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Dringlichkeitsentscheidung GB (Anlage zur Vorlage D 45/2004)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
131 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54

Inhalt der Datei

D 45/2004 Anlage zur Vorlage D 45/2004 1 Anlage 4 Absichtserklärung über die kooperative Zusammenarbeit auf der Basis einer Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß §§ 53 ff. SGB X -Vorvertrag- zwischen dem Kreis Euskirchen - als kommunaler Träger nach dem SGB II – vertreten durch den Landrat des Kreises Euskirchen (nachfolgend bezeichnet als "kommunaler Träger") und der Agentur für Arbeit Brühl mit den Geschäftsstellen in Euskirchen und Kall vertreten durch die Vorsitzende der Geschäftsführung (nachfolgend bezeichnet als "Agentur für Arbeit ") (zusammen nachfolgend auch bezeichnet als "Vertragspartner") 2 Inhaltsverzeichnis Präambel §1 Errichtung der Kooperationsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit, Rechtsform §2 Name und Sitz §3 Aufgaben der KOGE §4 Organe der KOGE §5 Trägerversammlung §6 Beschlüsse der Trägerversammlung §7 Geschäftsführung und Vertretung §8 Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit §9 Personal § 10 Funktionale und räumliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung § 11 Steuerung und Qualitätssicherung § 12 Innenrevision § 13 Finanzplanung § 14 Finanzierung § 15 Abwicklung von Transferleistungen § 16 Infrastruktur § 17 Kostenerstattung § 18 Haftung § 19 Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle § 20 Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung § 21 Schlussbestimmungen Um die Lesbarkeit der Vereinbarung zu gewährleisten, wurde darauf verzichtet, neben der männlichen jeweils auch die weibliche Form der Darstellung zu formulieren. D 45/2004 Anlage zur Vorlage D 45/2004 3 Präambel Das zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sieht die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zur Grundsicherung für Arbeitssuchende vor. Nach dem Verständnis des Kreises Euskirchen und der Agentur für Arbeit Brühl können die angestrebten Effekte zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit und Bedürftigkeit nur durch eine enge Kooperation erreicht werden, die die Stärken beider Kooperationspartner berücksichtigt und auf den vorhandenen Strukturen aufbaut. Beide Vertragspartner orientieren sich bei der Umsetzung des SGB II an folgenden Leitsätzen: 1. Bestmögliche Hilfestellung für die betroffenen Menschen bieten 2. Zugang zu den Leistungen des SGB II so unbürokratisch wie möglich gewährleisten 3. Vorhandene Strukturen weiter nutzen und nicht zerschlagen 4. Integration der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Kreis Euskirchen gewährleisten: Leistungen weitestgehend dezentral und „aus einer Hand“ unter Nutzung der vorhandenen Ressourcen 5. Kommunale Selbstverwaltung respektieren: o Schaffung ausreichender Gestaltungsspielräume, um auf konkrete örtliche Gegebenheiten flexibel reagieren zu können o 6. Haushalts- und Personalhoheit der Kommunen wahren Leistungen wirtschaftlich erbringen Der Kreis Euskirchen und die Agentur für Arbeit Brühl setzen sich das Ziel, zum 01.05.2005 eine gemeinsame und funktionsfähige Kooperationsgemeinschaft (KOGE) auf der Grundlage des SGB II zur Erledigung der gesetzlichen Aufgaben vorzubereiten und zu errichten. Dabei geht die kommunale Seite davon aus, dass - eine auskömmliche Finanzierung der KOGE (z.B. mindestens im Sinne des Eckpunktepapiers des BMWA vom 16.02.2004) einschließlich einer jährlichen Dynamisierung gewährleistet ist - substantiell gleichbleibende rechtliche Rahmenbedingungen vorliegen. 4 Voraussetzungen / Ziele 1. Gemeinsames Vermittlungsmanagement des Kreises Euskirchen und der Agentur für Arbeit Brühl unter Nutzung der arbeitsmarktlichen Kompetenz der Agentur für Arbeit Brühl mit dem Ziel einer effizienten Vermittlung in Ar- beit/Beschäftigung/Ausbildung. Bei der Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung sind Arbeitslosengeld I- und SGB IIBerechtigte gleichberechtigt zu behandeln. 2. Übernahme des ganzheitlichen Fallmanagements (Beratungs- und Betreuungsleistungen aus einer Hand; Beseitigung persönlicher Vermittlungshemmnisse) als besondere soziale Kompetenz des Kreises mit dem Ziel einer bestmöglichen persönlichen Förderung der Hilfesuchenden. 3. Gewährleistung dezentraler Strukturen in 11 kreisangehörigen Städten und Gemeinden - Eingangsberatung zur Integration, - ganzheitliche finanzielle Leistungsgewährung, - flankierende Eingliederungsleistungen i.S. von § 16 (2) Ziffer 1 SGB II, mit dem Ziel einer bürgernahen Hilfeleistung vor Ort. 4. Nutzung vorhandener Strukturen leistungs- und erfolgsorientierter Kooperationspartner der Freien Wohlfahrtspflege und der weiteren Beschäftigungsförderung (z.B. BZE und andere Bildungsträger) mit dem Ziel, bewährte Angebote weiterhin sinnvoll einzusetzen. 5. Bündelung der vorhandenen Kompetenzen aller Beteiligten zur Erzielung höchstmöglicher Synergieeffekte. Anlage 1: Grafische Darstellung (Sozialbüro/Fallmanagement/Vermittlungsmanagement) D 45/2004 Anlage zur Vorlage D 45/2004 5 §1 Errichtung der Kooperationsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit, Rechtsform 1. Die Vertragspartner errichten eine öffentlich-rechtliche Kooperationsgemeinschaft (KOGE) unter aktiver Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden auf der Basis einer Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 44b SGB II durch öffentlichrechtlichen Vertrag gemäß §§ 53 ff. SGB X zur Wahrnehmung der den Vertragspartnern nach dem SGB II obliegenden Aufgaben. 2. Die Vertragspartner setzen sich für ihre Zusammenarbeit in der KOGE das gemeinsame Ziel, bürgernah und wirkungsvoll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, die Qualifizierung zu verbessern, den Lebensunterhalt der erwerbsfähigen Hilfeempfänger und den mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu sichern sowie ihre Eigenverantwortung zu stärken. 3. Die KOGE ist örtlich zuständig für den Bereich des Kreises Euskirchen. §2 Name und Sitz 1. Die KOGE führt den Namen „KOOPERATIONSGEMEINSCHAFT ALG II für den Kreis Euskirchen“ (Arbeitstitel). 2. Die KOGE hat ihren Sitz in Euskirchen. §3 Aufgaben der KOGE 1. Die KOGE nimmt die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Kreis Euskirchen als kommunaler Träger und die Agentur für Arbeit Brühl wahr, die der KOGE durch Gesetz zugewiesen sind oder ihr von den Vertragspartnern auf der Grundlage dieser Vereinbarung übertragen werden. 6 2. Die KOGE nimmt in gleichberechtigter Verantwortung der Partner gemäß § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II sämtliche der Agentur für Arbeit nach dem SGB II obliegenden Aufgaben wahr. 3. Der kommunale Träger überträgt der KOGE die Wahrnehmung folgender Aufgaben: - Ermittlung, Berechnung und Auszahlungen von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II sowie Auszahlung von Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II - Erbringung von flankierenden Dienstleistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr.1 SGB II. 4. Weitere Aufgaben können der KOGE durch einstimmigen Beschluss der Trägerversammlung übertragen werden, sofern die Übertragung der Aufgabe gesetzlich zulässig ist. Die der KOGE durch die Übertragung weiterer Aufgaben entstehenden Kosten sind vom jeweiligen Aufgabenträger zu übernehmen. §4 Organe der KOGE Die KOGE hat folgende Organe: 1. die Trägerversammlung 2. den Geschäftsführer Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen darüber, dass durch Nutzung vorhandener Strukturen und Kooperationen für Zwecke der KOGE über die vorstehenden Organe hinaus keine neue Behördenstruktur erforderlich ist. §5 Trägerversammlung 1. Die Trägerversammlung setzt sich zusammen aus jeweils 4 Vertretern und 4 Stellvertreter der Vertragspartner. Die Hälfte der Vertreter wird vom Kreis Euskirchen und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zu gleichen Teilen, die andere Hälfte von der Agentur für Arbeit Brühl benannt. Die Mitglieder der Trägerver- D 45/2004 Anlage zur Vorlage D 45/2004 7 sammlung erhalten keine Aufwandsentschädigung. 2. Die nichtöffentlichen Sitzungen der Trägerversammlung finden am Sitz der KOGE statt. Sitzungen sind einzuberufen, wenn der Geschäftsführer, der Kommunale Träger oder die Agentur für Arbeit es verlangen. 3. Die Trägerversammlung wählt mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte für die Amtszeit von 5 Jahren. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende amtiert solange weiter, bis ein Nachfolger gewählt ist. Die Trägerversammlung kann den Vorsitzenden jederzeit durch einstimmigen Beschluss abwählen. Für die Dauer der ersten Amtszeit stellt die Agentur für Arbeit Brühl den Vorsitzenden dieses Gremiums, der Kreis Euskirchen den stellvertretenden Vorsitzenden. Beide Vertragspartner verständigen sich rechtzeitig vor Ablauf der fünf Jahre über den Fortbestand dieser Regelung. 4. Die Trägerversammlung wird durch den Geschäftsführer einberufen. Zur Trägerversammlung sind alle Vertragspartner schriftlich unter Beachtung einer Frist von 2 Wochen einzuladen. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgt durch die Agentur für Arbeit. 5. Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Trägerversammlung beschließt mit der Mehrheit ihrer Stimmen, es sei denn, in diesem Vertrag ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 6. Die Trägerversammlung bestimmt die strategischen Leitlinien der KOGE im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Die Trägerversammlung nimmt den Jahresbericht des Geschäftsführers entgegen. Sie hat gegenüber dem Geschäftsführer ein Auskunftsrecht in wichtigen Angelegenheiten der Planung und Steuerung. 