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Kommune
Kreis Euskirchen
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Anlage zur Vorlage V 323/2004
ANLAGE 1 zu V 323/2004
Landschaftsplan 28 “Mechernich“
Erneute öffentliche Auslegung gem. § 27c Abs. 1 i.V.m. Absatz 2 Satz 1, 2 Halbsatz LG NW*) in der Zeit vom
05.07. bis 04.08.2004
Zusammenfassung der eingegangenen Anregungen und Bedenken von Trägern öffentlicher Belange (TöB)
und privaten Einwendern (P)
....................................................................................................................................
* Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Juli 2000
(GV.NRW.S.568), geändert durch Art. 107 des EuroAnpG NRW vom 25.09.2001 (GV.NRW.S.708)
Einwender: Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NW
TÖB-Nr:
010
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Der Einwender nimmt wie folgt Stellung:
Das Betreten der Felsenbereiche kann u.U. zum
Nachstellen von Wild erforderlich sein. Ich bitte deshalb um eine Unberührtheitsklausel zugunsten der
Jagd.
Offene Ansitzleitern sollen regelmäßig vom Verbot,
bauliche Anlagen zu errichten, ausgenommen
werden.
Mit dem von Ihnen vorgesehenen bürokratischen
Verfahren (Beteiligung von Landschaftsbeirat und
Verbänden) bin ich nicht einverstanden.
Ich bitte Sie, sich zwecks Herstellung des Einvernehmens gemäß § 20 LJG-NRW mit mir in
Verbindung zu setzen.
Schreiben vom: 02.08.2004
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Anregung sollte beachtet werden.
Der Anregung wird gefolgt. In den
Festsetzungen,
in
denen
gebietsspezifisch
das
Verbot
des
Betretens von Felsbereichen festgesetzt
wurde,
wird
folgende
Unberührtheitsklausel
aufgenommen:
„Unberührt bleibt das Betreten im
Rahmen des Nachstellens von Wild“.
Nach Änderung der Stellungnahme keine
Beschlussfassung erforderlich.
In mehreren Abstimmungsgesprächen wurde
die Festsetzung im Landschaftsplanentwurf
eingehend erläutert. Da sich die geänderte
Unberührtheitsklausel auf das Verbot der
Errichtung von Hochsitzen und offenen
Ansitzleitern in sensiblen Bereichen von NSG
bezieht, hat das LEJ seine Stellungnahme mit
Email vom 26.08.2004 wie folgt geändert: die
Errichtung von offenen Ansitzleitern in
sensiblen Bereichen soll nur in Abstimmung mit
der
ULB
unter
Beachtung
der
Beteiligungsrechte zulässig sein. Außerhalb der
sensiblen Bereiche bleibt die Errichtung
zulässig. Andere Hochsitze dürfen generell nur
in Abstimmung mit der ULB errichtet werden.
V 323/2004
Anlage zur Vorlage V 323/2004
Einwender: StUA
TÖB-Nr:
033
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Der Einwender nimmt wie folgt Stellung:
Unter Berücksichtigung der im Rahmen der erneuten
Offenlage vorgelegten Unterlagen wurde der
Sachverhalt jetzt nochmals vom Einwender mit
folgendem Ergebnis überprüft:
Oberirdische Gewässer
Seinen mit Schreiben vom 21.07.2003 dargelegten
Anregungen zu diesem Punkt bittet der Einwender im
Rahmen der erneuten Offenlage auch weiterhin zu
berücksichtigen.
Schreiben vom: 08.07.2004
Stellungnahme der Verwaltung
Es wird auch weiterhin nicht für
erachtet, alle Gewässer im
nachrichtlich
Wasserwirtschaftliche Belange
Rahmen der Durchführung von
beachtet.
Beschlussvorschlag
zweckmäßig
Plangebiet
darzustellen.
werden im
Maßnahmen
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Einwender LÖBF NRW
TÖB-Nr:
034
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Einwender nimmt – soweit seine Belange
betroffen sind- wie folgt Stellung.
Zu Anlage 1 Geänderte Darstellung: Nationalpark
Eifel „Wald am Nonnenknipp“ – Anregung:
Der 7. und 8. Spiegelstrich könnte ergänzt werden ...
„soweit der Schutzzweck gemäß Nationalpark –
Verordnung dem nicht entgegensteht.“
Der Anregung sollte nicht gefolgt werden, da
die Nationalparkverordnung ausdrücklich den
Aspekt des Erlebbarmachens betont.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Einwender Stadt Mechernich
TÖB-Nr:
044
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Im Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes
28 „Mechernich“ nimmt der Einwender erneut wie
folgt Stellung:
Bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt hat zwischen
den Behörden der Stadt Mechernich und dem Kreis
Euskirchen eine intensive Abstimmung stattgefunden,
mit dem Ziel, den in Neuaufstellung befindlichen
Landschaftsplan des Kreises mit dem ebenfalls in
Neuaufstellung befindlichen Flächennutzungsplan der
Stadt Mechernich inhaltlich zu „verzahnen“. Durch
zeitnahe Abstimmungen sollte vermieden werden,
dass sich hier zwei Planungen entwickeln, die in
inhaltlicher Konkurrenz zu einander stehen.
An diesem Ziel festhaltend regt der Einwender
nochmals an, die Festsetzungen des LP 28, im
Hinblick auf die zusätzlichen Wohnbauflächen (W),
gemischten Bauflächen (M) und gewerblichen
Bauflächen (G) des neuen FNP so zu formulieren,
dass
die
zukünftige
Wirksamkeit
und
Genehmigungsfähigkeit dieses neuen FNP nicht von
einer Änderung des neuen Landschaftsplanes oder
der
Durchführung
eines
anderweitigen,
zeitaufwendigen Verwaltungsverfahrens abhängig
sein wird.
Die vom Einwender formulierte Problematik ist
mit der Bezirksregierung im Zusammenhang
mit dem LP Nettersheim ausführlich diskutiert
worden. Dem Belang soll durch die folgende
Ergänzung
der
Präambel
des
Landschaftsplanes
Rechnung
getragen
werden: „Bei der Aufstellung, Änderung und
Ergänzung
eines
Flächennutzungsplans
werden mit dessen Rechtsverbindlichkeit
widersprechende
Darstellungen
und
Festsetzungen des Landschaftsplans zu
Darstellungen
und
Festsetzungen
mit
Befristung im Sinne des § 29 Abs. 3 LG, wenn
der Träger der Landschaftsplanung im
Beteiligungsverfahren erklärt, dass er den
widersprechenden
Darstellungen
des
Flächennutzungsplans nicht widerspricht. Vor
Entscheidung über die vorstehende Erklärung
sind die nach § 60 BNatSchG anerkannten
Vereine zu beteiligen. Das weitere Verfahren
richtet sich nach § 29 Abs. 3 LG.“
Die Präambel des Landschaftsplanes
wird wie folgt ergänzt:
„Bei der Aufstellung, Änderung und
Ergänzung eines Flächennutzungsplans
werden mit dessen Rechtsverbindlichkeit
widersprechende Darstellungen und
Festsetzungen des Landschaftsplans zu
Darstellungen und Festsetzungen mit
Befristung im Sinne des § 29 Abs. 3 LG,
wenn der Träger der Landschaftsplanung
im Beteiligungsverfahrenerklärt, dass er
den widersprechenden Darstellungen des
Flächennutzungsplans nicht widerspricht.
Vor Entscheidung über die vorstehende
Erklärung sind die nach § 60 BNatSchG
anerkannten Vereine zu beteiligen. Das
weitere Verfahren richtet sich nach § 29
Abs. 3 LG.“
V 323/2004
Anlage zur Vorlage V 323/2004
Einwender: Landwirtschaftskammer
TÖB-Nr:
072
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom: 23.07.2004
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Anregung sollte gefolgt werden, da dies der
Klarstellung
in
Fällen
des
Vertragsnaturschutzes in Landschaftsplänen
dient.
