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Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Plätze in Tageseinrichtungen für Kinder)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
15 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Plätze in Tageseinrichtungen für Kinder) Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Plätze in Tageseinrichtungen für Kinder)

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Aufgabenkritische Untersuchung in der Kreisverwaltung Euskirchen Produkt SEITE 1 VON 2 365 01 Plätze in Tageseinrichtungen für Kinder zuständige Facheinheit 51 Abt. Jugend und Familie Produktbereich Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Produktgruppe Tageseinrichtungen für Kinder Kurzbeschreibung Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Gruppen, ganztags oder für einen Teil des Tages in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft von Kommunen, Kirchen, finanzschwachen Vereinen und Verbänden und Elterninitiativen Auftragsgrundlage §§ 22, 24 und 25 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG; SGB VIII) i.V.m. dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) Rechtsbindungsgrad Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Budget budgetverantwortlich 300 510 004 Jörg Firmenich Fachausschuss Jugendhilfeausschuss Ziele Schaffung eines bedarfsgerechten Angebotes an Plätzen in Kindertageseinrichtungen Zielgruppen Kommunale und freie Träger der Jugendhilfe Leiter/innen von Tageseinrichtungen Kinder, Eltern, Erziehungsberechtigte Aufgabenkritische Untersuchung in der Kreisverwaltung Euskirchen SEITE 2 VON 2 Leistung Plätze in Tageseinrichtungen für Kinder Jahreswerte: 137.278,57 € Summe der Personal-, Arbeitsplatz- und Gemeinkosten Summe der direkt zuzuordnenden Sachkosten / abzgl. Einnahmen 10.308.116,00 € Gesamtsumme der zurechenbaren Kosten 10.445.394,57 € Kann die Aufgabe entfallen? Nein Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe gemäß GTK. Kann der Umfang der Aufgabenerfüllung (Quantität) reduziert werden? Nein Für Kinder im Alter von 3-6 Jahren besteht ein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Kann die Qualität der Aufgabenerfüllung reduziert werden? Nein Die Qualität ist gesetzlich vorgeschrieben. Beispielhaft sind hier genannt: Gruppengröße, Personalvereinbarung (-stärke), Betreuungsformen etc. Kann die Aufgabenerfüllung zeitlich verschoben werden? Nein Kann die Aufgabe in Form von Kooperationen (mit öffentlichen oder privaten Partnern) wahrgenommen werden? Ja Die Aufgabe wird bereits jetzt in Kooperation mit Dritten wahrgenommen. Während der Kreis für Koordination und verwaltungstechnische Abwicklung verantwortlich zeichnet, erfolgt die Bereitstellung der Plätze in Tageseinrichtungen für Kinder ausschließlich durch externe Dritte. Kann die Aufgabe durch externe Dritte wahrgenommen werden? Nein Es besteht keine Möglichkeit die Koordination und verwaltungstechnische Abwicklung auf Dritte zu übertragen. Bestehen derzeit Erfüllungsdefizite bei der Aufgabenerfüllung? Nein Es besteht derzeit ein Überangebot an Kindergartenplätzen. Sind zusätzliche Leistungsanforderungen an die Verwaltung absehbar? Ja Im Zusammenhang mit der Umsetzung des SGB II (Hartz IV) sowie der Neufassung des SGB XII liegt der Referentenentwurf des Tagesbetreuungsausbaugesetzes vor, der umfangreiche Änderungen hinsichtlich der qualitativen Anforderungen an die Aufgabenerfüllung vorsieht. Insbesondere mit der zusätzlichen Anforderung, ein bedarfsgerechtes Angebot auch für Kinder unter 3 Jahren vorhalten zu müssen, werden auf den Kreis erhebliche Kosten zukommen. Abschlussbewertung: Während der Kreis ausschließlich für Koordination und verwaltungstechnische Abwicklung verantwortlich zeichnet, erfolgt die Bereitstellung der Plätze in Tageseinrichtungen für Kinder durch externe Dritte. Es besteht keine Möglichkeit zur weiteren Aufgabenübertragung. Ansatzpunkte, Einsparungen zu erzielen, sind nicht ersichtlich. Es ist zu prüfen, inwieweit das Überangebot an Plätzen in Tageseinrichtungen für Kinder kompensiert werden kann. Nach dem Tagesbetreuungsausbaugesetz, das zur Zeit im Referentenentwurf vorliegt, ist ein bedarfsgerechtes Angebot für Kinder unter 3 Jahren vorzuhalten. Die zu erwartenden Mehrausgaben für Sachmittel und Personal, so die derzeitige Vorstellung des Gesetzgebers, sollen durch die Haushaltsmittel finanziert werden, welche die Kreise mit Einführung von Hartz IV (Zusammenfassung Arbeitslosen- und Sozialhilfe) einsparen.