Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
13 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Aufgabenkritische Untersuchung in der Kreisverwaltung Euskirchen
Produkt
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363 03 Mitwirkung in Verfahren vor dem Familiengericht
zuständige Facheinheit
51
Abt. Jugend und Familie
Produktbereich
Kinder-, Jugend- und Familienhilfe
Produktgruppe
Sonstige Leistungen zur Förderung junger Menschen und Familien
Kurzbeschreibung
Mitwirkung bei allen Verfahren im Bereich des Familiengerichtes, die rechtliche Belange von Kindern und
Jugendlichen betreffen.
Auftragsgrundlage
§ 50 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG, SGB VIII), §§ 1632, 1666 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 49 a
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
Rechtsbindungsgrad
Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe
Budget
budgetverantwortlich
300 510 001 Jörg Firmenich
Fachausschuss
Jugendhilfeausschuss
Ziele
Mitwirkung bei allen Verfahren, die rechtliche Belange von Kindern und Jugendlichen betreffen.
Abwendung einer Gefährdung des Wohl des Kindes.
Zielgruppen
Bezugspersonen von Kindern und Jugendlichen im Rahmen familiengerichtlicher Verfahren
Aufgabenkritische Untersuchung in der Kreisverwaltung Euskirchen
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Leistung
Mitwirkung in Verfahren vor dem Familiengericht
Jahreswerte:
Summe der Personal-, Arbeitsplatz- und Gemeinkosten
Summe der direkt zuzuordnenden Sachkosten / abzgl. Einnahmen
Gesamtsumme der zurechenbaren Kosten
200.160,30 €
752,00 €
200.912,30 €
Kann die Aufgabe entfallen?
Nein
Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe gemäß § 50 KJHG.
Kann der Umfang der Aufgabenerfüllung (Quantität) reduziert werden?
Nein
Die Auftragsvergabe erfolgt durch das Familiengericht. Die Beteiligung der Abteilung Jugend und Familie
ist nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) vorgeschrieben. Bei
akuter Kindesgefährdung (§ 1666 BGB) erfolgt ein Tätigwerden durch die Abteilung Jugend und Familie.
Demnach wird der Umfang der Aufgabenerfüllung durch externe Dritte bestimmt und kann nicht durch die
Abteilung Jugend und Familie selbst gesteuert werden.
Kann die Qualität der Aufgabenerfüllung reduziert werden?
Ja
Die Beteiligung der Abteilung Jugend und Familie hat in familiengerichtlichen Verfahren in Form einer
"gutachterlichen" Stellungnahme zu erfolgen. Zudem hat derJugendhilfeausschuss qualitätssichernde
Erfüllungsstandards beschlossen, die allerdings durch Beschluss der politischen Gremien reduziert
werden könnten.
Kann die Aufgabenerfüllung zeitlich verschoben werden?
Nein
Die Familiengerichte geben die Termine der Aufgabenerfüllung vor; eine zeitliche Verschiebung ist
demnach nicht möglich.
Kann die Aufgabe in Form von Kooperationen (mit öffentlichen oder privaten Partnern)
wahrgenommen werden?
Ja
Es handelt sich um einen theoretischen Ansatz, da durch eine Verlagerung auf Dritte keine
Einsparungseffekte erwartet werden. Dies ist darin begründet, dass das Angebot häufig im
Zusammenhang mit dem Produkt Beratungen nachgefragt wird und Synergieeffekte wegfallen würden. Ein
entsprechendes Hilfeangebot ist aufgrund des in § 5 KJHG normierten Wunsch- und Wahlrechtes in der
Jugendhilfe vorzuhalten.
Kann die Aufgabe durch externe Dritte wahrgenommen werden?
Ja
Siehe Antwort zur vorherigen Frage.
Bestehen derzeit Erfüllungsdefizite bei der Aufgabenerfüllung?
Nein
Sind zusätzliche Leistungsanforderungen an die Verwaltung absehbar?
Nein
Abschlussbewertung:
Die Aufgabenerfüllung wird in enger Verbindung mit dem Aufgabenfeld "Beratungen (§§ 17, 18 SGB VIII)"
nachgefragt. Da wegen des Wunsch- und Wahlrechtes in der Jugendhilfe ein entsprechendes Angebot
vorzuhalten ist, werden bei der Aufgabenerfüllung zur Zeit Synergieeffekte genutzt. Eine externe Vergabe würde
demnach eher zu Mehr- als zu Minderausgaben führen.