Der Anregung wird gefolgt:. Die
Unberührtheitsklausel
bzgl.
des
Vertragsnaturschutzes (S. 34) wird um
den Halbsatz ergänzt: „..., solange ein
entsprechendes
Vertragsangebot
besteht.“
Zum Landschaftsplan Mechernich nimmt der
Einwender als Fachbehörde, auch im Namen der
Kreisstelle Euskirchen der Landwirtschaftskammer
NRW, wie folgt Stellung:
zu Punkt 2.1 (S.21)
Die jetzt gewählte Formulierung sagt als Festsetzung
aus, dass mit Abschluss eines Folgevertrages die
vertraglich geregelte Nutzung auf Dauer fortgeführt
werden muss.
Eine derartige Festsetzung kann nach Meinung des
Einwenders nicht durch eine einfache Erläuterung
(die den festgesetzten Sachverhalt erläutern soll)
außer Kraft gesetzt werden; auch kann die
Festsetzung einer Satzung nicht per Vertrag außer
Kraft gesetzt werden.
Die Festsetzung muss daher um folgenden Halbsatz
ergänzt werden:
„...., solange ein entsprechendes Vertragsangebot
besteht.“
Wenn die Formulierung so ergänzt wird, wird im
Rahmen der Erläuterungen beispielhaft aufgeführt,
welche Umstände dazu führen können , dass eine
Vertragsverlängerung nicht angeboten wird.
Einwender: Untere Fischereibehörde
TÖB-Nr:
251
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Der Einwender nimmt wie folgt Stellung:
Nachdem die Unterlagen zum Landschaftsplan
Mechernich der Landesanstalt für Ökologie,
Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen,
Dezernat Fischerei, in 57399 Kirchhundem-Albaum,
unter Bezugnahme auf den o. g. Erlass zwecks
kurzfirstiger Stellungnahme vorgelegt worden sind,
teilte Herr Dr. Klinger mit, dass bezugnehmend auf
den Erlass zur Ausübung der Fischerei in
Naturschutzgebieten generell der Fischbestand
kontrolliert und beurteilt werden sollte.
Der Einwender verweist auf seine Stellungnahme
vom 26.06.2003:
.....In soweit ist bei der Ausweisung des NSG im
Rahmen des LP das Verfahren nach Nr. 5 des o. g.
Rd. Erl. des MURL anzuwenden. Die LÖBF,
Dezernate für Fischerei, Kirchhundem-Albaum
beurteilen demnach bei der Ausweisung des
Schutzgebietes die Entwicklung dem Gewässer
angepasster
Fischbestände!
Eine
Fischbestanderhebung oder gar Empfehlungen zur
fischereilichen
Hege
im
Rahmen
des
Biotopmanagements sind dem LP nicht beigefügt,
aber
zur
Beurteilung
der
geplanten
Schutzgebietsausweisung und zur
Wahrung
fischereirechtlicher Gebote erforderlich!
Die fischereiliche Hege ist grundsätzlich auch in
einem NSG wahrzunehmen, so dass neben der
NR. 5 auf die Nrn. 3 und 3.2 des Runderlasses
besonders hingewiesen wird....
Gleichzeitig teilt Herr Dr. Klinger mit, dass es bei
stehenden Gewässern ausreichend ist, alle 5 - 7
Jahre - soweit keine Sonderprobleme vorliegen oder
Schreiben vom: 07.07.2004
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Erlass zur Ausübung der Fischerei in
Naturschutzgebieten wird beachtet. Eine
Einschränkung der Ausübung der Fischerei in
Naturschutzgebieten wird nicht festgesetzt.
Der
Hinweis
genommen
wird
zur
Kenntnis
V 323/2004
Ziffer /
Seite
Anlage zur Vorlage V 323/2004
Anregungen / Bedenken
akut auftreten - eine Testbefischung durchzuführen.
Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und
Forsten/Landesamt für Agrarordnung NordrheinWestfalen (LÖBF/LAfAO NRW) - Dezernate für
Fischerei in Albaum, kann dies nur in Ausnahmefällen
tun, es sollte durch die örtlichen Behören veranlasst
und bezahlt werden. Dementsprechend waren/sind
evtl. anfallende Kosten einzuplanen.
Herrn Dr. Klinger liegt leider kein komplettes
Exemplar des Landschaftsplan Mechernich vor. Der
Einwender bittet daher, ihm ein solches zuzusenden.
Um Verzögerungen bei laufenden und/oder noch zu
erwartende Verfahren (Landschaftspläne u. a.)
zukünftig zu vermeiden, schlägt der Einwender vor,
unter Bezugnahme auf den v. g. Erlass, künftig
entsprechende Unterlagen der
Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und
Forsten NRW
Abt. 5 Fischerei und Bodenökologie, (Herr Dr.
Klinger),
57399 Kirchhundem-Albaum
direkt vorzulegen bzw. einzubeziehen.
Der Einwender bitte aus v. g. Gründen weiterhin um
Terminausstand
Des weiteren merkt der Einwender an, dass der
Kreisfischereiberater als TÖB aufgeführt wird. Der
Kreisfischereiberater ist lediglich als beratender
Ehrenamtler für die Untere Fischereibehörde des
Kreises Euskirchen tätig. Beteiligte in den jeweiligen
Verfahren ist die Untere Fischereibehörde; somit
besteht kein Bedarf einer TÖB-Nr. für den
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Kreisfischereiberater und ist daher zu streichen.
Schreiben vom: 21.07.2004
Einwender: Bundesforstamt Wahnerheide
TÖB-Nr:
254
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Schon die ursprüngliche Formulierung, eine
Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde
bei der Errichtung von Hochsitzen und offenen
Ansitzleitrn herbeizuführen ist realitätsfern, fachlich
zweifelhaft und in der Praxis so gut wie nicht
umsetzbar.
Eine Erweiterung der Abstimmung hinsichtlich der
Beteiligung des Landschaftsbeirates und speziell der
Verbände verschärft diesen Sachverhalt erheblich.
Das Landesamt für Ernährung und Jagd,
welches Einvernehmensbehörde bei der
Genehmigung des Landschaftsplanes ist, hatte
gleichfalls Bedenken angemeldet. Da es sich
jedoch nur um die Errichtung offener
Ansitzleitern in sensiblen Bereichen der NSG
handelt und die Errichtung offenen Ansitzleitern
in den anderen Bereichen weiterhin zulässig
bleibt, hat das LEJ seine Bedenken
zurückgenommen
und
der
geplanten
Formulierung zugestimmt. Für die sensiblen
Bereiche der NSG ist eine Abstimmung unter
Beachtung der Beteiligungsrechte erforderlich.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
In das Jagdrecht des Grundeigentümers wird
demzufolge in so erheblichem Umfang eingegriffen,
dass dies gegebenenfalls entschädigungsrechtlich zu
betrachten ist (Jagdwertminderung).
Eine flexible, den Populationsverhältnissen und der
Populationsdynamik
z.B.
des
Schwarzwildes
angepasste Bejagungsstrategie ist damit unmöglich
gemacht. Daneben weise ich darauf hin, dass zu
dererlei Festsetzungen das Einverständnis des
Landesjagdamtes Nordrhein - Westfalen einzuholen
ist.
Ich weise darauf hin, daß Ihr unter der TöB Nr. 249
mir ebenfalls zugegangenes Schreiben (gleiches
Datum, gleiches Aktenzeichen) den Eigenjagdbezirk
V 323/2004
Ziffer /
Seite
Anlage zur Vorlage V 323/2004
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Mechernich
Marienau
betreffend
hiermit
gleichlautend Stellung bezogen wird. Da der
Eigenjagdbezirk Mechernich - Marienau ebenfalls im
Eigentum des Bundes steht und im direkten
Zusammenhang mit den übrigen bundeseigenen
Flächen zu sehen ist, ist hierzu meines Erachtens
eine gesonderte Stellungnahme ohnehin entbehrlich.
Einwender:
TÖB-Nr:
P 019
Ziffer /
Seite
2.1-1
Schreiben vom: 20.07.2004
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Einwender hat die Kreisbauernschaft Euskirchen
e.V. mit seiner Interessenvertretung beauftragt.
Die Anregung wird erneut vorgetragen. Eine
veränderte Sachlage hat sich auch aufgrund
der erneuten Bedenken nicht ergeben. Die
Abwägung entsprechend der Beschlussfassung
nach der ersten öffentlichen Auslegung hat
Bestand.
Keine Beschlussfassung erforderlich.
Der Einwender ist Eigentümer des in der Gemarkung
Loch unter Flur 21 gelegenen Flurstückes 42. Das
Grundstück ist gelegen im geplanten
Naturschutzgebiet 2.1-1 "Bürvenicher Berg - und
Tötschberg sowie Berg - und Mausbachtal".
Aufgrund des Umstandes, dass das Grundstück vom
landwirtschaftlichen Betrieb des Einwenders genutzt
wird, wendet er sich gegen die Einbeziehung der
Fläche in das geplante o.g. Naturschutzgebiet und
bittet um dessen Herausnahme.
Ausdrücklich angeboten wird, dass das Grundstück
bis zur Oberkante des am Rande verlaufenden
Grabens in das geplante Naturschutzgebiet
einbezogen wird. Das übrige Grundstück bittet der
Einwender wegen der zu erwarteten wirtschaftlichen
Schwierigkeiten, aus dem geplanten
Naturschutzgebiet herauszunehmen.
V 323/2004
Anlage zur Vorlage V 323/2004
Einwender Arenberg Schleiden GmbH
TÖB-Nr:
P048
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Im Landschaftsplanverfahren Mechernich kommt der
Einwender zurück auf das Schreiben vom 06.04.2004
sowie auf die amtliche Bekanntmachung in der
Tagespresse vom 26.06.2004.
Wenn der Einwender es richtig sieht, ist der am
31.03.2004 als Satzung vom Kreistag beschlossene
Landschaftsplan nicht in Kraft. Vielmehr findet eine
erneute Offenlage für alle Flächen im Stadtgebiet
statt. Von dem jetzt aktuell offengelegten Planentwurf
mit Textteil bittet der Einwender freundlich, dem Leiter
des Arenbergischen Forstamtes Eifel, Arenbergstr.
11, 53937 Schleiden, Herrn Forstdirektor Hoffmann, je
ein Exemplar kurzfristig zur Verfügung zu stellen.
Hilfsweise für den Fall, dass keine Überdrucke zur
Versendung an das Forstamt verfügbar ist, bittet er in
direkter Kontaktaufnahme mit Herrn Forstdirektor
Hoffmann um Unterrichtung über die Entwurfsinhalte
auf anderem Wege. Sollten sich aus der Prüfung des
neuen Planentwurfes zusätzliche Anregungen und
Bedenken ergeben, wird der Einwender diese
innerhalb
der
Einwendungsfrist
(04.08.2004)
vortragen.
Bereits mit diesem Schreiben macht der Einwender
die am 28.11.2003 vorgetragenen Einwendungen
auch zum Gegenstand im Verfahren der erneuten
Offenlage. Dies tut er mit der Erwartung, dass sich
der
Verordnungsgeber
damit
auch
wirklich
auseinandersetzt. Die Verwaltungsbewertung der
seiner Landwirtschaftsflächen am Veybach treffenden
Benachteiligungen aus der Festsetzung als
Naturschutzgebiet mit der Zielkonzeption „Auwald“
sind
alles
andere
als
eine
„zumutbare
Beeinträchtigung“. Im übrigen hält der Einwender es
Unterlagen wurden übersandt
Keine Beschlussfassung erforderlich.
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
für
sachgerechter,
Gesprächsangebote
vor
Satzungsbeschluss
zu
unterbreiten,
wobei
verwundert, dass die ULB trotz vielfältiger
Begegnungen diese Problematik überhaupt noch
nicht zur Sprache gebracht hat. Daher empfiehlt er an
dieser Stelle ausdrücklich, wegen einer solchen
Erörterung zeitnah und lösungsorientiert auf ihn
zuzukommen.
Einwender:
TÖB-Nr:
P 048
Ziffer /
Seite
Schreiben vom:03.08.2004
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Auch nach Studium Ihrer aktuellen Ausführungen
zum "alten" Landschaftsplan (Satzungsbeschluss
vom 31.03.2004) ist uns nicht klar, ob dieser in Kraft
getreten ist. Dagegen spricht, dass offenbar die
Genehmigung der Oberen Landschaftsbehörde nicht
im notwendigen Umfang erteilt wurde. Der Ordnung
halber bitten wir daher freundlich um Klarstellung,
welche Landschaftsschutzbestimmungen per heute
rechtsverbindlich sind.
Die zur Änderung oder Ergänzung vorgesehenen
Teile des "alten" Landschaftsplanes (s. zu 1.)
betreffen Grundbesitz unserer Gesellschaft (Parzellen
Gemarkung Kommern, Flur 20, Nr. 43 sowie Flur 24,
Nrn. 45 und 214) und schränken die waldbauliche und
landschaftliche Nutzung nochmals in beträchtlichem
Ausmaß weiter ein. Dagegen tragen wir hiermit formund fristgerecht Bedenken und Anregungen vor.
Der
Antrag
auf
Genehmigung
des
Landschaftsplanes wurde mit Einleitung der
erneuten
öffentlichen
Auslegung
zurückgezogen. Bis zur Rechtskraft des Planes
gilt die aktuelle ordnungsbehördliche VO über
die
Landschaftsschutzgebiete
im
Kreis
Euskirchen.
Kenntnisnahme
Hinsichtlich der betroffenen Grundstück vertritt
die Verwaltung die Auffassung, dass die
Nutzung nicht in unzumutbarer Weise
eingeschränkt wird. Hinsichtlich der im NSG
gelegenen Grünlandflächen gilt die Klausel,
dass diese Flächen in der bisherigen Art und
Umfang
(d.h.
konventionell)
weiter
bewirtschaftet werden können. Dies gilt für die
forstliche wie auch die landwirtschaftliche
Nutzung.
Es ist nicht beabsichtigt, dass vertraglich
vereinbarte
Bewirtschaftungsauflagen
fortbestehen sollen sofern der Kreis aus
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Unsere am 31.03.2004 erstmals in ein Auen-LSG
einbezogenen bzw. als Naturschutzgebiet
Den Bedenken wird insoweit Rechnung
getragen, als die Festsetzung um den
Zusatz
solange ein entsprechendes
V 323/2004
Ziffer /
Seite
Anlage zur Vorlage V 323/2004
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
ausgewiesenen Flächen sind für Vertragsnaturschutz
prädestiniert. Es ist in Anbetracht der
verfahrensbekannten Bewirtschaftungsproblematik
nicht nachvollziehbar, warum
Bewirtschaftungsauflagen des
Vertragsnaturschutzes gelten sollen, wenn keine
Ausgleichsmittel zur Verfügung stehen. Schon aus
dem Prinzip "Leistung für Gegenleistung" verbietet
es sich, den dazu vorgesehenen Rechtsstatus derart
drastisch abzuschwächen. Eine bloße "Erläuterung"
schafft rechtsverlässlich keine Abhilfe. Daher
widersprechen wir diesem Änderungsbegehren.
fortbestehen sollen, sofern der Kreis aus
triftigen Gründen den Vertrag nicht fortsetzen
kann bzw. will. Um dies klarzustellen, hat die
Landwirtschaftskammer
eine
ergänzende
Formulierung vorgeschlagen, der gefolgt
werden soll.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die
Einwenderin z.Zt. keine vertragliche Regelung
mit dem Kreis getroffen hat.
Zusatz „... solange ein entsprechendes
Vertragsangebot besteht“ ergänzt wird.
Als
Grundstückseigentümer
von
Teilen
des
Hochwildparkes halten wir es für nicht akzeptabel,
notwendige Handlungen und Maßnahmen an den
Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zu
knüpfen. Darüber hinaus ist völlig praxisfern, als
privaten Vertragspartner den - erfahrungsgemäß
häufiger wechselnden - Träger vorzusehen. Auf jeden
Fall gehören die Grundstückseigentümer als
Verpächter mit an den Tisch. Die von der
Aufsichtsbehörde gewünschte Änderung begegnet
daher ernsthaften Bedenken und ist im Ergebnis
abzulehnen.
Die hochgradig nachteilige Betroffenheit unserer
Gesellschaft kann insgesamt nur gerecht abgewogen
werden, wenn auch der bisherige Vortrag umfassend
gewürdigt wird. Insoweit machen wir den Sach- und
Rechtsvortrag aus unseren Schreiben vom
28.11.2003 sowie vom 07.07.2004 ausdrücklich zum
Gegenstand unserer Anregungen und Bedenken der
2. öffentlichen Auslegung.
Die Auffassung der Genehmigungsbehörde, mit
dem jeweiligen Träger im Rahmen eines
konkreten Vertrages Art und Umfang der
zulässigen
Nutzungen
und
Handlungen
festzulegen, wird vom Kreis geteilt und
durchaus für praktikabel erachtet, was z.B.
auch
der
ebenfalls
betroffene
Landschaftsverband (Freilichtmuseum) erklärt
hat. Gegen eine Beteiligung der Eigentümer
bestehen keine Bedenken. Dies wird im
weiteren Verfahren berücksichtigt.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Wie oben dargelegt, kann, auch unter
Würdigung der bisherigen (abgewogenen)
Schriftsätze nicht davon ausgegangen werden,
dass eine hochrangige Betroffenheit vorliegt,
dies auch vor dem Hintergrund, dass die
betroffenen Flächen ca. 1 Promille des Besitzes
des Eigentümers allein in NRW umfassen.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Einwender:
TÖB-Nr:
P061
Ziffer /
Seite
Schreiben vom:04.08.2004
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Ich rege an und beantrage, die in der beiliegenden, in
Ihrer eigenen Festsetzungskarte für diesen Landschaftsplan vom Mai 2003 mit A bezeichnete, aus
dem Landschaftsschutz herausgenommene, ca.
24.000 m2 große Fläche östlich des Urholzer Weges
und nördlich der Wohnbebauung der Bergheimer
Straße, aus dem Landschaftsschutz heraus zu
nehmen und im rechtskräftigen Landschaftsplan als
nicht im Landschaftsschutz gelegene Fläche
auszuweisen.
Diese in der beiliegenden Karte mit A bezeichnete, rd.
24.000 m² große Fläche, ist die mit weitem Abstand
vor jeder anderen, städtebaulich geeignetste Fläche
für den Wohnungsbau in Lorbach. Auch die Stadt
Mechernich hatte sie ursprünglich in ihrem neuen
Flächennutzungsplankonzept als prädestinierte, neue
Wohnbaufläche für Lorbach vorgesehen.
Bei dieser Fläche handelt es sich a) um eine reine,
landschaftsmäßig uninteressante Wiesen- bzw. Weidenfläche, b) die als Wohnbaufläche wunderschön,
ein wenig erhöht über dem Stadtteil Lorbach
gelegen ist c) an zwei Seiten bereits erschlossen ist,
d) wie eine Bucht in den Dorfsiedlungsbereich
reinragt und städtebaulich gerade zu danach
verlangt, baulich abgerundet zu werden, e) fast eben
bis leicht rein nach Süden geneigt ist, also in die für
Wohnungsbau wichtigste Himmelsrichtung, für das
ganze Jahr über der Sonne ausgesetzt ist, g) sich
auch wegen ihrer relativen Abseitslage vom
Ortsdurchgangsverkehr, wegen nicht vorhandener
Autoabgase, des Autolärms und keiner
Verkehrsgefahren vor allem gegenüber kleinen
Kindern, deren Anteil in neuen Wohngebieten
Die Änderung der Festsetzung erfolgte bereits
im Rahmen der Beschlussfassung über die
öffentliche Auslegung, nachdem zuvor eine
nochmalige Abstimmung mit der Stadt
Mechernich
über
im
FNP
geplante
Wohnbauflächen vorgenommen wurde. Der
Einwender hat im Rahmen der öffentlichen
Auslegung keine Bedenken vorgetragen.
Keine Beschlussfassung erforderlich.
Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine
Darstellung der Planungen der Stadt lediglich
nachrichtlich
erfolgt.
Die
endgültige
Entscheidung über die Ausweisung von
Bauflächen bleibt dem FNP vorbehalten.
Der Kreis hat diese Flächen dann zu
berücksichtigen, was im Regelfall in Form
temporären Landschaftsschutzes mit Erhalt bis
zur baulichen Inanspruchnahme geschieht.
V 323/2004
Ziffer /
Seite
Anlage zur Vorlage V 323/2004
Anregungen / Bedenken
besonders groß ist, vortrefflich eignet; also auch
unter dem besonders wichtigen Aspekt des
gesunden und gefahrlosen Wohnens.
Diese in der Ursprungsfassung des Landschaftsplans,
aus eben den vorgenannten, rein sachlichen und
fachlichen Gründen, aus dem Landschaftsschutz
herausgenommene Fläche, ist plötzlich, im Laufe der
zurückliegenden Monate, auf eine sehr seltsame,
ohne Abwägung der Interessen, weder fachlich, noch
rechtlich nicht im geringsten nachvollziehbare Weise,
in Ihren vorliegenden Landschafsplanentwurf, als im
Landschaftsschutz gelegen aufgenommen worden.
Statt dessen soll für Lorbach eine sich im Süd-Westen
an den Ort anschließende, dicht an der Ortsdurchgangstraße gelegene, ca. 20.000 m² große Fläche B,
in Ihrem Landschaftsplan, aus dem
Landschaftsschutz entnommen werden, weil diese
evtl. Wohnbaufläche werden soll.
Das ist weder unter Landschaftsschutz- noch
unter städtebaulichen Aspekten verständlich.
Denn einerseits handelt es sich dabei um eine
land-schaftsmäßig recht wertvollere, erheblich
feuchte Hochtalfläche, mit hohem
Grundwasserspiegel und somit, mit wesentlich
günstigere Lebensgrundlagen für gemeine und
seltene Wildpflanzen, Schmetterlinge,
Kleinwirbeltiere und Vogelbrutstätten.
Und anderseits eignet sich diese Fläche keinesfalls
als zukünftige Wohnbaufläche, da es sich bei ihr um
a) eine relativ talmäßig gelegene, reine Nordhangfläche handelt, b) die an den Winter-Nachmittagen
kaum Sonne erhält sondern nur Schatten, die c)
keine Abrundung des Ortes Lorbach darstellen wird,
sondern zu einer keilförmigen Zersiedlung der Landschaft führen wird und d) ein mögliches Wohnen auf
dieser Fläche, wegen der unmittelbaren Lage an der
Dorfdurchgangsstraße, erheblich abgas- und lärm-
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
belastet wie verkehrsgefährlich und damit nicht
wenig gesundheitsschädlich sein wird.
Deshalb rege ich an und beantrage. ich, diese
Flache H als Landschaftsschutzfläche im
Landschaftsplan Mechernich auszuweisen.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag