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Dringlichkeitsentscheidung GB (Anlage zur Vorlage D 45/2004)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
71 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Dringlichkeitsentscheidung GB (Anlage zur Vorlage D 45/2004)

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Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage D 45/2004 Anlage 3 Fallbestand gesamt - Stand 30.06.2004 5.236 Bedarfsgemeinschaften 3.074 Alhi + 2.162 SH = 5.236 Bedarfsgemeinschaften = 5.914 Personen im Alter zwischen 15 u. 65 Jahren Sachbearbeiter/-in ganzheitliche Leistungsgewährung (SB) Vermittlungsmanager/-in (VM) - Eingliederung in Arbeit - Fallmanager/-in (FM) - für Hilfesuchende mit besonderen persönlichen Vermittlungshemmnissen - (Wertigkeit der Stelle: A 10, BAT IV b als Berechnungsgrundlage für die Fallpauschale) (Wertigkeit der Stelle: A 11, BAT IV a als Berechnungsgrundlage für die Fallpauschale) (Wertigkeit der Stelle: A 11, BAT IV a als Berechnungsgrundlage für die Fallpauschale) Fallzahl: 5.236 (100%) Fallzahl gem. Aktivierungsquote: 2.820 Personen 1.401 Personen bis 25 Jahre (=100%) 1.419 Personen über 25 Jahre (=35% v. 4.053) 110 Fälle pro VM = 25,6 Stellen Fallzahl: 524 (10%) Stellen bei Agentur für Arbeit, Kreis Euskirchen, kreisangehörigen Städten und Gemeinden, Dritten Stellen bei Agentur für Arbeit, Kreis Euskirchen, kreisangehörigen Städten und Gemeinden, Dritten 110 Fälle pro SB = 47,6 Stellen Stellen bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden 75 Fälle pro FM = 7,0 Stellen Fachaufsicht Die Fachaufsicht wird durch die beim Kreis Euskirchen bisher eingesetzten Mitarbeiter sichergestellt. Berechnung der jeweiligen Fallpauschalen: o Grundlage ist die durchschnittliche Bewertung der jeweiligen Stelle (Mischung aus Besoldung Beamte und Vergütung Angestellte) nach Werten der KGSt o Der Wert nach KGSt beinhaltet die gesamten Kosten des Arbeitsplatzes – Personalkosten, Raum, EDV, Overhead, sonstige Sachkosten) o Die Gesamtarbeitsplatzkosten (Anzahl der Stellen x KGSt-Wert) werden durch die angemessene Fallzahl (110 / 110 / 75) dividiert o HINWEIS: In der Stelle SB sind auch die Aufgaben des kommunalen Trägers (Kreis Euskirchen – KdU u.a.) zu erledigen. Dieser Stellenanteil ist aus Kreismitteln zu finanzieren und unterliegt somit der Kreisumlage und ggf. einer Finanzbeteiligung, soweit das zu erwartende Ausführungsgesetz dies vorsieht! Bei der Berechnung der Fallpauschalen aufgrund des Eckpunktepapiers des BMWA vom 16.02.2004 ist eine Finanzierung aus Bundesmitteln nach dem o.a. System möglich. Sollte sich die Mittelzuweisung ändern/verringern, ist die KOGE gehalten, die Fallpauschalen anzupassen, d.h. für Stellen mit der gleichen Wertigkeit und zugewiesener Fallzahl erfolgt eine geringere Erstattung! HINWEIS: Gleiches würde im Fall der Option für den Kreis Euskirchen und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zutreffen!