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Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Unterhaltsvorschussleistungen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
13 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Unterhaltsvorschussleistungen) Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Unterhaltsvorschussleistungen)

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Aufgabenkritische Untersuchung in der Kreisverwaltung Euskirchen Produkt SEITE 1 VON 2 363 08 Unterhaltsvorschussleistungen zuständige Facheinheit 51 Abt. Jugend und Familie Produktbereich Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Produktgruppe Sonstige Leistungen zur Förderung junger Menschen und Familien Kurzbeschreibung Sicherstellung des Mindestunterhaltes von Kindern Alleinerziehender bei Ausfall von Unterhalt des anderen Elternteils (max. 72 Monate) insbesondere durch - regelmäßige Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach 6 Monaten. - Entscheidung über die Anträge spätestens 6 Wochen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. - Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen zur zeitnahen Sicherstellung des Unterhalts durch den anderen Elternteil. Auftragsgrundlage Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Rechtsbindungsgrad Auftragsangelegenheit Budget budgetverantwortlich 300 510 001 Jörg Firmenich Fachausschuss Jugendhilfeausschuss Ziele Sicherstellung des Lebensunterhalts Zielgruppen Kinder bis 12 Jahren, die bei einem alleinstehenden Elternteil leben. Aufgabenkritische Untersuchung in der Kreisverwaltung Euskirchen SEITE 2 VON 2 Leistung Unterhaltsvorschussleistungen Jahreswerte: Summe der Personal-, Arbeitsplatz- und Gemeinkosten 330.965,37 € Summe der direkt zuzuordnenden Sachkosten / abzgl. Einnahmen 537.344,00 € Gesamtsumme der zurechenbaren Kosten 868.309,37 € Kann die Aufgabe entfallen? Nein Die Kinder haben einen Rechtsanspruch auf die Aufgabenerfüllung. Kann der Umfang der Aufgabenerfüllung (Quantität) reduziert werden? Nein Der Aufgabenumfang ist abhängig vom Antragsumfang und deshalb nicht steuerbar. Kann die Qualität der Aufgabenerfüllung reduziert werden? Nein Es handelt sich um eine Wahrnehmung einer Auftragsangelegenheit. Die Qualität ist durch Verwaltungsvorschriften des Bundes vorgeschrieben. Kann die Aufgabenerfüllung zeitlich verschoben werden? Nein Auf Grund der gesetzlichen Vorgaben ist eine zeitliche Verschiebung nicht möglich. Kann die Aufgabe in Form von Kooperationen (mit öffentlichen oder privaten Partnern) wahrgenommen werden? Nein Eine Kooperation ist ausgeschlossen. Kann die Aufgabe durch externe Dritte wahrgenommen werden? Nein Auch eine Übertragung der Aufgabe auf Dritte ist ausgeschlossen. Bestehen derzeit Erfüllungsdefizite bei der Aufgabenerfüllung? Nein Aufgrund der hohen Antragszahlen ist eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von 8 - 10 Wochen entstanden. Sind zusätzliche Leistungsanforderungen an die Verwaltung absehbar? Nein Abschlussbewertung: Gemeinsam mit dem kommunalen Spitzenverband und dem Landesjugendhilfeausschuss verfolgt der Kreis Euskirchen weiterhin das Ziel, die Unterhaltsvorschussleistungen ersatzlos zu streichen und die ersparten Mittel in die geplanten Reformen des Familienlastenausgleiches einzubinden. Es sollte weiterhin auf eine entsprechende Reaktion des Bundes hingewirkt werden.