzustellen. werden im Maßnahmen Der Anregung wird nicht gefolgt. Einwender LÖBF NRW TÖB-Nr: 034 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Der Einwender nimmt – soweit seine Belange betroffen sind- wie folgt Stellung. Zu Anlage 1 Geänderte Darstellung: Nationalpark Eifel „Wald am Nonnenknipp“ – Anregung: Der 7. und 8. Spiegelstrich könnte ergänzt werden ... „soweit der Schutzzweck gemäß Nationalpark – Verordnung dem nicht entgegensteht.“ Der Anregung sollte nicht gefolgt werden, da die Nationalparkverordnung ausdrücklich den Aspekt des Erlebbarmachens betont. Der Anregung wird nicht gefolgt. Einwender Stadt Mechernich TÖB-Nr: 044 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Im Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes 28 „Mechernich“ nimmt der Einwender erneut wie folgt Stellung: Bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt hat zwischen den Behörden der Stadt Mechernich und dem Kreis Euskirchen eine intensive Abstimmung stattgefunden, mit dem Ziel, den in Neuaufstellung befindlichen Landschaftsplan des Kreises mit dem ebenfalls in Neuaufstellung befindlichen Flächennutzungsplan der Stadt Mechernich inhaltlich zu „verzahnen“. Durch zeitnahe Abstimmungen sollte vermieden werden, dass sich hier zwei Planungen entwickeln, die in inhaltlicher Konkurrenz zu einander stehen. An diesem Ziel festhaltend regt der Einwender nochmals an, die Festsetzungen des LP 28, im Hinblick auf die zusätzlichen Wohnbauflächen (W), gemischten Bauflächen (M) und gewerblichen Bauflächen (G) des neuen FNP so zu formulieren, dass die zukünftige Wirksamkeit und Genehmigungsfähigkeit dieses neuen FNP nicht von einer Änderung des neuen Landschaftsplanes oder der Durchführung eines anderweitigen, zeitaufwendigen Verwaltungsverfahrens abhängig sein wird. Die vom Einwender formulierte Problematik ist mit der Bezirksregierung im Zusammenhang mit dem LP Nettersheim ausführlich diskutiert worden. Dem Belang soll durch die folgende Ergänzung der Präambel des Landschaftsplanes Rechnung getragen werden: „Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans werden mit dessen Rechtsverbindlichkeit widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans zu Darstellungen und Festsetzungen mit Befristung im Sinne des § 29 Abs. 3 LG, wenn der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren erklärt, dass er den widersprechenden Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht widerspricht. Vor Entscheidung über die vorstehende Erklärung sind die nach § 60 BNatSchG anerkannten Vereine zu beteiligen. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 29 Abs. 3 LG.“ Die Präambel des Landschaftsplanes wird wie folgt ergänzt: „Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans werden mit dessen Rechtsverbindlichkeit widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans zu Darstellungen und Festsetzungen mit Befristung im Sinne des § 29 Abs. 3 LG, wenn der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahrenerklärt, dass er den widersprechenden Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht widerspricht. Vor Entscheidung über die vorstehende Erklärung sind die nach § 60 BNatSchG anerkannten Vereine zu beteiligen. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 29 Abs. 3 LG.“ V 323/2004 Anlage zur Vorlage V 323/2004 Einwender: Landwirtschaftskammer TÖB-Nr: 072 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom: 23.07.2004 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Der Anregung sollte gefolgt werden, da dies der Klarstellung in Fällen des Vertragsnaturschutzes in Landschaftsplänen dient. Der Anregung wird gefolgt:. Die Unberührtheitsklausel bzgl. des Vertragsnaturschutzes (S. 34) wird um den Halbsatz ergänzt: „..., solange ein entsprechendes Vertragsangebot besteht.