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Beschlussvorlage GB (Umladestation auf der Zentralen Mülldeponie Mechernich hier: Zustimmung zur Beantragung der Zulassung des vorzeitigen Beginns)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
56 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Umladestation auf der Zentralen Mülldeponie Mechernich
hier: Zustimmung zur Beantragung der Zulassung des vorzeitigen Beginns) Beschlussvorlage GB (Umladestation auf der Zentralen Mülldeponie Mechernich
hier: Zustimmung zur Beantragung der Zulassung des vorzeitigen Beginns) Beschlussvorlage GB (Umladestation auf der Zentralen Mülldeponie Mechernich
hier: Zustimmung zur Beantragung der Zulassung des vorzeitigen Beginns)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 311/2004 12.05.2004 Az.: 66.2 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Bau, Straßen und Abfallbeseitigung 26.05.2004 Kreisausschuss 09.06.2004 Umladestation auf der Zentralen Mülldeponie Mechernich hier: Zustimmung zur Beantragung der Zulassung des vorzeitigen Beginns Sachbearbeiter/in: Herr Weber Tel.: 15 218 Abt.: 66.2 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreisausschuss beschließt, einen Antrag zum vorzeitigen Beginn der Baumaßnahme Müllumladestation nach § 8a BImSchG zu stellen und eine Verpflichtung entsprechend § 8a (1) Nr. 3 einzugehen. Seite - 2 Begründung: In der Sitzung des Kreisausschusses vom 17.03.2004 wurde der Verwaltung die Zustimmung zum Vorentwurf zur Müllumladestation (MUS) erteilt. Mit der zuständigen Genehmigungsbehörde für die Errichtung und den Betrieb der MUS, dem Staatlichen Umwelt Amt Aachen (StUA) unter Beteiligung der Bezirksregierung Arnsberg und dem RP Köln wurden Abstimmungsgespräche geführt und Einvernehmen darüber erzielt, dass die Anlage eine Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (s. § 4(1) BImSchG) erfordert. Der Standort der MUS auf der Zentralen Mülldeponie Mechernich im Bereich des Containerbahnhofes erfordert die Überbauung eines Teilstückes des Kalenberger Baches auf dem Gelände der Zentralen Mülldeponie Mechernich. Zusätzlich zu dem Genehmigungsverfahren nach BImSchG ist hierfür ein Wasserrechtsverfahren nach § 31 WHG erforderlich. Auch hierzu wurden mit den Beteiligten (Genehmigungsbehörden und Naturschutzverbänden) Abstimmungsgespräche durchgeführt. Als Ergebnis konnte vereinbart werden, dass ein Überbauen des Gewässerteilstückes nicht begrüßt wird, die zwingende Notwendigkeit für den Standort jedoch erkannt und einem Überbauen des Gewässers unter Durchführung einer adäquaten Ausgleichsmaßnahme zugestimmt wird. Zur Vorbereitung des Genehmigungsverfahrens nach BimSchG wurden seitens der Verwaltung die erforderlichen Immissionsprognose - Gutachten für Geruch, Staub und Lärm sowie ein Brandschutzgutachten in Auftrag gegeben. Die Bearbeitung der Gutachten dauert zur Zeit noch an. Als Zwischenstand kann weitergegeben werden, dass derzeit grundsätzlich nichts gegen eine Errichtung der Müllumladestation an vorgesehener Stelle spricht. Von Seiten des Geruchsgutachters wurde bestätigt, dass die Irrelevanzgrenze eingehalten wird und keine relevanten Geruchsbeeinträchtigungen von der Anlage ausgehen werden. Da die Abfallablagerungen auf der Mülldeponie Mechernich zum 31.05.2005 eingestellt werden, ist es erforderlich zum 01.06.2005 eine betriebsbereite Müllumladestation errichtet zu haben. Zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit für den Kreisbürger unter Beachtung der äußerst knapp bemessenen Zeitvorgaben für Planung, Genehmigung, Ausschreibung, Vergabe, Bau und Inbetriebnahme sieht die Verwaltung die zwingende Notwendigkeit die Ausschreibung der Baumaßnahme und das Genehmigungsverfahren zeitlich parallel durchzuführen (siehe Anlage Bauzeitenplan). Das BImSchG eröffnet hierzu, auf gesonderten Antrag, in § 8a BimSchG - Zulassung vorzeitigen Beginns – die Möglichkeit, wenn 1. mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann, 2. ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn besteht und 3. der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen. Da die Sätze 1 und 2 aus den o.g. Gründen als erfüllt anzusehen sind, wird vorgeschlagen, die Verwaltung zu ermächtigen, die Verpflichtung nach § 8a (1) Nr. 3 einzugehen. Die Verwaltung schlägt vor, einen Antrag nach § 8a BImSchG zum vorzeitigen Beginn bei der Genehmigungsbehörde zu stellen und die Verpflichtung aus § 8a (1) Nr. 3 einzugehen. Seite - 3 - gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)