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Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Hilfen zur Erziehung (stationär/teilstationär))

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
19 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Hilfen zur Erziehung (stationär/teilstationär)) Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Hilfen zur Erziehung (stationär/teilstationär)) Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Hilfen zur Erziehung (stationär/teilstationär))

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Aufgabenkritische Untersuchung in der Kreisverwaltung Euskirchen Produkt SEITE 1 VON 3 363 10 Hilfen zur Erziehung (stationär/teilstationär) zuständige Facheinheit 51 Abt. Jugend und Familie Produktbereich Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Produktgruppe Sonstige Leistungen zur Förderung junger Menschen und Familien Kurzbeschreibung - Unterbringung, Versorgung und Erziehung Minderjähriger für einen Teil des Tages in einer Einrichtung. - Hilfe zur Erziehung in Pflegefamilien für junge Menschen außerhalb des Elternhauses, zeitlich befristet und auf Dauer. - Psychische Störungen von jungen Menschen in ihren lebensweltlichen Zusammenhängen erkennen und durch geeignete Maßnahmen verhindern, dass seelische Störungen eintreten. - Unterbringung und Erziehung eines jungen Menschen über Tag und Nacht in einer Einrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform - Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (INSPE) Auftragsgrundlage §§ 20, 27, 32, 33, 34, 35 a, 42, 41 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG, SGB VIII) Rechtsbindungsgrad Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Budget budgetverantwortlich 300 510 003 Jörg Firmenich Fachausschuss Jugendhilfeausschuss Ziele § 20 SGB VIII: Erhaltung des familiären Rahmens für junge Menschen und Vermeidung von Fremdunterbringung. § 32 SGB VIII: Unterstützung und Förderung der Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen. Verbesserung und Stabilisierung der Beziehungen zwischen Eltern und Kinder. Durch Elternarbeit die Erziehungskompetenzen der Eltern fördern. Vermeidung von stationären Hilfen. Unterstützende Hilfe nach Heimentlassung. § 33 SGB VIII: Bei zeitlich befristeter Familienhilfe: baldige Rückkehr in die Herkunftsfamilie Bei Dauerpflegeverhältnissen: Integration des Minderjährigen in die Pflegefamilie als Ersatzfamilie. Schaffung eines bedarfsgerechten Angebotes an Pflegeplätzen. Regelmäßige Überprüfung der Adoptionsmöglichkeiten Erstellung eines Leitfadens für Pflegeeltern und eines Konzeptes für einführende Seminare für Pflegeeltern. Durchführung von Seminaren für Pflegeelternbewerber. § 34 SGB VIII: Sicherstellung der Erziehung und Förderung der jungen Menschen in einer Einrichtung der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe mit dem Ziel der frühestmöglichen Rückkehr in die Herkunftsfamilie. Verbesserung der Erziehungsfähigkeit der Eltern. Wenn Rückkehr in die Herkunftsfamilie nicht möglich ist, Vorbereitung der Erziehung in einer anderen Familie. Wenn weder Rückkehr in die Herkunftsfamilie noch die Erziehung in einer anderen Familie möglich ist, Vorbereitungen auf ein selbständiges Leben. Aufgabenkritische Untersuchung in der Kreisverwaltung Euskirchen SEITE 2 VON 3 § 35 SGB VIII: Durch die INSPE soll eine eigenverantwortliche, selbständige und gemeinschaftsfähige Persönlichkeit erreicht werden. § 35 a SGB VIII: Vermeidung oder Behebung einer seelischen Behinderung und Eingliederung in das soziale Umfeld des Kindes insbesondere durch ambulante Hilfen/therapeutische Maßnahmen. § 42 SGB VIII: Schutz von Minderjährigen durch Abwehr von Gefährdungen Zielgruppen Junge Menschen, die einer besonderen Förderung bedürfen Aufgabenkritische Untersuchung in der Kreisverwaltung Euskirchen SEITE 3 VON 3 Leistung Hilfen zur Erziehung (stationär/teilstationär) Jahreswerte: 756.366,94 € Summe der Personal-, Arbeitsplatz- und Gemeinkosten 9.968.343,00 € Summe der direkt zuzuordnenden Sachkosten / abzgl. Einnahmen Gesamtsumme der zurechenbaren Kosten 10.724.709,94 € Kann die Aufgabe entfallen? Nein Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe gemäß §§ 27 ff. KJHG. Kann der Umfang der Aufgabenerfüllung (Quantität) reduziert werden? Nein Der Umfang der Aufgabenerfüllung ist antragsabhängig. Kann die Qualität der Aufgabenerfüllung reduziert werden? Ja Die Qualität der Aufgabenerfüllung ist durch den JHA durch Erstellung von Standards festgelegt. Eine Reduzierung der Qualität (nicht ausreichende erzieherische Betreuungsformen) würde zu längeren Verweildauern oder vorzeitigen Abbrüchen führen und somit mittelfristig die Kosten erhöhen. Das Projekt "Konsolidierung bzw. Senkung von Heimkosten" stellt sicher, dass stationäre Hilfen im fachlich vertretbaren Rahmen durch ambulante Angebote verhindert werden. Kann die Aufgabenerfüllung zeitlich verschoben werden? Nein Siehe Antwort zur vorherigen Frage. Außerdem würde eine zeitliche Verschiebung zu akuten Krisen führen und somit kostenintensive Inobhutnahmen zur Folge haben. Kann die Aufgabe in Form von Kooperationen (mit öffentlichen oder privaten Partnern) wahrgenommen werden? Ja Die Aufgabe wird bereits in Form einer Kooperation wahrgenommen und zwar dergestalt, dass die Leistungserbringung ausnahmslos auf externe Dritte übertragen ist und die Leistungsbewilligung, die Kostenheranziehung sowie die Zielüberprüfung beim Kreis verbleiben. Kann die Aufgabe durch externe Dritte wahrgenommen werden? Ja Lediglich die Leistungserbringung ist delegierbar. Die Leistungsbewilligung, die Kostenheranziehung sowie die Zielüberprüfung müssen beim Kreis verbleiben. Bestehen derzeit Erfüllungsdefizite bei der Aufgabenerfüllung? Nein Sind zusätzliche Leistungsanforderungen an die Verwaltung absehbar? Nein Abschlussbewertung: Die Aufgabenerfüllung steht in Wechselwirkung mit der Aufgabenerfüllung zum Produkt "Ambulante Hilfen zur Erziehung". Wie bereits dargestellt, stellt das Projekt "Konsolidierung bzw. Senkung von Heimkosten" sicher, dass stationäre Hilfen im fachlich vertretbaren Rahmen verhindert werden.