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Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Betreuung nach dem Betreuungsgesetz)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
14 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Betreuung nach dem Betreuungsgesetz) Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Betreuung nach dem Betreuungsgesetz)

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Aufgabenkritische Untersuchung in der Kreisverwaltung Euskirchen Produkt SEITE 1 VON 2 363 07 Betreuung nach dem Betreuungsgesetz zuständige Facheinheit 51 Abt. Jugend und Familie Produktbereich Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Produktgruppe Sonstige Leistungen zur Förderung junger Menschen und Familien Kurzbeschreibung - Beratung, Unterstützung der Einzel- und Vereinsbetreuer/innen, Förderung der Betreuungsvereine, Unterstützung der Vormundschaftsgerichte. - Führungen von Betreuungen entsprechend dem vom Gericht angeordneten Wirkungsbereich, sofern keine anderen Betreuer/innen zur Verfügung stehen oder geeignet sind. Auftragsgrundlage Betreuungsgesetz, Betreuungsbehördengesetz, Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Landesbetreuungsgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch Rechtsbindungsgrad Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Budget budgetverantwortlich 300 510 001 Jörg Firmenich Fachausschuss Kreisausschuss Kreistag Ziele Vermittlung der dem Einzelnen am besten entsprechenden Betreuung. Förderung einer selbstbestimmten Lebensgestaltung. Verstärkte Übernahme von Betreuungen durch ehrenamtliche Betreuer Zielgruppen Erwachsene, bei denen eine Betreuung vom Gericht angeordnet ist. Aufgabenkritische Untersuchung in der Kreisverwaltung Euskirchen SEITE 2 VON 2 Leistung Betreuung nach dem Betreuungsgesetz Jahreswerte: Summe der Personal-, Arbeitsplatz- und Gemeinkosten Summe der direkt zuzuordnenden Sachkosten / abzgl. Einnahmen Gesamtsumme der zurechenbaren Kosten 228.385,49 € 86.858,00 € 315.243,49 € Kann die Aufgabe entfallen? Nein Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe gemäß Betreuungsgesetz etc.. Kann der Umfang der Aufgabenerfüllung (Quantität) reduziert werden? Nein Die Auftragsvergabe erfolgt zwingend durch die Vormundschaftsgerichte. Eine Einflussnahme zur Reduzierung des Aufgabenumfangs ist nicht möglich. Kann die Qualität der Aufgabenerfüllung reduziert werden? Nein Auch die Qualität (Art, Umfang und Inhalt) der Aufgabenerfüllung ist gesetzlich normiert. Kann die Aufgabenerfüllung zeitlich verschoben werden? Nein Mit einer zeitlichen Verschiebung der Aufgabenerfüllung wird das Betreuungsverfahren unzumutbar verzögert, so dass eine zeitliche Streckung des Bearbeitungsverfahrens zur Erzielung von Einsparungen nicht in Betracht gezogen werden sollte. Kann die Aufgabe in Form von Kooperationen (mit öffentlichen oder privaten Partnern) wahrgenommen werden? Ja Die Aufgabe "Betreuung" wird bereits zu einem hohen Prozentsatz durch Dritte wahrgenommen. In diesem Zusammenhang kommt den Betreuungsvereinen, die durch den Kreis mit einem Zuschuss von 127.000 € (2004) unterstützt werden, eine wichtige Rolle zu. Von ca. 2.800 Betreuungsfällen werden lediglich 110 Betreuungsfälle durch den Kreis wahrgenommen. Nicht übertragbar sind die hoheitlichen Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz (z. B. Zuführung, Zwangseinweisung, Sachstandsermittlung). Kann die Aufgabe durch externe Dritte wahrgenommen werden? Ja Siehe Antwort zur vorherigen Frage. Bestehen derzeit Erfüllungsdefizite bei der Aufgabenerfüllung? Nein Sind zusätzliche Leistungsanforderungen an die Verwaltung absehbar? Nein Abschlussbewertung: Unter 4 % aller Betreuungsfälle werden durch den Kreis wahrgenommen; die Bemühungen, Betreuungen auf externe Dritte zu übertragen, werden fortgesetzt. Da ein Teil der Aufgaben nicht übertragbar ist, wird eine vollständige Reduzierung der Aufgabenerfüllung nicht zu erreichen sein.