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Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
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31.10.07, 18:54
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Kreis Euskirchen
Der Landrat
Az.: 50/411-00
Datum:
D 45/2004
10.08.2004
Dringlichkeitsentscheidung
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Aussch.f.Schulen,Sport,Kultur,Soziales u.Gesundh.
25.08.2004
Kreisausschuss
15.09.2004
Kreistag
21.09.2004
Umsetzung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende
- im Kreis Euskirchen
hier: Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit der Agentur für Arbeit
Sachbearbeiter/in: Frau Schmitz
Tel.: 02251/15 563
Abt.: 50
X Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen hausrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Siehe nächste Seite
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Vorlage: D 45/2004
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Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag des Kreises Euskirchen beschließt:
1. Der Kreis Euskirchen schließt mit der Agentur für Arbeit Brühl auf der Basis des unterzeichneten Vorvertrages eine Kooperationsvereinbarung (öffentlich-rechtlicher Vertrag) zur Regelung
der Zusammenarbeit nach dem SGB II. Wesentliche Voraussetzung ist, dass die auskömmliche Finanzierung sichergestellt ist.
2. Sollte der Vertrag zur kooperativen Zusammenarbeit i.S. der Ziffer 1 nicht zustande kommen,
wird die Verwaltung beauftragt, einen Antrag auf Zulassung als kommunaler Träger gem. § 6a
SGB II (Option) zu stellen. Dieser Antrag ist ebenfalls davon abhängig zu machen, dass eine
auskömmliche Finanzierung sichergestellt ist.
3. Wegen der fehlenden Delegationsmöglichkeit schließt der Kreis Euskirchen mit den Städten
und Gemeinden öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zur Regelung der Übergangsvorschriften
gem. §§ 65a ff. SGB II. Diese Regelungen sollen keine Erstattung von Personal- und Sachkosten vorsehen.
Sollte der Vertrag zur kooperativen Zusammenarbeit nicht zustande kommen und ein Antrag gem.
§ 6a SGB II nicht gestellt oder über ihn nicht positiv entschieden werden können, stimmt der Kreistag zu, dass der Kreis Euskirchen ausschließlich seine ihm gesetzlich zugeordneten Aufgaben
wahrnimmt. Bei Vorliegen einer entsprechenden Landesregelung ist über eine Delegationssatzung
zu den originären Aufgaben des kommunalen Trägers (Kosten der Unterkunft, Heizung, Kinderbetreuung etc.) zu beschließen.
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Begründung:
Sachstand
Im Rahmen der Hartz-Reformen ist durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - Arbeitslosengeld II – im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II - Grundsicherung für
Arbeitssuchende -) die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe beschlossen worden. Die wesentlichen Inhalte dieses Gesetzes wurden dem Ausschuss für Schulen, Sport, Kultur,
Soziales und Gesundheit in seinen Sitzungen am 09.03. und 25.05.2004 durch Vorträge dargestellt. Auf Empfehlung des Ausschusses für Schulen, Sport, Kultur, Soziales und Gesundheit hat
der Kreistag in seiner Sitzung am 23.06.2004 folgenden Beschluss (V 312 in der Fassung Z 1)
gefasst:
„Der Kreistag lehnt es derzeit ab, kommunale Aufgaben nach dem SGB II auf eine Arbeitsgemeinschaft zu übertragen.
Der Kreistag beauftragt die Verwaltung, mit der Agentur für Arbeit dahingehend zu verhandeln,
dass bei der Umsetzung des SGB II außerhalb einer Arbeitsgemeinschaft gem. § 44 b SGB II eng
mit der Agentur für Arbeit kooperiert wird. Die Verhandlungsergebnisse werden den politischen
Gremien des Kreises Euskirchen und den Bürgermeistern der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zeitnah zur Kenntnis gegeben.
Soweit zwischenzeitlich gesetzliche Änderungen eintreten, werden diese bei den Verhandlungen
berücksichtigt.“
Am 09.07.2004 hat der Bundesrat nach vorheriger Beratung im Vermittlungsausschuss und Bundestag das Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz) verabschiedet. Die wesentlichsten Änderungen sind:
1.
§ 46 SGB II: Finanzierung aus Bundesmitteln
In Absatz 5 dieser Vorschrift ist die zweckgebundene Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II (originäre Aufgabe des kommunalen Trägers) verankert, die sicherstellen soll, dass die Kommunen unter Berücksichtigung der sich aus dem Gesetz ergebenden Einsparungen der Länder tatsächlich um 2,5
Milliarden Euro (bundesweit) entlastet werden sollen.
Die Höhe der Bundesleistungen ist ebenso wie die Termine zur Überprüfung (01.03. und
01.10.2005) festgelegt. Die eingefügte Revisionsklausel soll gewährleisten, dass bei Überoder Unterschreitung der Aufwendungen diese Beträge rückwirkend angepasst werden.
Die Kriterien für die Überprüfung und Anpassung wurden in Absatz 9 und einer Anlage zu
Absatz 9 festgelegt.
2.
§ 6a SGB II: Experimentierklausel
Das SGB II sah in seiner ursprünglichen Fassung des § 6a („Option kommunaler Trägerschaft“) vor, dass die kreisfreien Städte und Kreise auf Antrag und mit Zustimmung der
obersten Landesbehörde anstelle der Agenturen für Arbeit vom Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit (BMWA) als Träger der Aufgaben nach diesem Gesetz zugelassen
werden können.
Nach seiner neuen Fassung („Experimentierklausel“) können bundesweit insgesamt (nur)
69 kommunale Träger zur Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende im
Wege der Erprobung anstelle der Agentur für Arbeit zugelassen werden, wenn sie sich zur
Schaffung einer besonderen Einrichtung nach § 6 und zur Mitwirkung an der Wirkungsforschung nach § 6c verpflichtet haben.
Die jeweiligen Länderkontingente ergeben sich aus der Stimmenverteilung im Bundesrat,
so dass auf Nordrhein-Westfalen 6 Zulassungen entfallen. Da die Stadtstaaten und die
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neuen Bundesländer ihre Kontingente nicht oder nur teilweise ausschöpfen werden, entfallen möglicherweise auf NRW ca. 10 Zulassungen.
Die zugelassenen kommunalen Träger treten in der Zuständigkeit an die Stelle der Agentur
für Arbeit und haben insoweit ihre Rechte und Pflichten. Die finanzielle Ausstattung der
optierenden Kommunen soll der der Agenturen entsprechen.
Umsetzung des Kreistagsbeschlusses vom 23.06.2004 (V 312)
Auf der Basis des Kreistagsbeschlusses vom 23.06.2004 hat die Verwaltung der Agentur für Arbeit
Brühl konkret die Kooperation außerhalb einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) in einer sog. „Kooperationsgemeinschaft“ (KOGE) angeboten. Parallel dazu wurden die kreisangehörigen Städte und
Gemeinden regelmäßig über den Stand des Verfahrens unterrichtet und in die Verhandlungen einbezogen. Neben der seit 2001 existierenden Richtlinienkommission, in der alle Kommunen des
Kreises vertreten sind, wurde ein Arbeitskreis gebildet, in den 5 Kommunen ihre Vertreter entsandt
haben. Diese Vertreter wurden aus der Richtlinienkommission heraus benannt. Zusätzlich wurden
die Bürgermeister in Sitzungen am 12.07. und 02.08.2004 informiert.
Möglichkeiten der Umsetzung des SGB II im Kreis Euskirchen
Es gibt grundsätzlich drei Möglichkeiten der Umsetzung des SGB II im Kreis Euskirchen, die im
einzelnen in der Anlage 1 graphisch dargestellt sind.
1.
Gesetzlicher Umfang
Agentur für Arbeit und kommunaler Träger - Kreis Euskirchen – nehmen jeweils die ihnen
im gesetzlichen Umfang zustehenden Aufgaben wahr. Hierbei handelt es sich um eine Minimallösung, die nicht dem Ziel des bürgerfreundlichen Verwaltungshandelns entspricht, da
die Hilfen nicht „aus einer Hand“ und nicht ortsnah erbracht werden können. Der Kreis Euskirchen hat bei dieser Möglichkeit keine Steuerungsmöglichkeiten durch Einflussnahme auf
die Eingliederung und Integration. Die Kompetenzen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden können nur ansatzweise eingebracht werden. Zudem ist zu befürchten, dass sich
dieses System negativ auf die aus Kreismitteln zu finanzierenden Kosten der Unterkunft
und die übrigen kommunalen Aufgaben auswirkt.
2.
Option
Da in NRW voraussichtlich nur 6 bis 10 kommunale Träger gemäß § 6a SGB II zur Ausübung der Option zugelassen werden können, ist fraglich, ob der Kreis Euskirchen bei einer Bewerbung eine Zulassung erhalten kann. Die Zulassung wird zunächst für 6 Jahre
erteilt. Der kommunale Träger übernimmt alle Leistungen der Agentur für Arbeit und tritt in
einen bundesweiten Systemwettbewerb. Die Agentur für Arbeit wird sich für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB III – Arbeitsförderung – nicht einbringen. Diese Kompetenz ist bei den kommunalen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern nicht vorhanden.
Für die Wahrnehmung des gesamten Aufgabenspektrums in Zuständigkeit des Kreises
Euskirchen ist die Schaffung geeigneter Strukturen und eine Personalaufstockung unumgänglich.
Nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob es sich bei den übertragenen Aufgaben um
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung handelt. Dies würde den Gestaltungsspielraum
maßgeblich einschränken.
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3.
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KOGE / ARGE
Bei der Kooperationsgemeinschaft (KOGE) handelt es sich um eine Kooperation beider
Träger auf vertraglicher Ebene außerhalb einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Die KOGE
bietet ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit und kommt den kommunalen Interessen entgegen. Die vorhandenen Strukturen und Ressourcen können weiterhin genutzt werden und
anstelle einer neuen Behördenstruktur reicht ein minimierter Organisationsaufbau aus.
Bei der ARGE wird dem gesetzlichen Ansinnen in § 44b SGB II Rechnung getragen. Für
die Agentur für Arbeit ist die Kooperation in einer ARGE verpflichtend. Sie ermöglicht, dass
die beiden Träger ihre Leistungen „aus einer Hand“ gewähren können. Der kommunale
Träger kann seine Aufgaben auf die ARGE übertragen. Die Schaffung einer neuen Behörde und somit eine Aufblähung des Verwaltungsapparates sind nicht auszuschließen.
Kooperationsangebot des Kreises Euskirchen
Der Kreis Euskirchen hat sich bei seinem Kooperationsangebot für die Zusammenarbeit in einer
KOGE ausgesprochen. Die Strukturen dieses Angebots sind der Anlage 2 („Sozialbüro“) zu entnehmen.
Die Vorschläge der Verwaltung wurden in den Vorvertrag mit der Agentur für Arbeit Brühl übernommen. Grundsätzlich sollen mit dieser Form der Kooperation folgende Ziele erreicht werden:
•
•
•
•
Durch die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung sollen die hilfebedürftigen Menschen im
Kreis Euskirchen die bestmögliche Hilfestellung erhalten.
Dabei soll der Zugang zu den Leistungen so unbürokratisch wie möglich sein und dem
ursprünglichen Ziel des SGB II, die Hilfe „aus einer Hand“ zu leisten, wird Rechnung getragen.
Vorhandene Strukturen und Ressourcen bleiben erhalten und die Kompetenz der kreisangehörigen Städte und Gemeinden wird ausdrücklich integriert. Die Hilfe kann bürger- und
ortsnah erbracht werden.
Die KOGE kann sich eigene Gestaltungsspielräume schaffen und dadurch auch erreichen,
dass die Leistungen wirtschaftlich erbracht werden.
Für die Praxis sieht das KOGE-Modell folgende Abläufe vor:
o
Der Hilfesuchende1 oder Leistungsempfänger hat seinen persönlichen Ansprechpartner im
„Sozialbüro“ (heute: Sozialamt) seiner Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Dabei ist es zunächst nicht von Bedeutung, ob er Leistungen nach dem SGB XII – Sozialhilfe – oder dem SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende – benötigt. Die Entscheidung über die Hilfeart fällt der jeweilige Sachbearbeiter nach Prüfung der rechtlichen, persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Ist über Hilfe nach SGB II zu entscheiden, erfolgt durch den Sachbearbeiter, der persönlicher Ansprechpartner ist, eine Eingangsberatung zur Integration („Kurzprofiling“), in dem er
die Wünsche zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, die nachgewiesene Qualifikation und
ebenso die Vermittlungshemmnisse aktenkundig macht. Diese Ergebnisse werden in einer
ersten Zielvereinbarung festgehalten.
Soweit Ansprüche geltend gemacht werden können, erhält der Hilfesuchende dort auch die
gesamten finanziellen Leistungen (Arbeitslosengeld - Alg – II, Sozialgeld für die Angehöri-
1
Wegen der besseren Lesbarkeit wird darauf verzichtet, neben der männlichen jeweils auch die weibliche
Form der Darstellung zu formulieren.
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gen in der Bedarfsgemeinschaft, die selbst nicht arbeitsfähig sind, einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung) sowie Dienst- und Sachleistungen.
Die ganzheitliche finanzielle Leistungsgewährung soll ausschließlich in den Sozialbüros der
kreisangehörigen Städte und Gemeinden erbracht werden.
Die Fachaufsicht für die finanzielle Leistungsgewährung soll in Zukunft durch die bisher in
der Sozialhilfe beim Kreis Euskirchen eingesetzten Mitarbeiter sichergestellt werden.
o
Zur Integration der Leistungsempfänger nach dem SGB II in den Arbeitsmarkt werden
Vermittlungs- und Fallmanager eingesetzt.
Die Vermittlungsmanager haben die Aufgabe, die Personen, denen eine eigenständige
Arbeitsaufnahme nicht gelingt, die hierzu nicht bereit sind oder die zusätzlicher Unterstützung bedürfen, in Arbeit einzugliedern. Dazu gehört neben einem erweiterten Profiling und
persönlicher Beratung die Aufgabe, anhand der vorhandenen Angebotsstrukturen zur Qualifizierung und Beschäftigung die Vermittlungschancen zu sichern und zu erhöhen. Arbeitsmarktliche Veränderungen und Bedarfe werden dort registriert und der Geschäftsführung zur Kenntnis gebracht.
Die Vermittlungsmanager stehen in engem Austausch mit den Sachbearbeitern der finanziellen Leistungsgewährung um sicher zu stellen, dass Änderungen im Hilfefall (z.B. Arbeitsaufnahme, Teilnahme an Maßnahmen, Verweigerung von zumutbarer Arbeit etc.), die
Einfluss auf die Leistungen haben, unverzüglich berücksichtigt werden.
Der Betreuungsschlüssel für den Vermittlungsmanager soll 1 : 110 betragen.
Die Vermittlungsmanager, die bisher im Rahmen von Hilfe zur Arbeit und im Aufgabenspektrum der Agentur für Arbeit tätig sind, haben Erfahrung mit der Betreuung von Personen mit persönlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Für Personen, die über dieses
Maß hinaus besondere persönliche Vermittlungshemmnisse haben, sollen Fallmanager
eingesetzt werden. Der Betreuungsschlüssel soll für diesen Personenkreis 1 : 75 betragen,
um sicher zu stellen, dass das Ziel der Integration erreicht werden kann.
Die Stellen für die Vermittlungs- und Fallmanager sollen zunächst durch die bereits vorhandenen Mitarbeiter beim Kreis Euskirchen, der Agentur für Arbeit, den kreisangehörigen
Städten und Gemeinden sowie Dritten (z.B. Projekt 2000) besetzt werden.
Fallzahlen, Personalbedarf, Finanzierung:
o
Der zuletzt aktualisierte Fallbestand weist insgesamt 5.236 Fälle (= Bedarfsgemeinschaften) aus. Dabei wurden der Fallbestand der Sozialhilfeempfänger am 30.06.2004 und der
Fallbestand der Arbeitslosenhilfeempfänger am 31.03.2004 – letzte Statistik der Agentur für
Arbeit – ausgewertet.
100% aller Fälle werden bei den Städten und Gemeinden des Kreises Euskirchen zur finanziellen Leistungsgewährung anfallen. Gleiches gilt für die Eingangsberatung zur Integration.
Für das Vermittlungsmanagement wurden sog. Aktivierungsquoten gebildet. Dabei wird
berücksichtigt, dass der Gesetzgeber insbesondere die Integration der jungen Menschen
bis zum Alter von 25 Jahren wünscht. Aus diesem Grund wurde die Anzahl dieser Personen aufgrund von Schätzwerten ermittelt und eine 100%-ige Quote gebildet.
Aufgrund der Erfahrungswerte der letzten Jahre aus dem Bereich Hilfe zur Arbeit stellt sich
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für den übrigen Personenkreis (> 25 Jahre) eine Aktivierungsquote von 35% als realistisch
dar.
Insgesamt sind hiervon 2.820 Personen (= 1.401 Personen < 25 Jahre; 1.419 Personen >
25 Jahre) betroffen.
o
Die Finanzierung der Dienstleistungen in der ganzheitlichen finanziellen Leistungsgewährung und im Vermittlungs- und Fallmanagement soll über Fallpauschalen erfolgen (s. Anlage 3). Es werden somit keine Stellen finanziert. Über die jeweilige Pauschale sind die Kosten des gesamten Arbeitsplatzes (einschließlich Raum- und Sachkosten, EDV-Ausstattung,
Overhead etc.) abgegolten. Die Fachaufsicht beim Kreis Euskirchen wird wie bisher weitergeführt. Es werden die tatsächlich entstehenden Aufwendungen erstattet.
Die Grundlagen der Berechnung der Fallpauschalen sind der Anlage zu entnehmen. Wichtig ist der Hinweis, dass die Kalkulation aufgrund des Eckpunktepapiers des BMWA vom
13.02.2004 durchgeführt wurde. Diese Berechnungsgrundlage sieht für Personal- und Verwaltungskosten Pauschalen von 1.007 € - Einzelperson -/1.369 € - Bedarfsgemeinschaft -,
sowie für Eingliederungsleistungen 1.971 € - Einzelperson -/2.671 € - Bedarfsgemeinschaft
- vor.
Verbindliche neue Berechnungsgrundlagen wurden zwar bis Ende Juli 2004 zugesagt, liegen jedoch bis heute nicht vor.
Absichtserklärung zur Kooperationsgemeinschaft – KOGE – (Vorvertrag)
Aufgrund des Kooperationsangebotes des Kreises Euskirchen fand ein Abstimmungsprozess mit
der Agentur für Arbeit und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden statt.
Der vom Kreis Euskirchen entwickelte Vertragsentwurf, in dem u.a. ein Mustervertrag der Agentur
für Arbeit, ein Vertrag der Stadt Leverkusen (ARGE) und Absichtserklärungen von Stadt und Kreis
Aachen sowie des Kreises Heinsberg (KOGE) sowie die Rahmenvereinbarung zwischen dem
Landkreistag (LKT) NRW und der Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit und die
Leitsätze des LKT NRW Berücksichtigung fanden, wurde einerseits mit der Verwaltungsleitung des
Kreises Euskirchen und der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit, den Vertretern der Städte
und Gemeinden im Arbeitskreis und zuletzt gemeinsam beraten und weiterentwickelt. Die abschließende Verhandlung des Vorvertrages erfolgte in der gemeinsamen Arbeitssitzung am
28.07.2004.
Dem nunmehr vorliegenden Vertragsentwurf (s. Anlage 4) wurde in der außerordentlichen Bürgermeister-Konferenz am 02.08.2004 einstimmig zugestimmt. Sollte der Vorvertrag nicht zustande
kommen, haben sich die Bürgermeister ebenfalls einstimmig für eine Antragstellung gem. § 6a
SGB II (Option) ausgesprochen.
Der Vorvertrag stellt den hilfebedürftigen Menschen in den Vordergrund. Die KOGE soll eine möglichst unbürokratische Hilfegewährung sicherstellen, keine unnötigen neuen Strukturen schaffen
und die Kompetenzen des Kreises Euskirchen, seiner kreisangehörigen Städte und Gemeinden
sowie der Agentur für Arbeit bündeln und erhalten.
Die Wahrnehmung der Aufgaben durch die KOGE soll ab 01.05.2005 beginnen. Bis zu diesem
Zeitpunkt sollen die Übergangsregelungen der §§ 65a ff. SGB II gelten, d.h. dass der jeweils ab
01.10.2004 zuständige Träger die kompletten Leistungen nach dem SGB II ab 01.01.2005 auch für
den anderen Träger erbringt (kommunaler Träger für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt,
Agentur für Arbeit für Bezieher von Arbeitslosenhilfe). Durch die Nutzung der Übergangsvorschriften haben beide Leistungsträger die Möglichkeit, die Umstellungsverfahren für ihren eigenen Per-
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sonenkreis durchzuführen und die erforderlichen Erfahrungen im Umgang mit den neuen EDVVerfahren zu machen.
Da es für die Übergangsregelungen keine Möglichkeit der Delegation gibt, wird es erforderlich, mit
den Städten und Gemeinden öffentlich-rechtliche Vereinbarungen über die Aufgabenwahrnehmung zu treffen. In der Bürgermeister-Konferenz am 02.08.2004 konnte hierüber Einvernehmen
erzielt werden. Um den Verwaltungsaufwand zu minimieren, haben die Bürgermeister zugestimmt,
für dieses Verfahren auf eine Erstattung von Personal- und Sachkosten zu verzichten.
Die auskömmliche Finanzierung der Personal- und Sachkosten und der Integrationsleistungen aus
Bundesmitteln ist Geschäftsgrundlage des Vertragsentwurfs. Sollte die Finanzierung den Anforderungen des Kreises Euskirchen und der kreisangehörigen Städte und Gemeinden nicht entsprechen, kann der Vertrag nicht zustande kommen (HINWEIS: die finanzielle Ausstattung der optierenden kommunalen Träger ist identisch!)
Durch den Vertrag zur Errichtung einer KOGE sieht die Verwaltung die Wahrung der kommunalen
Interessen gewährleistet.
Terminplan
Der Antrag der kommunalen Träger gem. § 6a SGB II auf Zulassung (Option) muss bis zum
15.09.2004 beim BMWA gestellt werden. Da vorher noch die Stellungnahme der obersten Landesbehörde eingeholt werden muss, sollte der Antrag dort bis zum 01.09.2004 vorliegen.
Maßgeblich für eine Entscheidung des Kreises Euskirchen für oder gegen eine Antragstellung
gem. § 6a SGB II wird der erfolgreiche Abschluss der Kooperationsvereinbarung sein. Um dem
Fachausschuss/Kreistag eine verbindliche Absichtserklärung und nicht nur ein Eckpunktepapier
vorlegen zu können, wurde vereinbart, dass die Vertragspartner die Absichtserklärung über die
kooperative Zusammenarbeit auf der Basis des SGB II (Vorvertrag) bis spätestens zum
20.08.2004 unterschreiben. Auf dieser Grundlage kann der Kreistag sich für eine der möglichen
Alternativen zur Umsetzung des SGB II im Kreis Euskirchen (gesetzlicher Umfang, Option,
KOGE/ARGE) entscheiden. Gleichzeitig ist sichergestellt, dass noch rechtzeitig vor Fristablauf ein
Antrag gem. § 6a SGB II (Option) gestellt werden kann.
Nach Beratung im Fachausschuss am 25.08.2004 ist es erforderlich, eine Dringlichkeitsentscheidung herbei zu führen, um noch vor dem 01.09.2004
a)
mit der Agentur für Arbeit den Vertrag über die KOGE verbindlich zu schließen
oder
b)
rechtzeitig den Antrag auf Zulassung als kommunaler Träger gem. § 6a SGB II zu stellen.
Sollten die Alternativen a) oder b) nicht zum Tragen kommen, wird der Kreis Euskirchen ausschließlich die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichtaufgaben wahr nehmen.
Der Fachausschuss wird gebeten, dem Kreistag eine Dringlichkeitsentscheidung auf der Grundlage seines Beschlusses zu empfehlen.
Begründung der Verwaltung zur Beschlussempfehlung
Grundlage der Beschlussempfehlung in der V 312 war die im Mai 2004 bekannte Rechtslage. Die
Verwaltung hat sich aufgrund der Beschlussfassung im Kreistag, der gesetzlichen Änderungen
durch das Kommunale Optionsgesetz und des heutigen Informationsstandes zu einer Kooperation
mit der Agentur für Arbeit in einer KOGE entschieden. Für diese Kooperationsform sprechen insbesondere folgende Argumente:
1.
Die Leistungen nach dem SGB II können bürger- und ortsnah sowie relativ unbürokratisch
erbracht werden, Ressourcen und Strukturen werden konsequent genutzt und die Kompetenzen des Kreises Euskirchen, der Städte und Gemeinden und der Agentur für Arbeit fließen in die KOGE ein.
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Durch die KOGE ist ein hohes Maß an kommunalen Interessen und Steuerungsmöglichkeiten gewahrt.
Die Ressourcen der Agentur für Arbeit können bei dieser Kooperation genutzt werden. Im
Fall der Option stehen sie nicht zur Verfügung.
Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) wird
die Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden.
Begründung der Dringlichkeit:
Wie bereits beschrieben muss der Kreis Euskirchen für den Fall, dass er gem. § 6a SGB II einen
Antrag auf Zulassung als kommunaler Träger zur Wahrnehmung aller Aufgaben des SGB II (Option) stellen will, diesen Antrag bis zum 01.09.2004 bei der obersten Landesbehörde eingereicht
haben. Da Kreisausschuss und Kreistag bis zu diesem Termin nicht mehr zusammentreten, ist im
Wege der Dringlichkeit zu entscheiden, ob der Vertrag mit der Agentur für Arbeit zur kooperativen
Zusammenarbeit geschlossen wird oder der Antrag auf Option fristgerecht gestellt werden soll.
gez. Rosenke
Landrat
(Kreisausschussmitglieder)
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)