Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
14 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Aufgabenkritische Untersuchung in der Kreisverwaltung Euskirchen
Produkt
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363 07 Betreuung nach dem Betreuungsgesetz
zuständige Facheinheit
51
Abt. Jugend und Familie
Produktbereich
Kinder-, Jugend- und Familienhilfe
Produktgruppe
Sonstige Leistungen zur Förderung junger Menschen und Familien
Kurzbeschreibung
- Beratung, Unterstützung der Einzel- und Vereinsbetreuer/innen, Förderung der Betreuungsvereine,
Unterstützung der Vormundschaftsgerichte.
- Führungen von Betreuungen entsprechend dem vom Gericht angeordneten Wirkungsbereich, sofern keine
anderen Betreuer/innen zur Verfügung stehen oder geeignet sind.
Auftragsgrundlage
Betreuungsgesetz, Betreuungsbehördengesetz, Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit,
Landesbetreuungsgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch
Rechtsbindungsgrad
Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe
Budget
budgetverantwortlich
300 510 001 Jörg Firmenich
Fachausschuss
Kreisausschuss
Kreistag
Ziele
Vermittlung der dem Einzelnen am besten entsprechenden Betreuung.
Förderung einer selbstbestimmten Lebensgestaltung.
Verstärkte Übernahme von Betreuungen durch ehrenamtliche Betreuer
Zielgruppen
Erwachsene, bei denen eine Betreuung vom Gericht angeordnet ist.
Aufgabenkritische Untersuchung in der Kreisverwaltung Euskirchen
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Leistung
Betreuung nach dem Betreuungsgesetz
Jahreswerte:
Summe der Personal-, Arbeitsplatz- und Gemeinkosten
Summe der direkt zuzuordnenden Sachkosten / abzgl. Einnahmen
Gesamtsumme der zurechenbaren Kosten
228.385,49 €
86.858,00 €
315.243,49 €
Kann die Aufgabe entfallen?
Nein
Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe gemäß Betreuungsgesetz etc..
Kann der Umfang der Aufgabenerfüllung (Quantität) reduziert werden?
Nein
Die Auftragsvergabe erfolgt zwingend durch die Vormundschaftsgerichte. Eine Einflussnahme zur
Reduzierung des Aufgabenumfangs ist nicht möglich.
Kann die Qualität der Aufgabenerfüllung reduziert werden?
Nein
Auch die Qualität (Art, Umfang und Inhalt) der Aufgabenerfüllung ist gesetzlich normiert.
Kann die Aufgabenerfüllung zeitlich verschoben werden?
Nein
Mit einer zeitlichen Verschiebung der Aufgabenerfüllung wird das Betreuungsverfahren unzumutbar
verzögert, so dass eine zeitliche Streckung des Bearbeitungsverfahrens zur Erzielung von Einsparungen
nicht in Betracht gezogen werden sollte.
Kann die Aufgabe in Form von Kooperationen (mit öffentlichen oder privaten Partnern)
wahrgenommen werden?
Ja
Die Aufgabe "Betreuung" wird bereits zu einem hohen Prozentsatz durch Dritte wahrgenommen. In diesem
Zusammenhang kommt den Betreuungsvereinen, die durch den Kreis mit einem Zuschuss von 127.000 €
(2004) unterstützt werden, eine wichtige Rolle zu. Von ca. 2.800 Betreuungsfällen werden lediglich 110
Betreuungsfälle durch den Kreis wahrgenommen. Nicht übertragbar sind die hoheitlichen Aufgaben nach
dem Betreuungsgesetz (z. B. Zuführung, Zwangseinweisung, Sachstandsermittlung).
Kann die Aufgabe durch externe Dritte wahrgenommen werden?
Ja
Siehe Antwort zur vorherigen Frage.
Bestehen derzeit Erfüllungsdefizite bei der Aufgabenerfüllung?
Nein
Sind zusätzliche Leistungsanforderungen an die Verwaltung absehbar?
Nein
Abschlussbewertung:
Unter 4 % aller Betreuungsfälle werden durch den Kreis wahrgenommen; die Bemühungen, Betreuungen auf
externe Dritte zu übertragen, werden fortgesetzt. Da ein Teil der Aufgaben nicht übertragbar ist, wird eine
vollständige Reduzierung der Aufgabenerfüllung nicht zu erreichen sein.