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Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Mitwirkung in Verfahren vor dem Familiengericht)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
13 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Mitwirkung in Verfahren vor dem Familiengericht) Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Mitwirkung in Verfahren vor dem Familiengericht)

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Aufgabenkritische Untersuchung in der Kreisverwaltung Euskirchen Produkt SEITE 1 VON 2 363 03 Mitwirkung in Verfahren vor dem Familiengericht zuständige Facheinheit 51 Abt. Jugend und Familie Produktbereich Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Produktgruppe Sonstige Leistungen zur Förderung junger Menschen und Familien Kurzbeschreibung Mitwirkung bei allen Verfahren im Bereich des Familiengerichtes, die rechtliche Belange von Kindern und Jugendlichen betreffen. Auftragsgrundlage § 50 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG, SGB VIII), §§ 1632, 1666 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 49 a Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) Rechtsbindungsgrad Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Budget budgetverantwortlich 300 510 001 Jörg Firmenich Fachausschuss Jugendhilfeausschuss Ziele Mitwirkung bei allen Verfahren, die rechtliche Belange von Kindern und Jugendlichen betreffen. Abwendung einer Gefährdung des Wohl des Kindes. Zielgruppen Bezugspersonen von Kindern und Jugendlichen im Rahmen familiengerichtlicher Verfahren Aufgabenkritische Untersuchung in der Kreisverwaltung Euskirchen SEITE 2 VON 2 Leistung Mitwirkung in Verfahren vor dem Familiengericht Jahreswerte: Summe der Personal-, Arbeitsplatz- und Gemeinkosten Summe der direkt zuzuordnenden Sachkosten / abzgl. Einnahmen Gesamtsumme der zurechenbaren Kosten 200.160,30 € 752,00 € 200.912,30 € Kann die Aufgabe entfallen? Nein Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe gemäß § 50 KJHG. Kann der Umfang der Aufgabenerfüllung (Quantität) reduziert werden? Nein Die Auftragsvergabe erfolgt durch das Familiengericht. Die Beteiligung der Abteilung Jugend und Familie ist nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) vorgeschrieben. Bei akuter Kindesgefährdung (§ 1666 BGB) erfolgt ein Tätigwerden durch die Abteilung Jugend und Familie. Demnach wird der Umfang der Aufgabenerfüllung durch externe Dritte bestimmt und kann nicht durch die Abteilung Jugend und Familie selbst gesteuert werden. Kann die Qualität der Aufgabenerfüllung reduziert werden? Ja Die Beteiligung der Abteilung Jugend und Familie hat in familiengerichtlichen Verfahren in Form einer "gutachterlichen" Stellungnahme zu erfolgen. Zudem hat derJugendhilfeausschuss qualitätssichernde Erfüllungsstandards beschlossen, die allerdings durch Beschluss der politischen Gremien reduziert werden könnten. Kann die Aufgabenerfüllung zeitlich verschoben werden? Nein Die Familiengerichte geben die Termine der Aufgabenerfüllung vor; eine zeitliche Verschiebung ist demnach nicht möglich. Kann die Aufgabe in Form von Kooperationen (mit öffentlichen oder privaten Partnern) wahrgenommen werden? Ja Es handelt sich um einen theoretischen Ansatz, da durch eine Verlagerung auf Dritte keine Einsparungseffekte erwartet werden. Dies ist darin begründet, dass das Angebot häufig im Zusammenhang mit dem Produkt Beratungen nachgefragt wird und Synergieeffekte wegfallen würden. Ein entsprechendes Hilfeangebot ist aufgrund des in § 5 KJHG normierten Wunsch- und Wahlrechtes in der Jugendhilfe vorzuhalten. Kann die Aufgabe durch externe Dritte wahrgenommen werden? Ja Siehe Antwort zur vorherigen Frage. Bestehen derzeit Erfüllungsdefizite bei der Aufgabenerfüllung? Nein Sind zusätzliche Leistungsanforderungen an die Verwaltung absehbar? Nein Abschlussbewertung: Die Aufgabenerfüllung wird in enger Verbindung mit dem Aufgabenfeld "Beratungen (§§ 17, 18 SGB VIII)" nachgefragt. Da wegen des Wunsch- und Wahlrechtes in der Jugendhilfe ein entsprechendes Angebot vorzuhalten ist, werden bei der Aufgabenerfüllung zur Zeit Synergieeffekte genutzt. Eine externe Vergabe würde demnach eher zu Mehr- als zu Minderausgaben führen.