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Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Beistandschaften, Amtspflegschaften, Amtsvormundschaften)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
17 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Beistandschaften, Amtspflegschaften, Amtsvormundschaften) Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Beistandschaften, Amtspflegschaften, Amtsvormundschaften)

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Aufgabenkritische Untersuchung in der Kreisverwaltung Euskirchen Produkt SEITE 1 VON 2 363 05 Beistandschaften, Amtspflegschaften, Amtsvormundschaften zuständige Facheinheit 51 Abt. Jugend und Familie Produktbereich Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Produktgruppe Sonstige Leistungen zur Förderung junger Menschen und Familien Kurzbeschreibung Beistandschaften: - Müttern nach der Geburt eines Kindes Beratung und Unterstützung anbieten. - Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse Unterhaltspflichtiger. - Beurkundung freiwillig erklärter Unterhaltsverpflichtungen einschließlich vorhergehender Beratung. - Vertretung des Kindes in gerichtlichen Verfahren (Vaterschaft/Unterhalt). - Einziehung/Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen. Amtspflegschaften: - Auf Bestellung des Vormundschaftsgerichts Übernahme von Teilbereichen der elterlichen Sorge für junge Menschen. Amtsvormundschaften: - Amtsvormundschaften unterteilen sich in gesetzliche und bestellte Amtsvormundschaften. Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt kraft Gesetzes bei Kindern minderjähriger Mütter ein. Die bestellte Amtsvormundschaft wird auf Antrag durch Beschluss des Vormundschaftsgerichtes eingerichtet. Auftragsgrundlage §§ 18, 52a, 55, 56, 58a - 60 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG, SGB VIII), §§ 1712 ff., §§ 1773 ff., §§ 1909 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Rechtsbindungsgrad Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Budget budgetverantwortlich 300 510 001 Jörg Firmenich Fachausschuss Jugendhilfeausschuss Ziele Hilfe bei der Feststellung der Vaterschaft und Geltendmachung des Kindesunterhaltes Übernahme und Ausübung (von Teilen) der elterlichen Sorge von jungen Menschen (z.B. Aufenthaltsbestimmungsrecht, Vermögenspflege). Regelmäßige persönliche Kontakte zu den Betroffenen. Zielgruppen Alle alleinsorgeberechtigten bzw. alleinerziehenden Elternteile, junge Volljährige Kinder und Jugendliche, bei welchen Teile der elterlichen Sorge entzogen wurden bzw. die Eltern/teile an der tatsächlichen Ausübung an Teilen der elterlichen Sorge verhindert sind. Kinder von minderjährigen/nicht vollgeschäftsfähigen Müttern (gesetzliche Amtsvormundschaft) Kinder und Jugendliche, bei denen die Ausübung der elterlichen Sorge ruht bzw. deren Eltern die Berechtigung zur Ausübung der elterlichen Sorge entzogen ist. Aufgabenkritische Untersuchung in der Kreisverwaltung Euskirchen SEITE 2 VON 2 Leistung Beistandschaften, Amtspflegschaften, Amtsvormundschaften Jahreswerte: Summe der Personal-, Arbeitsplatz- und Gemeinkosten Summe der direkt zuzuordnenden Sachkosten / abzgl. Einnahmen Gesamtsumme der zurechenbaren Kosten 357.847,86 € 3.345,00 € 361.192,86 € Kann die Aufgabe entfallen? Nein Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe nach dem KJHG i.V.m. dem BGB. Kann der Umfang der Aufgabenerfüllung (Quantität) reduziert werden? Nein Die Auftragsvergabe ist antragsabhängig bzw. erfolgt kraft Gesetzes (gesetzliche Amtsvormundschaft) sowie kraft Bestellung durch das Vormundschaftsgericht. Der Aufgabenumfang ist deshalb nicht steuerbar. Kann die Qualität der Aufgabenerfüllung reduziert werden? Nein Soweit der Umfang der Qualität nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, wird im Vergleich zu anderen Jugendämtern lediglich ein qualitativer Mindeststandard wahrgenommen. Kann die Aufgabenerfüllung zeitlich verschoben werden? Nein Kann die Aufgabe in Form von Kooperationen (mit öffentlichen oder privaten Partnern) wahrgenommen werden? Ja Teilbereiche - mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben - sind an Dritte delegierbar. Dies findet in der Praxis auf Grund der gesetzlich vorgeschriebenen hohen Anforderungen an Dritte keine Anwendung, da die Aufgabenerfüllung offensichtlich nicht wirtschaftlich durch Dritte zu erbringen ist. Kann die Aufgabe durch externe Dritte wahrgenommen werden? Ja Siehe Antwort zur vorherigen Frage. Bestehen derzeit Erfüllungsdefizite bei der Aufgabenerfüllung? Nein Sind zusätzliche Leistungsanforderungen an die Verwaltung absehbar? Ja Seitens des Bundesgesetzgebers ist geplant, insbesondere im Bereich der Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften die Qualität der Aufgabenwahrnehmung vorzuschreiben. Bisherige Veröffentlichungen lassen erkennen, dass die beabsichtigten Standards weit über den bisher umgesetzten Standards liegen werden. