Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
16 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Aufgabenkritische Untersuchung in der Kreisverwaltung Euskirchen
Produkt
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363 02 Beratungen (§§ 17, 18 SGB VIII)
zuständige Facheinheit
51
Abt. Jugend und Familie
Produktbereich
Kinder-, Jugend- und Familienhilfe
Produktgruppe
Sonstige Leistungen zur Förderung junger Menschen und Familien
Kurzbeschreibung
Beratung, Begleitung und Unterstützung von jungen Menschen und Eltern, einzeln und/oder gemeinsam
a) in akuter Krisensituation b) in besonderen Lebenslagen c) in Fragen der Partnerschaft, Trennung und
Scheidung
Auftragsgrundlage
§§ 17,18 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG, SGB VIII)
Rechtsbindungsgrad
Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe
Budget
budgetverantwortlich
300 510 001 Jörg Firmenich
Fachausschuss
Jugendhilfeausschuss
Ziele
Stärkung von Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung durch Beratung zur Vermeidung erzieherischer
Hilfen
Beratung soll als niederschwelliges familienergänzendes Leistungsangebot Klienten möglichst
unmittelbar bei ihren Fragen und Problemen unterstützen;
Hilfe zur Aufrechterhaltung/Förderung von partnerschaftlichen Beziehungen/Familien.
Die Eltern sollen befähigt werden, einen gemeinsamen Vorschlag zum Sorgerecht zu erarbeiten und
das Umgangsrecht selbst zu gestalten bzw. selbst zu regeln.
Zielgruppen
Junge Menschen
Eltern
sonstige Erziehungsberechtigte
Aufgabenkritische Untersuchung in der Kreisverwaltung Euskirchen
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Leistung
Beratungen (§§ 17, 18 SGB VIII)
Jahreswerte:
Summe der Personal-, Arbeitsplatz- und Gemeinkosten
Summe der direkt zuzuordnenden Sachkosten / abzgl. Einnahmen
Gesamtsumme der zurechenbaren Kosten
237.313,29 €
892,00 €
238.205,29 €
Kann die Aufgabe entfallen?
Nein
Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe gemäß §§ 17 und 18 KJHG.
Kann der Umfang der Aufgabenerfüllung (Quantität) reduziert werden?
Nein
Der Umfang der Aufgabenerfüllung ist von der Anzahl der Anfragen abhängig.
Kann die Qualität der Aufgabenerfüllung reduziert werden?
Ja
Die Qualität der Aufgabenerfüllung ist durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses in Form von
Standards festgelegt.
Kann die Aufgabenerfüllung zeitlich verschoben werden?
Nein
Akute Krisenfälle können nicht verschoben werden (z. B. Kindeswohlgefährdung). Im Rahmen der
teaminternen Aufgabenkritik wurden Fälle, in denen es fachlich verantwortbar war, in einem vertretbaren
Maße verschoben.
Kann die Aufgabe in Form von Kooperationen (mit öffentlichen oder privaten Partnern)
wahrgenommen werden?
Ja
Kooperation bzw. die Aufgabenübertragung auf Dritte ist grundsätzlich möglich. Dabei könnten dem Dritten
Qualitätsansprüche in Form von Standards vorgegeben werden. Ob dies zu einer wirtschaftlicheren
Aufgabenerfüllung führt, müsste im Detail geprüft werden. Jedoch wird durch eine Aufgabenverlagerung
auf Dritte eine Aufgabenreduzierung des Kreises nicht erwartet. Dies ist darin begründet, dass das
Beratungsangebot häufig im Zusammenhang mit dem Mitwirkungsverfahren vor dem Familiengericht
nachgefragt wird und hier beim Kreis bislang Synergieeffekte genutzt werden. Ein entsprechendes
Hilfeangebot des Kreises ist aufgrund des in § 5 KJHG normierten Wunsch- und Wahlrechtes in der
Jugendhilfe gezwungenermaßen vorzuhalten.
Kann die Aufgabe durch externe Dritte wahrgenommen werden?
Ja
Siehe Antwort zur vorherigen Frage.
Bestehen derzeit Erfüllungsdefizite bei der Aufgabenerfüllung?
Nein
Sind zusätzliche Leistungsanforderungen an die Verwaltung absehbar?
Nein
Abschlussbewertung:
Durch eine Aufgabenverlagerung auf Dritte wird eine Aufgabenreduzierung des Kreises nicht erwartet, da das
Beratungsangebot häufig im Zusammenhang mit dem Mitwirkungsverfahren vor dem Familiengericht
nachgefragt wird. Ein entsprechendes Hilfeangebot des Kreises ist aufgrund des in § 5 KJHG normierten
Wunsch- und Wahlrechtes in der Jugendhilfe gezwungenermaßen vorzuhalten.