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Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Beratungen (§§ 17, 18 SGB VIII))

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
16 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Beratungen (§§ 17, 18 SGB VIII)) Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Beratungen (§§ 17, 18 SGB VIII))

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Aufgabenkritische Untersuchung in der Kreisverwaltung Euskirchen Produkt SEITE 1 VON 2 363 02 Beratungen (§§ 17, 18 SGB VIII) zuständige Facheinheit 51 Abt. Jugend und Familie Produktbereich Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Produktgruppe Sonstige Leistungen zur Förderung junger Menschen und Familien Kurzbeschreibung Beratung, Begleitung und Unterstützung von jungen Menschen und Eltern, einzeln und/oder gemeinsam a) in akuter Krisensituation b) in besonderen Lebenslagen c) in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung Auftragsgrundlage §§ 17,18 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG, SGB VIII) Rechtsbindungsgrad Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Budget budgetverantwortlich 300 510 001 Jörg Firmenich Fachausschuss Jugendhilfeausschuss Ziele Stärkung von Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung durch Beratung zur Vermeidung erzieherischer Hilfen Beratung soll als niederschwelliges familienergänzendes Leistungsangebot Klienten möglichst unmittelbar bei ihren Fragen und Problemen unterstützen; Hilfe zur Aufrechterhaltung/Förderung von partnerschaftlichen Beziehungen/Familien. Die Eltern sollen befähigt werden, einen gemeinsamen Vorschlag zum Sorgerecht zu erarbeiten und das Umgangsrecht selbst zu gestalten bzw. selbst zu regeln. Zielgruppen Junge Menschen Eltern sonstige Erziehungsberechtigte Aufgabenkritische Untersuchung in der Kreisverwaltung Euskirchen SEITE 2 VON 2 Leistung Beratungen (§§ 17, 18 SGB VIII) Jahreswerte: Summe der Personal-, Arbeitsplatz- und Gemeinkosten Summe der direkt zuzuordnenden Sachkosten / abzgl. Einnahmen Gesamtsumme der zurechenbaren Kosten 237.313,29 € 892,00 € 238.205,29 € Kann die Aufgabe entfallen? Nein Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe gemäß §§ 17 und 18 KJHG. Kann der Umfang der Aufgabenerfüllung (Quantität) reduziert werden? Nein Der Umfang der Aufgabenerfüllung ist von der Anzahl der Anfragen abhängig. Kann die Qualität der Aufgabenerfüllung reduziert werden? Ja Die Qualität der Aufgabenerfüllung ist durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses in Form von Standards festgelegt. Kann die Aufgabenerfüllung zeitlich verschoben werden? Nein Akute Krisenfälle können nicht verschoben werden (z. B. Kindeswohlgefährdung). Im Rahmen der teaminternen Aufgabenkritik wurden Fälle, in denen es fachlich verantwortbar war, in einem vertretbaren Maße verschoben. Kann die Aufgabe in Form von Kooperationen (mit öffentlichen oder privaten Partnern) wahrgenommen werden? Ja Kooperation bzw. die Aufgabenübertragung auf Dritte ist grundsätzlich möglich. Dabei könnten dem Dritten Qualitätsansprüche in Form von Standards vorgegeben werden. Ob dies zu einer wirtschaftlicheren Aufgabenerfüllung führt, müsste im Detail geprüft werden. Jedoch wird durch eine Aufgabenverlagerung auf Dritte eine Aufgabenreduzierung des Kreises nicht erwartet. Dies ist darin begründet, dass das Beratungsangebot häufig im Zusammenhang mit dem Mitwirkungsverfahren vor dem Familiengericht nachgefragt wird und hier beim Kreis bislang Synergieeffekte genutzt werden. Ein entsprechendes Hilfeangebot des Kreises ist aufgrund des in § 5 KJHG normierten Wunsch- und Wahlrechtes in der Jugendhilfe gezwungenermaßen vorzuhalten. Kann die Aufgabe durch externe Dritte wahrgenommen werden? Ja Siehe Antwort zur vorherigen Frage. Bestehen derzeit Erfüllungsdefizite bei der Aufgabenerfüllung? Nein Sind zusätzliche Leistungsanforderungen an die Verwaltung absehbar? Nein Abschlussbewertung: Durch eine Aufgabenverlagerung auf Dritte wird eine Aufgabenreduzierung des Kreises nicht erwartet, da das Beratungsangebot häufig im Zusammenhang mit dem Mitwirkungsverfahren vor dem Familiengericht nachgefragt wird. Ein entsprechendes Hilfeangebot des Kreises ist aufgrund des in § 5 KJHG normierten Wunsch- und Wahlrechtes in der Jugendhilfe gezwungenermaßen vorzuhalten.