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Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Ambulante Hilfe zur Erziehung)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
17 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Ambulante Hilfe zur Erziehung) Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Ambulante Hilfe zur Erziehung)

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Aufgabenkritische Untersuchung in der Kreisverwaltung Euskirchen Produkt SEITE 1 VON 2 363 09 Ambulante Hilfe zur Erziehung zuständige Facheinheit 51 Abt. Jugend und Familie Produktbereich Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Produktgruppe Sonstige Leistungen zur Förderung junger Menschen und Familien Kurzbeschreibung - Intensive Betreuung eines jungen Menschen mit Verhaltens- und/oder Entwicklungsauffälligkeiten unter Berücksichtigung und Erhaltung seines Lebensbezugs zur Familie durch Einzelbetreuung oder Gruppenarbeit durch Antrag oder auf Weisung. - Betreuung/Begleitung von Familien durch eine pädagogische Fachkraft bei der Bewältigung von Problemen - Psychische Störungen von jungen Menschen in ihren lebensweltlichen Zusammenhängen erkennen und durch geeignete Maßnahmen verhindern, dass seelische Störungen eintreten. Auftragsgrundlage §§ 27, 30, 31, 35 a, 41 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG, SGB VIII) Rechtsbindungsgrad Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Budget budgetverantwortlich 300 510 003 Jörg Firmenich Fachausschuss Jugendhilfeausschuss Ziele Beratung des jungen Menschen oder der Familie mit dem Ziel der konstruktiven Bewältigung von Entwicklungs- und Verhaltensproblemen unter Beibehaltung des Lebensbezugs zur Familie. Stärkung der Erziehungsfähigkeit der betroffenen Personenberechtigten. Vermeidung von Fremdunterbringungen. Vermeidung oder Behebung einer seelischen Behinderung und Eingliederung in das soziale Umfeld des Kindes insbesondere durch ambulante Hilfen/therapeutische Maßnahmen. Zielgruppen Junge Menschen mit erheblichen Verhaltens- und/oder Entwicklungsproblemen Eltern Freie Träger Aufgabenkritische Untersuchung in der Kreisverwaltung Euskirchen SEITE 2 VON 2 Leistung Ambulante Hilfe zur Erziehung Jahreswerte: 244.297,25 € Summe der Personal-, Arbeitsplatz- und Gemeinkosten Summe der direkt zuzuordnenden Sachkosten / abzgl. Einnahmen 1.803.918,00 € Gesamtsumme der zurechenbaren Kosten 2.048.215,25 € Kann die Aufgabe entfallen? Nein Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe gemäß §§ 27 ff. KJHG. Kann der Umfang der Aufgabenerfüllung (Quantität) reduziert werden? Ja Ja. Allerdings konnte im Rahmen des Projektes "Konsolidierung bzw. Senkung von Heimkosten" durch Verstärkung von ambulanten Hilfeangeboten eine Kostenreduzierung im stationären Bereich (Wechselwirkung) erzielt werden. Somit würden durch eine Reduzierung der Aufgabenerfüllung Einsparungen nicht erreicht, sondern verhindert. Kann die Qualität der Aufgabenerfüllung reduziert werden? Ja Siehe Antwort zur vorherigen Frage. Die Qualität der Aufgabenerfüllung ist durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses in Form von Standards festgelegt. Eine Reduzierung würde zu Mehrausgaben bei den stationären Hilfen führen. Kann die Aufgabenerfüllung zeitlich verschoben werden? Ja Siehe Antwort zur vorherigen Frage. Kann die Aufgabe in Form von Kooperationen (mit öffentlichen oder privaten Partnern) wahrgenommen werden? Nein Im Rahmen eines Projektes wurde durch die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Köln eine betriebswirtschaftliche Analyse der ambulanten Hilfen durchgeführt. Die Ergebnisse werden zur Zeit in der AG § 78 KJHG (Ambulante Hilfen) ausgewertet und sollen umgesetzt werden. Bereits jetzt werden die ambulanten Hilfen nicht durch den Kreis, sondern externe Dritte durchgeführt. Die Aufgabe des Kreises besteht in der verwaltungstechnischen Abwicklung insbesondere in der Bewilligung der Hilfe, der Überprüfung der Ziele und der Qualitätssicherung. Kann die Aufgabe durch externe Dritte wahrgenommen werden? Nein Lediglich die Leistungserbringung ist delegierbar. Die Leistungsbewilligung und die Zielüberprüfung müssen beim Kreis verbleiben. Bestehen derzeit Erfüllungsdefizite bei der Aufgabenerfüllung? Nein Sind zusätzliche Leistungsanforderungen an die Verwaltung absehbar? Nein Abschlussbewertung: Durch das Projekt "Konsolidierung bzw. Senkung von Heimkosten" und als dessen Ergebnis die Verstärkung von ambulanten Hilfeangeboten konnte eine Kostenreduzierung in der stationären/teilstationären Heimunterbringung erreicht werden. Eine Reduzierung der Aufgabenerfüllung würde in diesem Fall Einsparungen verhindern. Das Projekt wird fortgeschrieben durch eine betriebswirtschaftliche Analyse der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Köln. Deren Ergebnisse werden zur Zeit in der AG § 78 KJHG (Ambulante Hilfen) ausgewertet und ggf. umgesetzt. Eine pauschale Reduzierung der Aufgabenerfüllung ist auf Grund der o. g. Wechselwirkungen abzulehnen. Ggf. sind aus der betriebswirtschaftlichen Analyse Ansatzpunkte für Einsparungen abzuleiten.