7. Die Trägerversammlung beschließt insbesondere: a) die Finanzplanung, b) den Plan zur quantitativen und qualitativen Personalausstattung, c) über die Einrichtung weiterer Anlaufstellen. 8 8. Die Trägerversammlung wählt den Geschäftsführer für eine Amtszeit von fünf Jahren. Eine mehrmalige Wiederwahl des Geschäftsführers ist möglich. Die Trägerversammlung kann den Geschäftsführer jederzeit durch einstimmigen Beschluss abwählen. Die Trägerversammlung wählt außerdem einen stellvertretenden Geschäftsführer. Dabei steht dem Vertragspartner, der nicht den Geschäftsführer stellt, ein Vorschlagsrecht zu. Für die Dauer der ersten Amtszeit stellt der Kreis Euskirchen den Geschäftsführer, die Agentur für Arbeit Brühl den stellvertretenden Geschäftsführer. Beide Vertragspartner verständigen sich rechtzeitig vor Ablauf der fünf Jahre über den Fortbestand dieser Regelung. §6 Beschlüsse der Trägerversammlung 1. Die von den Vertragspartnern in den Angelegenheiten der KOGE zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlussfassung. Die Beschlüsse der Trägerversammlung werden in Sitzungen gefasst. Im Falle äußerster Dringlichkeit kann ein Beschluss im Umlaufverfahren gefasst werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist und kein Vertragspartner diesem Verfahren widerspricht. 2. Beschlüsse der Trägerversammlung bedürfen der Mehrheit aller Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Änderungen dieses Vertrages ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich. 3. Über die Sitzung der Trägerversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. Bei Beschlüssen außerhalb einer Sitzung (Umlaufverfahren) ist in einer von dem Geschäftsführer oder einem Vertragspartner zu fertigenden und zu unterzeichnenden besonderen Niederschrift das Ergebnis mit den Stimmabgaben der einzelnen Vertragspartner festzuhalten und vom Vorsitzenden gegen zu zeichnen. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Versammlung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, alle Anträge und das Ergebnis der Abstimmungen sowie die Beschlüsse der Trägerversammlung aufzunehmen. Jedem Vertragspartner ist unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift zuzuleiten. Einwendungen ge- D 45/2004 Anlage zur Vorlage D 45/2004 9 gen das Protokoll sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Protokolls zu erheben. §7 Geschäftsführung und Vertretung 1. Die KOGE hat einen Geschäftsführer. Er vertritt die KOGE gerichtlich und außergerichtlich. Es wird angestrebt, dass für die Geschäftsführung bereits vorhandene Strukturen und Ressourcen genutzt werden. 2. Der Geschäftsführer entscheidet über die fachliche Aufgabenwahrnehmung in der KOGE. 3. Der stellvertretende Geschäftsführer nimmt die Aufgaben des Geschäftsführers wahr, wenn dieser an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist (Verhinderungsvertretung). 4. Die Trägerversammlung schlägt vor, dem Geschäftsführer für dessen Tätigkeit eine der Bedeutung angemessene leistungsgerechte Bezahlung zu gewähren. §8 Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit 1. Der Kreis Euskirchen und die Agentur für Arbeit richten in gleichberechtigter Verantwortlichkeit und Zusammenarbeit für alle, die einen Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz suchen, in den Geschäftsstellen der Agentur für Arbeit in Euskirchen und in Kall jeweils eine Anlaufstelle ein. Die KOGE kann bei durch den Geschäftsführer festgestellter Bedarfslage weitere Anlaufstellen einrichten. 2. Die der KOGE obliegenden Aufgaben • der Bereitstellung eines persönlichen Ansprechpartners für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (§ 14 SGB II), • die Durchführung der Vermittlung und des Fallmanagements (insbeson- 10 dere §§ 15 und 16 Abs. 1 SGB II), • die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16 Abs. 3 SGB II, • die Förderung der Eingliederung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II, • die Leistungsgewährung (§§ 19 ff. SGB II) werden durch Beschäftigte der Agentur für Arbeit Brühl bzw. des Kreises Euskirchen und der kreisangehörigen Kommunen nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen durchgeführt. Die flankierenden Dienstleistungen gemäß § 16 Abs. 2 Ziffer 2.-4 SGB II obliegen dem Kreis Euskirchen und werden von diesem bzw. den kreisangehörigen Kommunen – ggf. unter Beteiligung beauftragter Dritter – wahrgenommen. Bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit berücksichtigen die Vertragsparteien die Regelungen der §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 und 18 Abs. 3 SGB II zur Fortführung bewährter Strukturen entsprechend. Auf dieser Grundlage stellen der Kreis Euskirchen und die Agentur für Arbeit Brühl einvernehmlich fest, dass zur Beschäftigung erwerbsfähiger Hilfsbedürftiger (bis zum 31.12.2004: erwerbsfähige Sozialhilfebezieher) die bisher geeigneten und bewährten Strukturen beibehalten werden, um die Eingliederung nach § 16 Abs. 3 SGB II zu erbringen. Dabei sollen versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, die zu Ansprüchen im Rahmen Alg I führen können, auf besondere Einzelfälle beschränkt werden. Daher besteht seitens des Kreises Euskirchen und der Agentur für Arbeit die Absicht, im Rahmen der zukünftigen Kooperation nach § 44 b SGB II das der KOGE für Eingliederungsleistungen nach dem SGB II ab dem 01.01.2005 aus dem Bundeshaushalt bereit gestellte Budget auch dafür einzusetzen, diese Strukturen bedarfsgerecht zu nutzen. Der Kreis Euskirchen und die Agentur für Arbeit Brühl gehen bis auf weiteres davon aus, dass die im Kreis Euskirchen bestehenden Beratungsangebote den Anforderungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB II genügen. Die Angebotsstrukturen werden an die zukünftigen Erfordernisse angepasst. 3. Folgende Systeme werden von der Agentur für Arbeit der KOGE zur Nutzung zur Verfügung gestellt: - Verfahren zur Bewilligung und Auszahlung der Geldleistungen gemäß SGB II (A2LL), - Verfahren zur Vermittlung coArb und COMPAS, D 45/2004 4. Anlage zur Vorlage D 45/2004 11 Verfahren zur Bewirtschaftung der Finanzmittel (Finas). Für die strategische Umsetzung (Aufgaben und Organisation) gelten gemeinsam folgende Leitlinien: Die Vertragspartner vertreten gemeinsam die Auffassung, dass sich Art und Umfang der Eingliederungsleistungen nach dem SGB II an den jeweils vorherrschenden aktuellen Bedingungen des Arbeits- und Ausbildungsmarktes orientieren müssen. Aus fachlicher Sicht und aus Effizienzgründen sind die Eingliederungsleistungen auf einen ausgewählten Kreis der SGB II-Berechtigten zu konzentrieren. Hierzu gehören primär alle Erwerbslosen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr und circa 35 v. H. der Erwerbslosen aus der Altersgruppe der 25 - 57-jährigen. Dies setzt nach noch festzulegenden Kriterien eine Unterscheidung zwischen Marktkunden, Beratungskunden (hier nach Förderung und Aktivierung) und aktivierbaren Kunden und Betreuungskunden (sichernde Leistungen) voraus. Die Unterscheidung zwischen aktivierbaren Kunden und Fällen mit nur sichernden Leistungen ist vorläufig und nicht als starres System zu verstehen, sondern es soll so flexibel gehandhabt werden, dass ein Wechsel bei verändertem Profiling jederzeit möglich ist. Personalansatz und Ablauforganisation sind zu Beginn auf einen durchschnittlichen Anteil von ca. 40 % aktivierbarer Fälle ausgerichtet. Die Vertragsgestaltung soll erforderliche Anpassungen zulassen. 5. In der KOGE erfolgt dezentral in den einzurichtenden Außenstellen („Sozialbüros“ in den Rathäusern) eine Prüfung der Aktivierungsmöglichkeiten (Eingangsberatung zur Integration) und der Bedürftigkeit der Personengruppe der Arbeitslosengeld-IIAntragsteller durch den jeweiligen persönlichen Ansprechpartner. Bei festgestellter Bedürftigkeit wird die finanzielle Leistungsgewährung in den Sozialbüros erbracht. 6. Die KOGE bietet aktivierbaren Hilfesuchenden eine individuelle Hilfe- und Eingliederungsplanung durch ein Vermittlungs- und Fallmanagement. Der Vermittlungs/Fallmanager kontrolliert und steuert die Umsetzung der individuellen Eingliederungsplanung. Bei der Umsetzung der beruflichen Eingliederung bedient er sich ggf. externer Dienstleister. 7. Beide Träger sprechen sich für eine Übertragung der Durchführungsverantwortung und der Unterschriftsberechtigungen auf die Vermittlungs-/Fallmanager- bzw. Sachbearbeiterebene und für eine Begrenzung der Fallrate aus. Grundlage für die finanzielle Ausstattung ist die vom Bund vorgesehene Fallzahl pro Fallmanager 12 von 75 bzw. pro sachbearbeitender Kraft von 140. Für die Personalbemessung in der KOGE soll von einer mittleren Fallzahl von 110 (ganzheitliche finanzielle Leistungsgewährung und Vermittlungsmanagement) und 75 pro Fallmanager ausgegangen werden. Die Agentur für Arbeit Brühl wird das auf der Grundlage der vorstehend vereinbarten Fallzahlen erforderliche Personal für das Vermittlungs- und Fallmanagement der KOGE zuweisen und ggf. einstellen, soweit der Personalbedarf nicht aus den Personalzuweisungen des kommunalen Trägers oder Dritter gedeckt werden kann. Die Fachaufsicht für die ganzheitliche finanzielle Leistungsgewährung erfolgt in der KOGE durch die bisherige Fachaufsicht Sozialhilfe beim Kreis Euskirchen. Diese Mitarbeiter vertreten die KOGE auch in Widerspruchs- und Klageverfahren im Leistungsrecht. Näheres wird ggf. in der Geschäftsordnung geregelt. Der ärztliche Dienst des Kreises Euskirchen – Abteilung Gesundheit – wird im Rahmen der verfügbaren Ressourcen bei der Erstellung von Gutachten für die KOGE beteiligt. 8. Um die Durchlässigkeit zwischen sichernder und aktivierbarer Hilfe zu unterstützen, wird ein geeigneter Informationsaustausch gewährleistet. 9. Grundlage für die Berechnung der Fallpauschalen für die Sachbearbeiter der sichernden Leistungsgewährung ist die Besoldung/Vergütung bis nach A 10 BBesG bzw. VergGr. IV b BAT, für die Vermittlungs-/Fallmanager die Besol- dung/Vergütung bis nach A 11 BBesG bzw. VergGr. IV a BAT. Diese Vergütungen liegen den Berechnungen der Fallpauschalen für die ganzheitliche finanzielle Leistungsgewährung sowie das Vermittlungs- und Fallmanagement zugrunde. Mit der jeweiligen Fallpauschale sind die Kosten des Arbeitsplatzes (Vergütung des Mitarbeiters, IT-Ausstattung, sonstige Sachkosten, z.B. Miete, Heizung, Strom, Overhead) abgegolten. Die Fallpauschalen werden auf den Berechnungsgrundlagen der KGSt ermittelt und angepasst. 10. Die KOGE soll keine eigenen Strukturen zur beruflichen Eingliederung Erwerbsloser aufbauen, sondern sich dabei der bewährten Strukturen des Kreises Euskirchen sowie der Agentur für Arbeit Brühl und der Förderangebote nach dem SGB III D 45/2004 Anlage zur Vorlage D 45/2004 13 bedienen. Die Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt ist gemeinsame Aufgabe der KOGE. Bei der Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung sind Arbeitslosengeld I- und SGB II-Berechtigte gleichberechtigt zu behandeln. 11. Die KOGE bemüht sich, ausreichend Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Hierbei greift sie auf die besonderen Möglichkeiten und Chancen des Kreises sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zurück. 12. Die Vertragspartner gehen davon aus, dass es keine zentralen Einkaufsprozesse seitens der Bundesagentur für Arbeit geben wird, die auf die KOGE zwingend anzuwenden sind. Bei Durchführung beruflicher Eingliederungs- und Bildungsmaßnahmen unter den Bedingungen der Vergabeordnung für Leistungen die lokalen Qualifizierungs- und Beschäftigungsträger zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 1 u. § 18 Abs. 1 SGB II). Dies gilt in gleicher Weise auch für andere lokale Träger, die psychosoziale Beratungs-, Wohn- oder andere Betreuungsangebote vorhalten. §9 Personal 1. Die Vertragspartner stellen der KOGE das notwendige Personal im Wege der Zuweisung oder Abordnung bzw. in entsprechendem Umfang Dienstleistungen zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zur Verfügung. Der Geschäftsführer der KOGE ist fachlicher Vorgesetzter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für die KOGE tätig werden. 2. Eine Dienstleistungsüberlassung nach Abs. 1 wird in einer separaten Vereinbarung geregelt. Stellt ein Vertragspartner der KOGE das Personal im Wege der Zuweisung zur Verfügung, überträgt er das Direktionsrecht hinsichtlich der Arbeitspflicht zur Ausführung der übertragenen Aufgaben und des Verhaltens am Arbeitsplatz auf den Geschäftsführer der KOGE. Für Beamte wird das fachliche Weisungsrecht in gleichem Umfang übertragen. Zugewiesene Mitarbeiter bleiben in der Personalhoheit des entsendenden Trägers. Den Trägern obliegt bei auftretenden Stellenvakanzen deren Besetzung. Der Kreis Euskirchen stellt für die ihm obliegenden Aufgaben gem. § 6 (1) Ziffer 2 SGB II die personelle und finanzielle Umsetzung im 14 Rahmen der KOGE sicher. Über die Vorgabe des § 6 (1) Ziffer 2 SGB II hinausgehende Personalzuweisungen erhält er eine entsprechende Personalkostenerstattung durch die KOGE. Zur Erfüllung der in § 3 dieser Absichtserklärung beschriebenen Aufgaben der KOGE schließt sie mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden oder Dritten Dienstleistungsvereinbarungen. 3. Die für die Aufgabenerledigung bzw. Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Personalressourcen werden zu Planungs- und Abrechnungszwecken aufgestellt und den jeweiligen Aufgabenbereichen nach § 3 Abs. 2 und 3 und § 8 Abs. 2 dieses Vertrages zugeordnet. Bei der Festlegung ist auf eine möglichst hohe Kontinuität bei der Aufgabenwahrnehmung zu achten. Dieser Plan wird in jährlichen Abständen fortgeschrieben. Bei dringendem Bedarf kann der Plan unterjährig angepasst werden. 4. Die operativen Aufgaben der KOGE werden von ausreichend qualifizierten Mitarbeitern des Kreises Euskirchen und der Agentur für Arbeit Brühl (Mitarbeiter der Arbeitsvermittlung und der Leistungsabteilung) wahrgenommen. Soweit die Aufgaben nach § 16 Abs. 3 SGB II durch Dritte erfüllt werden sollen, haben der Kreis Euskirchen und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ein Erstangebotsrecht. 