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Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Tagespflege)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
14 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Tagespflege) Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Tagespflege)

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Aufgabenkritische Untersuchung in der Kreisverwaltung Euskirchen Produkt SEITE 1 VON 2 361 01 Tagespflege zuständige Facheinheit 51 Abt. Jugend und Familie Produktbereich Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Produktgruppe Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege Kurzbeschreibung Bei der Tagespflege wird ein Kind für einen Teil des Tages oder ganztags von einer Pflegeperson betreut. Tagespflege kann im Haushalt der Pflegeperson oder im Haushalt der Eltern des Kindes stattfinden. In diesem Zusammenhang werden die Tagespflegepersonen durch Beratung und Schulung qualifiziert. Auftragsgrundlage § 23 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG, SGB VIII) Rechtsbindungsgrad Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Budget budgetverantwortlich 300 510 003 Jörg Firmenich Fachausschuss Jugendhilfeausschuss Ziele Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Tagespflegeplätzen, insbesondere für Kinder unter 3 Jahren und für ältere Kinder, sofern entsprechende Plätze in Einrichtungen nicht zur Verfügung stehen. Qualifizierung der Tagespflegepersonen durch Beratung und Schulung. Zielgruppen Kinder bis 14 Jahre, die wegen Berufstätigkeit nicht von Eltern oder Verwandten betreut werden können Aufgabenkritische Untersuchung in der Kreisverwaltung Euskirchen SEITE 2 VON 2 Leistung Tagespflege Jahreswerte: Summe der Personal-, Arbeitsplatz- und Gemeinkosten 98.046,26 € Summe der direkt zuzuordnenden Sachkosten / abzgl. Einnahmen 168.368,00 € Gesamtsumme der zurechenbaren Kosten 266.414,26 € Kann die Aufgabe entfallen? Nein Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe gemäß § 23 KJHG. Kann der Umfang der Aufgabenerfüllung (Quantität) reduziert werden? Nein Der Aufgabenumfang ist antragsabhängig und insofern nicht reduzierbar. Kann die Qualität der Aufgabenerfüllung reduziert werden? Nein Grundsätzlich ist eine Reduzierung der Qualität möglich, in dem bisher durchgeführte Qualifizierungsmaßnahmen der Tagespflegepersonen unterbleiben. Die Finanzierung erfolgt durch "SocialSponsoring". Vor diesem Hintergrund sind Einspareffekte durch eine Qualitätsreduzierung nicht zu erzielen. Vielmehr ist zu erwarten, dass dies zu einer Zunahme von Abbrüchen in der Tagespflege und höherem Verwaltungsaufwand führt. Keine Auswirkungen hat dies auf die Kosten des zu zahlenden Aufwendungsersatzes an die Tagespflegeperson. Kann die Aufgabenerfüllung zeitlich verschoben werden? Nein Die Aufgabenerfüllung ist z. B. dafür Voraussetzung, dass alleinerziehende Eltern eine Arbeitsstelle antreten können. Die Tagespflege ist damit ein Instrument im Sozialsystem; durch eine Verschiebung würden unweigerlich andere Sozialleistungen greifen müssen. Kann die Aufgabe in Form von Kooperationen (mit öffentlichen oder privaten Partnern) wahrgenommen werden? Ja Lediglich die Leistungserbringung ist delegierbar. Die Leistungsbewilligung und die Kostenheranziehung müssen beim Kreis verbleiben. Kann die Aufgabe durch externe Dritte wahrgenommen werden? Ja Ausgenommen ist die Leistungsbewilligung und die Kostenheranziehung. Bestehen derzeit Erfüllungsdefizite bei der Aufgabenerfüllung? Nein Sind zusätzliche Leistungsanforderungen an die Verwaltung absehbar? Ja Im Zusammenhang mit der Umsetzung von Hartz IV sowie der Neufassung des SGB XII liegt der Referentenentwurf des Tagesbetreuungsausbaugesetzes vor, der im Bereich der Tagespflege umfangreiche Änderungen der qualitativen Anforderungen vorsieht. Diese betreffen insbesondere den Ausbau an Tagespflegestellen, die notwendige Qualifizierung der Tagespflegepersonen sowie eine Erhöhung des Aufwandsersatzes der Tagespflegepersonen durch eine anteilige Beteiligung an der Alterssicherung und am Unfallschutz. Ein Inkrafttreten des Gesetzes wird zu erheblichen Mehrkosten des Kreises führen. Abschlussbewertung: Die Tagespflege hat wesentliche Auswirkungen auf andere Hilfearten (Sozial- und Arbeitslosenhilfe). Eine Reduzierung der Qualität würde zwangsweise zu Mehrausgaben in diesen Hilfen führen. Da die Aufgabenerfüllung antragsabhängig ist und die Qualitätsreduzierung ein Einsparpotenzial nicht erwarten lässt, ist eine weitere aufgabenkritische Detailprüfung nicht angezeigt.