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Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Erziehungsberatung)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
16 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Erziehungsberatung) Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Erziehungsberatung)

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Aufgabenkritische Untersuchung in der Kreisverwaltung Euskirchen Produkt SEITE 1 VON 2 363 01 Erziehungsberatung zuständige Facheinheit 51 Abt. Jugend und Familie Produktbereich Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Produktgruppe Sonstige Leistungen zur Förderung junger Menschen und Familien Kurzbeschreibung Unterstützung von Kindern, Jugendlichen, Eltern und anderen Erziehungsberechtigten, bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrundeliegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung Auftragsgrundlage §§ 16, 17, 27, 28 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG, SGB VIII) Rechtsbindungsgrad Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Budget budgetverantwortlich 300 510 001 Jörg Firmenich Fachausschuss Jugendhilfeausschuss Ziele Das Leistungsangebot soll dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. Es soll Krisen vorbeugen bzw. die Krisenbewältigung unterstützen und insbesondere der Notwendigkeit familienersetzender Hilfen nach Möglichkeit vorbeugen. Das Leistungsangebot hat die selbständige und frühestmögliche verantwortliche Lebensgestaltung der Klientinnen und Klienten zum Ziel (Hilfe zur Selbsthilfe) Familien sollen darin unterstützt werden, die eigenen Ressourcen besser kennen- sowie nutzen zu lernen und weiterzuentwickeln. Zielgruppen sonstige Bezugspersonen Eltern Erwachsene Familien Jugendliche Kinder Aufgabenkritische Untersuchung in der Kreisverwaltung Euskirchen SEITE 2 VON 2 Leistung Erziehungsberatung Jahreswerte: Summe der Personal-, Arbeitsplatz- und Gemeinkosten 584.965,85 € Summe der direkt zuzuordnenden Sachkosten / abzgl. Einnahmen -71.419,00 € Gesamtsumme der zurechenbaren Kosten 513.546,85 € Kann die Aufgabe entfallen? Nein Die Pflicht zur Aufgabenwahrnehmung ergibt sich aus § 27 KJHG als Instrument der Hilfen zur Erziehung. Kann der Umfang der Aufgabenerfüllung (Quantität) reduziert werden? Nein Die Aufgabenerfüllung ist antragsabhängig und nicht steuerbar. Durch eine konsequente Verweisungspraxis aller Anliegen, die nicht punktgenau den Aufgaben der Erziehungsberatung entsprechen, wird versucht, den kontinuierlichen Anstieg der Anmeldezahlen zu regulieren. Kann die Qualität der Aufgabenerfüllung reduziert werden? Ja Angesichts kontinuierlich ansteigender Fallzahlen wird bereits seit vier Jahren im Rahmen teaminterner Aufgabenkritik die Anzahl der Fachkontakte (Beratungs-/Therapietermine) pro Fall stetig reduziert. Im Jahr 2003 lagen die Fachkontakte bei 66 % aller abgeschlossenen Fälle unter bzw. bei 5. Eine weitere Reduzierung der Kontaktzahlen stellt die Ziele in Frage. Kann die Aufgabenerfüllung zeitlich verschoben werden? Nein Akute Krisenfälle können nicht verschoben werden (Suizidgefahr, familiäre Zuspitzungen etc.) Im Rahmen der teaminternen Aufgabenkritik wurden Fälle in einem vertretbaren Maße verschoben, soweit dies fachlich verantwortbar war. Kann die Aufgabe in Form von Kooperationen (mit öffentlichen oder privaten Partnern) wahrgenommen werden? Ja Eine Kooperation mit freien Trägern der Jugendhilfe ist grundsätzlich möglich. Demnach ist auch eine Aufgabenübertragung auf externe Dritte nicht ausgeschlossen, wobei die Finanzverantwortung dem Kreis obliegen würde. Ob die Aufgabenerfüllung jedoch wirtschaftlicher, d. h. für den Kreis kostengünstiger erledigt werden kann, muss im Detail geprüft werden. Dabei könnte der Kreis durch entsprechende Richtlinien einen Qualitätsstandard der Aufgabenerfüllung vorgeben. Kann die Aufgabe durch externe Dritte wahrgenommen werden? Ja Siehe Antwort zur vorherigen Frage. Bestehen derzeit Erfüllungsdefizite bei der Aufgabenerfüllung? Nein Die Wartezeiten entsprechen dem landesweiten Durchschnitt (ca. 23 Tage). Sind zusätzliche Leistungsanforderungen an die Verwaltung absehbar? Nein Abschlussbewertung: Da eine Aufgabenübertragung auf externe Dritte nicht ausgeschlossen ist und die Ausgaben zur Aufgabenerfüllung relativ hoch sind, könnte im Rahmen einer Detailprüfung untersucht werden, ob diese Leistung nach Vorgabe entsprechender Qualitätsstandards durch externe Dritte kostengünstiger erbracht werden kann.