5. Ist beim Kreis Euskirchen und den kreisangehörigen Kommunen und der Agentur für Arbeit das entsprechend benötigte Personal nicht vorhanden, kann die KOGE gemäß der gesetzlichen Verpflichtung aus § 17 SGB II bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Leistungen Dritter in Anspruch nehmen. 6. Die Qualifizierung der Mitarbeiter obliegt der KOGE. 7. Beide Träger stimmen darin überein, dass die KOGE über die Vermittlungs- und Fallmanager sowie die Leistungssachbearbeitung hinaus weiteres Personal benötigt, um ihre Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können. Hierzu gehören Mitarbeiter für z. B. - die Haushaltsplanung und -bewirtschaftung, - die Rechnungslegung gegenüber der Trägerversammlung, D 45/2004 Anlage zur Vorlage D 45/2004 15 - das Beschaffungswesen, - die Widerspruchsstelle, das Sozialgerichtsverfahren, - die Realisierung von Ansprüchen gegenüber Dritten, soweit sie nicht mit der ganzheitlichen Leistungsgewährung zusammenhängen, - die Organisation der im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeiten sowie die Verwaltung des Eingliederungsbudgets der KOGE. § 10 Funktionale und räumliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung 1. Die KOGE nimmt die ihr obliegenden Aufgaben – soweit dies die Eingangsberatung zur Ingeration, die Leistungsgewährung und die Aufgaben gem. § 16 (2) Ziffer 1 SGB II betrifft – dezentral in den örtlichen „Sozialbüros“ der kreisangehörigen Kommunen wahr und hält diese dezentralen Strukturen bei. Durch diese dezentrale und ortsnahe Bearbeitungsform kann ein bestmögliches Dienstleistungsangebot für die Kunden bereitgestellt werden. 2. Die von den Vertragspartnern in die KOGE einzubringenden Teilaufgaben nach dem SGB II kann die KOGE auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden oder Dritte übertragen. Hierfür nutzt die KOGE vorhandene räumliche und personelle Strukturen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden. Die von den Vertragspartnern einzubringenden Leistungen (Fachaufsicht, Vermittlungs- und Fallmanager) werden ganz oder teilweise in den bisherigen Räumlichkeiten und Standorten erbracht. 3. Die KOGE benötigt voraussichtlich keine neuen Räumlichkeiten zur Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben. Bei der Entscheidung über die Beibehaltung der Standorte und die Erbringung der Leistungen in neuen Standorten sind Wirtschaftlichkeit und organisatorische Mindestgrößen zu berücksichtigen. § 11 Steuerung und Qualitätssicherung 1. Die KOGE führt ein Steuerungssystem ein, das sicherstellt, dass die Grundsiche- 16 rung für Arbeitsuchende bürgernah und wirtschaftlich erbracht wird. Das Steuerungssystem misst Wirkung und Wirtschaftlichkeit der Aktivitäten zur Eingliederung sowie Erfolg und Umfang bei der Förderung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger und deren Bedarfsgemeinschaften. Es garantiert die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen und stellt die Transparenz hinsichtlich der Mittelverwendung und der erreichten Wirkung her. Bei der Entwicklung gemeinsamer Verfahren und Systeme zum internen Controlling und externen Benchmarking, kann auf bestehende Erfahrungen von beiden Seiten zurückgegriffen werden. 2. Da in der KOGE auch kommunalfinanzierte Leistungen erbracht werden, sind die kommunalen Belange im Controlling und Berichtswesen in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Dabei ist sicher zu stellen, dass Controlling und Berichtswesen auf kommunaler Ebene gemeindescharf möglich sind. 3. Auf Basis des gemeinsamen Steuerungssystems vereinbaren die Vertragspartner mit dem Geschäftsführer der KOGE jährlich überprüfbare Ziele, die durch Zielindikatoren, Richtgrößen und Leitwerte konkretisiert werden. 4. Bei Bedarf eines der Vertragspartner werden für die Aufgabenwahrnehmung zusätzlich zu der zu erlassenden Rechtsverordnung gemäß § 18 Abs. 4 SGB II gemeinsame Qualitätsstandards als für die KOGE verbindlich vereinbart. Zur Durchführung von Leistungen zur Eingliederung durch Dritte kann die KOGE Vereinbarungen gem. § 17 SGB II abschließen. § 12 Innenrevision Die KOGE ermöglicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben den Bundes- und/oder kommunalen Prüfungsinstitutionen die Ausübung des Prüfungsrechts. § 13 Finanzplanung 1. Der Geschäftsführer stellt für jedes Kalenderjahr bis zum 30. November des Vorjahres eine Finanzplanung auf, die alle im Kalenderjahr voraussichtlich zur Verfü- D 45/2004 Anlage zur Vorlage D 45/2004 17 gung stehenden Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen bzw. Einnahmen zusammenstellt und die geplanten Ausgaben ausweist. Dieser Finanzplan wird von der Trägerversammlung beschlossen. Der Finanzplan soll dabei insbesondere die in der KOGE anfallenden Verwaltungskosten für Aufgaben in Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit (§ 46 Abs. 1 SGB II) und Eingliederungsleistungen (§ 46 Abs. 1 SGB II) umfassen. 2. Der Plan nach § 9 Abs. 3 dieses Vertrags (Kapazitäts- und Qualifikationsplan) wird dem Finanzplan als Anlage beigefügt. § 14 Finanzierung 1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der KOGE die im Bundeshaushalt in Kapitel xy, Titel xy veranschlagten Mittel (Kapitel xy Titel xy) zur Verfügung, eine hierfür erforderliche (Teil-)Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigung wird der KOGE vom Bund erteilt. Darüber hinaus stehen der KOGE die auf Basis der gemeinsamen Finanzplanung im kommunalen Haushalt in Kapitel xy, Titel xy veranschlagten Mittel zur Verfügung, eine hierfür erforderliche Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigung wird der KOGE erteilt. Dabei gelten die jeweiligen haushaltsrechtlichen Vorschriften und Verfahren. 2. Beide Vertragspartner gehen davon aus, dass eine auskömmliche Finanzierung der KOGE – mindestens im Sinne des Eckpunktepapiers des BMWA vom 16.02.2004 – einschließlich einer jährlichen Dynamisierung gewährleistet ist. Hierbei ist die Möglichkeit eines zeitnahen und flexiblen Mitteleinsatzes im Rahmen eines Gesamtbudgets erforderlich, um kurzfristig handlungsfähig zu sein und auf neu entstehende oder zu erwartende Bedarfe reagieren zu können. Dies erfordert eine weitgehende Handlungsfreiheit der KOGE bei der Verwendung der Mittel unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit. 18 § 15 Abwicklung von Transferleistungen 1. Die KOGE erlässt einheitliche Leistungsbescheide. Auf dieser Grundlage werden alle Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Abschnitt 2 SGB II sowie §§ 42 bis 44 SGB II durch die KOGE ausgezahlt und alle damit zusammenhängenden Einnahmen eingezogen. Die KOGE bedient sich der hierbei einzusetzenden IT-Verfahren. 2. Außerdem wird vereinbart, dass Erstattungen/Forderungen bzw. Rückflüsse aus der Zeit vor dem 01.01.2005 dem jeweils bis zum 31.12.2004 zuständig gewesenen Leistungsträger zustehen. 3. Der Kreis Euskirchen erstattet die Geldleistungen, die er nach den §§ 22 und 23 Abs. 3 SGB II aufzuwenden hat, abzüglich der ihm zustehenden Einnahmen. 4. Der Kreis Euskirchen verpflichtet sich, zur Erstattung der Leistungen nach Absatz 3 ein für beide Seiten praktikables Verfahren zur Erstattung der Aufwendungen nach § 22 und § 23 Abs. 3 SGB II zu entwickeln, damit die Erstattungen an die Agentur zeitnah erfolgen. § 16 Infrastruktur 1. Die KOGE verfügt über keine eigene Infrastruktur; diese wird vielmehr von den jeweiligen Partnern zur Verfügung gestellt. Dabei ist auf vorhandene Strukturen zurück zu greifen. Die für die gemeinsame Aufgabenerledigung erforderlichen Verwaltungskosten trägt der Bund gem. § 46 Abs. 1 SGB II. Dieser erstattet Verwaltungskosten im Rahmen der Fallpauschale für Eingliederungsleistungen und Verwaltungsaufwand. 2. Aus dem Kapazitäts- und Qualifikationsplan ergeben sich die Gesamtzahl der Arbeitsplätze der KOGE, die Zahl der Arbeitsplätze, für die der Bund nach Abs. 1 die Verwaltungskosten trägt, sowie die Zahl der Arbeitsplätze, für die der Kreis Euskirchen die Verwaltungskosten zu tragen hat und die mit kommunalen Mitarbeitern besetzt sind. D 45/2004 3. Anlage zur Vorlage D 45/2004 19 Die Verwaltungskosten werden nach den eingesetzten Arbeitsplätzen der Partnern aufgeteilt. § 17 Kostenerstattung 1. Für Personal oder Dienstleistungen, die der KOGE zur Verfügung gestellt werden, und die nicht dem kommunalen Träger nach § 6 SGB II obliegen, werden die Kosten erstattet. Die Kostenerstattung erfolgt auf Basis der im Rahmen des Plans gemäß § 9 Absatz 3 dieses Vertrages geplanten Ressourcen und der dort festgelegten Höhe der Erstattung. 2. Die Verwaltungskosten für Infrastruktur werden nach den in § 16 Absatz 2 und 3 dieses Vertrages genannten Kriterien den Vertragspartnern zugerechnet. Die Personal- und Sachkosten der zur Verfügung gestellten Personalstellen sind durch die festgelegten Fallpauschalen abgegolten. 3. Erbringt einer der Vertragspartner gemäß diesem Vertrag oder gesonderter Vereinbarung Leistungen, die der KOGE obliegen oder erbringt die KOGE Leistungen, die dem jeweiligen Vertragspartner obliegen, erfolgt eine wechselseitige Erstattung der Kosten. Die Modalitäten zur Erstattung der Kosten sind einvernehmlich zu regeln. § 18 Haftung 1. Die Haftung der Vertragspartner im Außenverhältnis richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 2. Im Falle von Amtshaftungsansprüchen, die gegen die KOGE geltend gemacht werden, haftet der Arbeitgeber bzw. Dienstherr des Beschäftigten, der den Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen alleine. Haben mehrere Beschäftigte unterschiedlicher Arbeitgeber bzw. Dienstherren innerhalb der KOGE den Schaden gemeinsam verursacht, erfolgt die Haftung im Verhältnis der 20 Verursachungsbeiträge, oder falls diese nicht zu bestimmen sind, jeweils zu gleichen Teilen. Ein im Außenverhältnis in Anspruch genommener Vertragspartner hat insoweit im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch. 3. Wird gegen die KOGE ein sonstiger Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht, haftet der Arbeitgeber bzw. Dienstherr des Beschäftigten, der den Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen alleine. Haben mehrere Beschäftigte unterschiedlicher Arbeitgeber bzw. Dienstherren innerhalb der KOGE den Schaden gemeinsam verursacht, erfolgt die Haftung im Verhältnis der Verursachungsbeiträge, oder falls diese nicht zu bestimmen sind, jeweils zu gleichen Teilen. Ein im Außenverhältnis in Anspruch genommener Vertragspartner hat insoweit im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch. 4. Für alle sonstigen Schäden Dritter, insbesondere aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, haftet im Innenverhältnis der Vertragspartner, der den Schaden zu vertreten hat. Er stellt die übrigen Vertragspartner insoweit von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte frei. § 19 Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle 1. Für die gemeinsame Einigungsstelle gemäß § 45 SGB II benennen die Vertragspartner einen Vertreter, der die Interessen der KOGE vertritt. Als Vertreter der KOGE wird benannt [...]. Als Stellvertreter wird benannt [...]. 2. In den Fällen des § 45 Abs. 1 S. 4 SGB II übernimmt der jeweilige Geschäftsführer der KOGE den Vorsitz. § 20 Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung 1. Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. 2. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung durch die KOGE beginnt am 01. Mai 2005 und ist zunächst für die Dauer von 5 Jahren befristet. Die D 45/2004 Anlage zur Vorlage D 45/2004 21 Vertragspartner können den Vertrag einvernehmlich um jeweils 3 weitere Jahre verlängern. Die Übergangsregelungen der §§ 65a ff. SGB II sollen für den Zeitraum bis zum 30.09.2005 zur Anwendung kommen. In diesem Zusammenhang wird zwischen den Vertragspartnern vereinbart, dass die Zustimmung i.S.d. § 65a Abs. 1 SGB II des jeweiligen Leistungsträgers als erteilt gilt. 3. Dieser Vertrag kann jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden. Eine Kündigung nach diesem Absatz muss schriftlich bis zum 31. März des Jahres, in welchem die Kündigung wirksam werden soll, dem anderen Vertragspartner erklärt werden. 4. Teilkündigungen von einzelnen nach § 3 dieses Vertrages auf die KOGE übertragenen Aufgaben können jeweils zum 31.12. eines Jahres ausgeübt werden. Eine Kündigung nach diesem Absatz muss schriftlich bis zum 31. März des Jahres, in welchem die Kündigung wirksam werden soll, dem anderen Vertragspartner erklärt werden. 5. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 21 Schlussbestimmungen 1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags oder Teile von ihnen unwirksam sein oder werden, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Vertrag im Übrigen weiterhin gültig sein soll. An Stelle der unwirksamen Bestimmung werden die Vertragspartner der KOGE dann eine solche vereinbaren, die wirksam ist und dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt. 2. Bei Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, die sich auf diesen Vertrag auswirken, wird vereinbart, in angemessener Frist Verhandlungen über eine ggf. notwendige Vertragsanpassung aufzunehmen. 3. Dieser Vertrag unterliegt dem Schriftformerfordernis gemäß § 56 SGB X. Nebenabreden und Ergänzungen zu diesem Vertrag sowie dessen Aufhebung bedürfen 22 zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. 4. Diese Vereinbarung ist bis zur endgültigen Entscheidung des Kreistages des Kreises Euskirchen über den Beitritt in die Kooperationsgemeinschaft (KOGE) als Absichtserklärung anzusehen und endet unbeschadet dessen am 31.12.2004, soweit die Vertragspartner nicht bis zum 30.11.2004 eine Verlängerung beschließen. 5. Diese Vereinbarung wird von den Vertragspartnern – in Anbetracht des bis zum 01.09.2004 zu fassenden Kreistagsbeschlusses (Frist zur Ausübung der Option nach der Experimentierklausel § 6 a SGB II) bis spätestens 20.08.2004 unterschrieben und als verbindlich anerkannt. 6. Nach Beschlussfassung durch die politischen Gremien des Kreises Euskirchen und der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit NRW in Düsseldorf ist der Kooperationsvertrag in seiner Endfassung vor dem 01.09.2004 rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Euskirchen, ___________________ Kreis Euskirchen Der Landrat Agentur für Arbeit Brühl Vorsitzende der Geschäftsführung Günter Rosenke Dorothee Lentzen