Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 311/2004
12.05.2004
Az.: 66.2
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bau, Straßen und Abfallbeseitigung
26.05.2004
Kreisausschuss
09.06.2004
Umladestation auf der Zentralen Mülldeponie Mechernich
hier: Zustimmung zur Beantragung der Zulassung des vorzeitigen Beginns
Sachbearbeiter/in: Herr Weber
Tel.: 15 218
Abt.: 66.2
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreisausschuss beschließt, einen Antrag zum vorzeitigen Beginn der Baumaßnahme Müllumladestation nach § 8a BImSchG zu stellen und eine Verpflichtung entsprechend § 8a (1) Nr. 3 einzugehen.
Seite - 2 Begründung:
In der Sitzung des Kreisausschusses vom 17.03.2004 wurde der Verwaltung die Zustimmung zum
Vorentwurf zur Müllumladestation (MUS) erteilt.
Mit der zuständigen Genehmigungsbehörde für die Errichtung und den Betrieb der MUS, dem
Staatlichen Umwelt Amt Aachen (StUA) unter Beteiligung der Bezirksregierung Arnsberg und dem
RP Köln wurden Abstimmungsgespräche geführt und Einvernehmen darüber erzielt, dass die Anlage eine Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (s. § 4(1) BImSchG) erfordert.
Der Standort der MUS auf der Zentralen Mülldeponie Mechernich im Bereich des Containerbahnhofes erfordert die Überbauung eines Teilstückes des Kalenberger Baches auf dem Gelände der
Zentralen Mülldeponie Mechernich. Zusätzlich zu dem Genehmigungsverfahren nach BImSchG ist
hierfür ein Wasserrechtsverfahren nach § 31 WHG erforderlich.
Auch hierzu wurden mit den Beteiligten (Genehmigungsbehörden und Naturschutzverbänden) Abstimmungsgespräche durchgeführt. Als Ergebnis konnte vereinbart werden, dass ein Überbauen
des Gewässerteilstückes nicht begrüßt wird, die zwingende Notwendigkeit für den Standort jedoch
erkannt und einem Überbauen des Gewässers unter Durchführung einer adäquaten
Ausgleichsmaßnahme zugestimmt wird.
Zur Vorbereitung des Genehmigungsverfahrens nach BimSchG wurden seitens der Verwaltung die
erforderlichen Immissionsprognose - Gutachten für Geruch, Staub und Lärm sowie ein Brandschutzgutachten in Auftrag gegeben. Die Bearbeitung der Gutachten dauert zur Zeit noch an. Als
Zwischenstand kann weitergegeben werden, dass derzeit grundsätzlich nichts gegen eine Errichtung der Müllumladestation an vorgesehener Stelle spricht. Von Seiten des Geruchsgutachters
wurde bestätigt, dass die Irrelevanzgrenze eingehalten wird und keine relevanten Geruchsbeeinträchtigungen von der Anlage ausgehen werden.
Da die Abfallablagerungen auf der Mülldeponie Mechernich zum 31.05.2005 eingestellt werden, ist
es erforderlich zum 01.06.2005 eine betriebsbereite Müllumladestation errichtet zu haben.
Zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit für den Kreisbürger unter Beachtung der äußerst
knapp bemessenen Zeitvorgaben für Planung, Genehmigung, Ausschreibung, Vergabe, Bau und
Inbetriebnahme sieht die Verwaltung die zwingende Notwendigkeit die Ausschreibung der Baumaßnahme und das Genehmigungsverfahren zeitlich parallel durchzuführen (siehe Anlage Bauzeitenplan).
Das BImSchG eröffnet hierzu, auf gesonderten Antrag, in § 8a BimSchG - Zulassung vorzeitigen
Beginns – die Möglichkeit, wenn
1. mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann,
2. ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn besteht und
3. der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den
früheren Zustand wiederherzustellen.
Da die Sätze 1 und 2 aus den o.g. Gründen als erfüllt anzusehen sind, wird vorgeschlagen, die
Verwaltung zu ermächtigen, die Verpflichtung nach § 8a (1) Nr. 3 einzugehen.
Die Verwaltung schlägt vor, einen Antrag nach § 8a BImSchG zum vorzeitigen Beginn bei der Genehmigungsbehörde zu stellen und die Verpflichtung aus § 8a (1) Nr. 3 einzugehen.
Seite - 3 -
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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