“ Zum Landschaftsplan Mechernich nimmt der Einwender als Fachbehörde, auch im Namen der Kreisstelle Euskirchen der Landwirtschaftskammer NRW, wie folgt Stellung: zu Punkt 2.1 (S.21) Die jetzt gewählte Formulierung sagt als Festsetzung aus, dass mit Abschluss eines Folgevertrages die vertraglich geregelte Nutzung auf Dauer fortgeführt werden muss. Eine derartige Festsetzung kann nach Meinung des Einwenders nicht durch eine einfache Erläuterung (die den festgesetzten Sachverhalt erläutern soll) außer Kraft gesetzt werden; auch kann die Festsetzung einer Satzung nicht per Vertrag außer Kraft gesetzt werden. Die Festsetzung muss daher um folgenden Halbsatz ergänzt werden: „...., solange ein entsprechendes Vertragsangebot besteht.“ Wenn die Formulierung so ergänzt wird, wird im Rahmen der Erläuterungen beispielhaft aufgeführt, welche Umstände dazu führen können , dass eine Vertragsverlängerung nicht angeboten wird. Einwender: Untere Fischereibehörde TÖB-Nr: 251 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Der Einwender nimmt wie folgt Stellung: Nachdem die Unterlagen zum Landschaftsplan Mechernich der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen, Dezernat Fischerei, in 57399 Kirchhundem-Albaum, unter Bezugnahme auf den o. g. Erlass zwecks kurzfirstiger Stellungnahme vorgelegt worden sind, teilte Herr Dr. Klinger mit, dass bezugnehmend auf den Erlass zur Ausübung der Fischerei in Naturschutzgebieten generell der Fischbestand kontrolliert und beurteilt werden sollte. Der Einwender verweist auf seine Stellungnahme vom 26.06.2003: .....In soweit ist bei der Ausweisung des NSG im Rahmen des LP das Verfahren nach Nr. 5 des o. g. Rd. Erl. des MURL anzuwenden. Die LÖBF, Dezernate für Fischerei, Kirchhundem-Albaum beurteilen demnach bei der Ausweisung des Schutzgebietes die Entwicklung dem Gewässer angepasster Fischbestände! Eine Fischbestanderhebung oder gar Empfehlungen zur fischereilichen Hege im Rahmen des Biotopmanagements sind dem LP nicht beigefügt, aber zur Beurteilung der geplanten Schutzgebietsausweisung und zur Wahrung fischereirechtlicher Gebote erforderlich! Die fischereiliche Hege ist grundsätzlich auch in einem NSG wahrzunehmen, so dass neben der NR. 5 auf die Nrn. 3 und 3.2 des Runderlasses besonders hingewiesen wird.... Gleichzeitig teilt Herr Dr. Klinger mit, dass es bei stehenden Gewässern ausreichend ist, alle 5 - 7 Jahre - soweit keine Sonderprobleme vorliegen oder Schreiben vom: 07.07.2004 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Der Erlass zur Ausübung der Fischerei in Naturschutzgebieten wird beachtet. Eine Einschränkung der Ausübung der Fischerei in Naturschutzgebieten wird nicht festgesetzt. Der Hinweis genommen wird zur Kenntnis V 323/2004 Ziffer / Seite Anlage zur Vorlage V 323/2004 Anregungen / Bedenken akut auftreten - eine Testbefischung durchzuführen. Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung NordrheinWestfalen (LÖBF/LAfAO NRW) - Dezernate für Fischerei in Albaum, kann dies nur in Ausnahmefällen tun, es sollte durch die örtlichen Behören veranlasst und bezahlt werden. Dementsprechend waren/sind evtl. anfallende Kosten einzuplanen. Herrn Dr. Klinger liegt leider kein komplettes Exemplar des Landschaftsplan Mechernich vor. Der Einwender bittet daher, ihm ein solches zuzusenden. Um Verzögerungen bei laufenden und/oder noch zu erwartende Verfahren (Landschaftspläne u. a.) zukünftig zu vermeiden, schlägt der Einwender vor, unter Bezugnahme auf den v. g. Erlass, künftig entsprechende Unterlagen der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW Abt. 5 Fischerei und Bodenökologie, (Herr Dr. Klinger), 57399 Kirchhundem-Albaum direkt vorzulegen bzw. einzubeziehen. Der Einwender bitte aus v. g. Gründen weiterhin um Terminausstand Des weiteren merkt der Einwender an, dass der Kreisfischereiberater als TÖB aufgeführt wird. Der Kreisfischereiberater ist lediglich als beratender Ehrenamtler für die Untere Fischereibehörde des Kreises Euskirchen tätig. Beteiligte in den jeweiligen Verfahren ist die Untere Fischereibehörde; somit besteht kein Bedarf einer TÖB-Nr. für den Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Kreisfischereiberater und ist daher zu streichen. Schreiben vom: 21.07.2004 Einwender: Bundesforstamt Wahnerheide TÖB-Nr: 254 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Schon die ursprüngliche Formulierung, eine Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde bei der Errichtung von Hochsitzen und offenen Ansitzleitrn herbeizuführen ist realitätsfern, fachlich zweifelhaft und in der Praxis so gut wie nicht umsetzbar. Eine Erweiterung der Abstimmung hinsichtlich der Beteiligung des Landschaftsbeirates und speziell der Verbände verschärft diesen Sachverhalt erheblich. Das Landesamt für Ernährung und Jagd, welches Einvernehmensbehörde bei der Genehmigung des Landschaftsplanes ist, hatte gleichfalls Bedenken angemeldet. Da es sich jedoch nur um die Errichtung offener Ansitzleitern in sensiblen Bereichen der NSG handelt und die Errichtung offenen Ansitzleitern in den anderen Bereichen weiterhin zulässig bleibt, hat das LEJ seine Bedenken zurückgenommen und der geplanten Formulierung zugestimmt. Für die sensiblen Bereiche der NSG ist eine Abstimmung unter Beachtung der Beteiligungsrechte erforderlich. Der Anregung wird nicht gefolgt. In das Jagdrecht des Grundeigentümers wird demzufolge in so erheblichem Umfang eingegriffen, dass dies gegebenenfalls entschädigungsrechtlich zu betrachten ist (Jagdwertminderung). Eine flexible, den Populationsverhältnissen und der Populationsdynamik z.B. des Schwarzwildes angepasste Bejagungsstrategie ist damit unmöglich gemacht. Daneben weise ich darauf hin, dass zu dererlei Festsetzungen das Einverständnis des Landesjagdamtes Nordrhein - Westfalen einzuholen ist. Ich weise darauf hin, daß Ihr unter der TöB Nr. 249 mir ebenfalls zugegangenes Schreiben (gleiches Datum, gleiches Aktenzeichen) den Eigenjagdbezirk V 323/2004 Ziffer / Seite Anlage zur Vorlage V 323/2004 Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Mechernich Marienau betreffend hiermit gleichlautend Stellung bezogen wird. Da der Eigenjagdbezirk Mechernich - Marienau ebenfalls im Eigentum des Bundes steht und im direkten Zusammenhang mit den übrigen bundeseigenen Flächen zu sehen ist, ist hierzu meines Erachtens eine gesonderte Stellungnahme ohnehin entbehrlich. Einwender: TÖB-Nr: P 019 Ziffer / Seite 2.1-1 Schreiben vom: 20.07.2004 Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Der Einwender hat die Kreisbauernschaft Euskirchen e.V. mit seiner Interessenvertretung beauftragt. Die Anregung wird erneut vorgetragen. Eine veränderte Sachlage hat sich auch aufgrund der erneuten Bedenken nicht ergeben. Die Abwägung entsprechend der Beschlussfassung nach der ersten öffentlichen Auslegung hat Bestand. Keine Beschlussfassung erforderlich. Der Einwender ist Eigentümer des in der Gemarkung Loch unter Flur 21 gelegenen Flurstückes 42. Das Grundstück ist gelegen im geplanten Naturschutzgebiet 2.1-1 "Bürvenicher Berg - und Tötschberg sowie Berg - und Mausbachtal". Aufgrund des Umstandes, dass das Grundstück vom landwirtschaftlichen Betrieb des Einwenders genutzt wird, wendet er sich gegen die Einbeziehung der Fläche in das geplante o.g. Naturschutzgebiet und bittet um dessen Herausnahme. Ausdrücklich angeboten wird, dass das Grundstück bis zur Oberkante des am Rande verlaufenden Grabens in das geplante Naturschutzgebiet einbezogen wird. Das übrige Grundstück bittet der Einwender wegen der zu erwarteten wirtschaftlichen Schwierigkeiten, aus dem geplanten Naturschutzgebiet herauszunehmen. V 323/2004 Anlage zur Vorlage V 323/2004 Einwender Arenberg Schleiden GmbH TÖB-Nr: P048 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Im Landschaftsplanverfahren Mechernich kommt der Einwender zurück auf das Schreiben vom 06.04.2004 sowie auf die amtliche Bekanntmachung in der Tagespresse vom 26.06.2004. Wenn der Einwender es richtig sieht, ist der am 31.03.2004 als Satzung vom Kreistag beschlossene Landschaftsplan nicht in Kraft. Vielmehr findet eine erneute Offenlage für alle Flächen im Stadtgebiet statt. Von dem jetzt aktuell offengelegten Planentwurf mit Textteil bittet der Einwender freundlich, dem Leiter des Arenbergischen Forstamtes Eifel, Arenbergstr. 11, 53937 Schleiden, Herrn Forstdirektor Hoffmann, je ein Exemplar kurzfristig zur Verfügung zu stellen. Hilfsweise für den Fall, dass keine Überdrucke zur Versendung an das Forstamt verfügbar ist, bittet er in direkter Kontaktaufnahme mit Herrn Forstdirektor Hoffmann um Unterrichtung über die Entwurfsinhalte auf anderem Wege. Sollten sich aus der Prüfung des neuen Planentwurfes zusätzliche Anregungen und Bedenken ergeben, wird der Einwender diese innerhalb der Einwendungsfrist (04.08.2004) vortragen. Bereits mit diesem Schreiben macht der Einwender die am 28.11.2003 vorgetragenen Einwendungen auch zum Gegenstand im Verfahren der erneuten Offenlage. Dies tut er mit der Erwartung, dass sich der Verordnungsgeber damit auch wirklich auseinandersetzt. Die Verwaltungsbewertung der seiner Landwirtschaftsflächen am Veybach treffenden Benachteiligungen aus der Festsetzung als Naturschutzgebiet mit der Zielkonzeption „Auwald“ sind alles andere als eine „zumutbare Beeinträchtigung“. Im übrigen hält der Einwender es Unterlagen wurden übersandt Keine Beschlussfassung erforderlich. Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag für sachgerechter, Gesprächsangebote vor Satzungsbeschluss zu unterbreiten, wobei verwundert, dass die ULB trotz vielfältiger Begegnungen diese Problematik überhaupt noch nicht zur Sprache gebracht hat. Daher empfiehlt er an dieser Stelle ausdrücklich, wegen einer solchen Erörterung zeitnah und lösungsorientiert auf ihn zuzukommen. Einwender: TÖB-Nr: P 048 Ziffer / Seite Schreiben vom:03.08.2004 Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Auch nach Studium Ihrer aktuellen Ausführungen zum "alten" Landschaftsplan (Satzungsbeschluss vom 31.03.2004) ist uns nicht klar, ob dieser in Kraft getreten ist. Dagegen spricht, dass offenbar die Genehmigung der Oberen Landschaftsbehörde nicht im notwendigen Umfang erteilt wurde. Der Ordnung halber bitten wir daher freundlich um Klarstellung, welche Landschaftsschutzbestimmungen per heute rechtsverbindlich sind. Die zur Änderung oder Ergänzung vorgesehenen Teile des "alten" Landschaftsplanes (s. zu 1.) betreffen Grundbesitz unserer Gesellschaft (Parzellen Gemarkung Kommern, Flur 20, Nr. 43 sowie Flur 24, Nrn. 45 und 214) und schränken die waldbauliche und landschaftliche Nutzung nochmals in beträchtlichem Ausmaß weiter ein. Dagegen tragen wir hiermit formund fristgerecht Bedenken und Anregungen vor. Der Antrag auf Genehmigung des Landschaftsplanes wurde mit Einleitung der erneuten öffentlichen Auslegung zurückgezogen. Bis zur Rechtskraft des Planes gilt die aktuelle ordnungsbehördliche VO über die Landschaftsschutzgebiete im Kreis Euskirchen. Kenntnisnahme Hinsichtlich der betroffenen Grundstück vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass die Nutzung nicht in unzumutbarer Weise eingeschränkt wird. Hinsichtlich der im NSG gelegenen Grünlandflächen gilt die Klausel, dass diese Flächen in der bisherigen Art und Umfang (d.h. konventionell) weiter bewirtschaftet werden können. Dies gilt für die forstliche wie auch die landwirtschaftliche Nutzung. Es ist nicht beabsichtigt, dass vertraglich vereinbarte Bewirtschaftungsauflagen fortbestehen sollen sofern der Kreis aus Die Bedenken werden zurückgewiesen. Unsere am 31.03.2004 erstmals in ein Auen-LSG einbezogenen bzw. als Naturschutzgebiet Den Bedenken wird insoweit Rechnung getragen, als die Festsetzung um den Zusatz solange ein entsprechendes V 323/2004 Ziffer / Seite Anlage zur Vorlage V 323/2004 Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag ausgewiesenen Flächen sind für Vertragsnaturschutz prädestiniert. Es ist in Anbetracht der verfahrensbekannten Bewirtschaftungsproblematik nicht nachvollziehbar, warum Bewirtschaftungsauflagen des Vertragsnaturschutzes gelten sollen, wenn keine Ausgleichsmittel zur Verfügung stehen. Schon aus dem Prinzip "Leistung für Gegenleistung" verbietet es sich, den dazu vorgesehenen Rechtsstatus derart drastisch abzuschwächen. Eine bloße "Erläuterung" schafft rechtsverlässlich keine Abhilfe. Daher widersprechen wir diesem Änderungsbegehren. fortbestehen sollen, sofern der Kreis aus triftigen Gründen den Vertrag nicht fortsetzen kann bzw. will. Um dies klarzustellen, hat die Landwirtschaftskammer eine ergänzende Formulierung vorgeschlagen, der gefolgt werden soll. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Einwenderin z.Zt. keine vertragliche Regelung mit dem Kreis getroffen hat. Zusatz „... solange ein entsprechendes Vertragsangebot besteht“ ergänzt wird. Als Grundstückseigentümer von Teilen des Hochwildparkes halten wir es für nicht akzeptabel, notwendige Handlungen und Maßnahmen an den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zu knüpfen. Darüber hinaus ist völlig praxisfern, als privaten Vertragspartner den - erfahrungsgemäß häufiger wechselnden - Träger vorzusehen. Auf jeden Fall gehören die Grundstückseigentümer als Verpächter mit an den Tisch. Die von der Aufsichtsbehörde gewünschte Änderung begegnet daher ernsthaften Bedenken und ist im Ergebnis abzulehnen. Die hochgradig nachteilige Betroffenheit unserer Gesellschaft kann insgesamt nur gerecht abgewogen werden, wenn auch der bisherige Vortrag umfassend gewürdigt wird. Insoweit machen wir den Sach- und Rechtsvortrag aus unseren Schreiben vom 28.11.2003 sowie vom 07.07.2004 ausdrücklich zum Gegenstand unserer Anregungen und Bedenken der 2. öffentlichen Auslegung. Die Auffassung der Genehmigungsbehörde, mit dem jeweiligen Träger im Rahmen eines konkreten Vertrages Art und Umfang der zulässigen Nutzungen und Handlungen festzulegen, wird vom Kreis geteilt und durchaus für praktikabel erachtet, was z.B. auch der ebenfalls betroffene Landschaftsverband (Freilichtmuseum) erklärt hat. Gegen eine Beteiligung der Eigentümer bestehen keine Bedenken. Dies wird im weiteren Verfahren berücksichtigt. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Wie oben dargelegt, kann, auch unter Würdigung der bisherigen (abgewogenen) Schriftsätze nicht davon ausgegangen werden, dass eine hochrangige Betroffenheit vorliegt, dies auch vor dem Hintergrund, dass die betroffenen Flächen ca. 1 Promille des Besitzes des Eigentümers allein in NRW umfassen. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Einwender: TÖB-Nr: P061 Ziffer / Seite Schreiben vom:04.08.2004 Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Ich rege an und beantrage, die in der beiliegenden, in Ihrer eigenen Festsetzungskarte für diesen Landschaftsplan vom Mai 2003 mit A bezeichnete, aus dem Landschaftsschutz herausgenommene, ca. 24.000 m2 große Fläche östlich des Urholzer Weges und nördlich der Wohnbebauung der Bergheimer Straße, aus dem Landschaftsschutz heraus zu nehmen und im rechtskräftigen Landschaftsplan als nicht im Landschaftsschutz gelegene Fläche auszuweisen. Diese in der beiliegenden Karte mit A bezeichnete, rd. 24.000 m² große Fläche, ist die mit weitem Abstand vor jeder anderen, städtebaulich geeignetste Fläche für den