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Info GB (Wasserrahmenrichtlinie (WRRL))

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
69 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: Info 128/2004 18.05.2004 Az.: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Aussch.f.Planung,Umwelt,ÖPNV u.Wirtschaftsförd. 24.05.2004 Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) Das Europäische Parlament und der Europäische Ministerrat haben in der Sitzung am 23.10.2000 eine Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) verabschiedet, die am 22.12.2000 in Kraft getreten ist. Diese Richtlinie ist für alle Mitgliedsstaaten bindend. Zusammengefasst ist es Ziel der Richtlinie, einen guten Zustand aller Gewässer – vom Bach bis zum Küstengewässer – herbeizuführen, die vorhandenen Ressourcen, vor allem das Grundwasser, langfristig zu schützen und eine nachhaltige Wassernutzung zu fördern. Die wichtigsten Punkte der europäischen Wasserpolitik sind: - Es soll eine gute ökologische und chemische Qualität aller Oberflächengewässer, eine gute chemische und mengenmäßige Qualität des Grundwassers sowie ein gutes ökologisches Potenzial erheblich veränderter oder künstlicher Gewässer erreicht werden. - Die Bewirtschaftung der Gewässer erfolgt künftig in – zum Teil internationalen – Flusseizugsgebieten von der Quelle (auch aller Zuflüsse) bis zur Mündung des Gewässers. Damit fällt die Bewirtschaftung der Gewässer nicht immer in den räumlichen Zuständigkeitsbereich einzelner Behörden oder Länder/Staaten, sonder muss nach dem natürlichen Verlauf der Oberflächengewässer organisiert werden. - Die Mitgliedsstaaten sollen die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Umsetzung der Richtlinie fördern. - Um einen guten Zustand zu erreichen, sind Maßnahmeprogramme aufzustellen, die grundlegende und ergänzende Maßnahmen beschreiben. - Die Richtlinie schreibt Emissions- und Immissionskriterien zur Begrenzung der Belastungen fest. Besonders gefährliche Stoffe sollen eliminiert und dürfen nach einer Übergangsfrist überhaupt nicht mehr eingeleitet werden. Dies bedeutet, dass Einleitanforderungen gegebenenfalls in manchen Ländern verschärft werden müssen. Seite - 2 - Neben chemischen Parametern werden neue biologische Güteklassen eingeführt. Damit erhalten die Biologie und die sie beeinflussende äußere Gestalt der Gewässer einen erhöhten Stellenwert. - Es wird eine Wassergebührenpflicht/Entgeltpflicht vorgeschrieben (sog. Wasserpfennig in der BRD). Damit werden einige europäische Regionen erstmals mit dem Verursacher- und dem Kostendeckungsprinzip und somit mit der Gestaltung von Wasserpreisen überhaupt konfrontiert. - Letztendlich wird das europäische Wasserrecht vereinheitlich. Wichtige Fristen der Wasserrahmenrichtlinie: Fristen Rechtliche Umsetzung Erlass der Rechtsvorschriften Bestimmung der zuständigen Behörden Benennung der zuständigen Behörden gegenüber der EG Dez. 2003 Dez. 2003 Juni 2004 Bestandsaufnahme Analyse der Merkmale eines Flussgebietes Verzeichnis der Schutzgebiete Signifikante Belastungen erfassen und beurteilen Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen Fortschreibung der Bestandsaufnahme Dez. 2004 Dez. 2004 Dez. 2004 Dez. 2004 Dez. 2013/2019 EG-Regelung Grundwasser Benennung von Maßnahmen zum Grundwasserschutz durch EG Kriterien für den chemischen Zustand und Trendumkehr durch EG Kriterien auf nationaler Basis (falls erforderlich) Dez. 2002 Dez. 2002 Dez. 2005 Monitoringprogramme Aufstellen und in Betrieb nehmen Dez. 2006 Öffentlichkeitsbeteiligung Veröffentlichung des Zeitplanes und des Arbeitsprogramms Veröffentlichung der wichtigsten Wasserbewirtschaftungsfragen Veröffentlichung der Entwürfe des Bewirtschaftungsplans Dez. 2006 Dez. 2007 Dez. 2008 Bewirtschaftungsplan und Maßnahmengrogramme Aufstellung und Veröffentlichung des Bewirtschaftungsplans Aufstellung eines Maßnahmeprogramms Umsetzung der Maßnahmen Fortschreibung des Bewirtschaftungsplans Fortschreibung der Maßnahmenprogramme Zielerreichung Guter Zustand in den Oberflächengewässern Guter Zustand im Grundwasser Erfüllung der Ziele in Schutzgebieten Fristverlängerungen für Zielerreichung Prioritätenliste „Gefährliche Stoffe“ Vorschlag von Grenzwerten für Emissionen und Immissionen Dez. 2009 Dez. 2009 Dez. 2012 Dez. 2015 Dez. 2015 Dez. 2015 Dez. 2015 Dez. 2015 Dez. 2021/2027 Dez. 2002 Seite - 3 Fortschreibung der Prioritätenliste Auslaufen des Einbringens prioritärer gefährlicher Stoffe Dez. 2004 20 Jahre Kostendeckende Wasserpreise Eingeführt bis Dez. 2010 Die Zuständigkeit für die Bestandsaufnahme ist im Kreis Euskirchen dreigeteilt: 1. 2. 3. Einzugsgebiet der Rur - Staatliches Umweltamt Aachen Einzugsgebiet der Erft - Staatliches Umweltamt Köln Einzugsgebiet Ahr und Kyll – Federführung bei Rheinland-Pfalz. Der Sachstand für das Einzugsgebiet Ahr/Kyll ist nicht bekannt. Die Bestandsaufnahmen für die Bereiche Rur und Erft sind zwischenzeitlich abgeschlossen und werden auf Vollständigkeit überprüft. Es ist vorgesehen, für die nächste Sitzung einen namhaften Vertreter einer Landesbehörde zu gewinnen, der zu den Zwischenergebnissen und dem weiteren Verfahrensablauf vorträgt. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)