Wohnungsbau in Lorbach. Auch die Stadt Mechernich hatte sie ursprünglich in ihrem neuen Flächennutzungsplankonzept als prädestinierte, neue Wohnbaufläche für Lorbach vorgesehen. Bei dieser Fläche handelt es sich a) um eine reine, landschaftsmäßig uninteressante Wiesen- bzw. Weidenfläche, b) die als Wohnbaufläche wunderschön, ein wenig erhöht über dem Stadtteil Lorbach gelegen ist c) an zwei Seiten bereits erschlossen ist, d) wie eine Bucht in den Dorfsiedlungsbereich reinragt und städtebaulich gerade zu danach verlangt, baulich abgerundet zu werden, e) fast eben bis leicht rein nach Süden geneigt ist, also in die für Wohnungsbau wichtigste Himmelsrichtung, für das ganze Jahr über der Sonne ausgesetzt ist, g) sich auch wegen ihrer relativen Abseitslage vom Ortsdurchgangsverkehr, wegen nicht vorhandener Autoabgase, des Autolärms und keiner Verkehrsgefahren vor allem gegenüber kleinen Kindern, deren Anteil in neuen Wohngebieten Die Änderung der Festsetzung erfolgte bereits im Rahmen der Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung, nachdem zuvor eine nochmalige Abstimmung mit der Stadt Mechernich über im FNP geplante Wohnbauflächen vorgenommen wurde. Der Einwender hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Bedenken vorgetragen. Keine Beschlussfassung erforderlich. Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine Darstellung der Planungen der Stadt lediglich nachrichtlich erfolgt. Die endgültige Entscheidung über die Ausweisung von Bauflächen bleibt dem FNP vorbehalten. Der Kreis hat diese Flächen dann zu berücksichtigen, was im Regelfall in Form temporären Landschaftsschutzes mit Erhalt bis zur baulichen Inanspruchnahme geschieht. V 323/2004 Ziffer / Seite Anlage zur Vorlage V 323/2004 Anregungen / Bedenken besonders groß ist, vortrefflich eignet; also auch unter dem besonders wichtigen Aspekt des gesunden und gefahrlosen Wohnens. Diese in der Ursprungsfassung des Landschaftsplans, aus eben den vorgenannten, rein sachlichen und fachlichen Gründen, aus dem Landschaftsschutz herausgenommene Fläche, ist plötzlich, im Laufe der zurückliegenden Monate, auf eine sehr seltsame, ohne Abwägung der Interessen, weder fachlich, noch rechtlich nicht im geringsten nachvollziehbare Weise, in Ihren vorliegenden Landschafsplanentwurf, als im Landschaftsschutz gelegen aufgenommen worden. Statt dessen soll für Lorbach eine sich im Süd-Westen an den Ort anschließende, dicht an der Ortsdurchgangstraße gelegene, ca. 20.000 m² große Fläche B, in Ihrem Landschaftsplan, aus dem Landschaftsschutz entnommen werden, weil diese evtl. Wohnbaufläche werden soll. Das ist weder unter Landschaftsschutz- noch unter städtebaulichen Aspekten verständlich. Denn einerseits handelt es sich dabei um eine land-schaftsmäßig recht wertvollere, erheblich feuchte Hochtalfläche, mit hohem Grundwasserspiegel und somit, mit wesentlich günstigere Lebensgrundlagen für gemeine und seltene Wildpflanzen, Schmetterlinge, Kleinwirbeltiere und Vogelbrutstätten. Und anderseits eignet sich diese Fläche keinesfalls als zukünftige Wohnbaufläche, da es sich bei ihr um a) eine relativ talmäßig gelegene, reine Nordhangfläche handelt, b) die an den Winter-Nachmittagen kaum Sonne erhält sondern nur Schatten, die c) keine Abrundung des Ortes Lorbach darstellen wird, sondern zu einer keilförmigen Zersiedlung der Landschaft führen wird und d) ein mögliches Wohnen auf dieser Fläche, wegen der unmittelbaren Lage an der Dorfdurchgangsstraße, erheblich abgas- und lärm- Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken belastet wie verkehrsgefährlich und damit nicht wenig gesundheitsschädlich sein wird. Deshalb rege ich an und beantrage. ich, diese Flache H als Landschaftsschutzfläche im Landschaftsplan Mechernich auszuweisen. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag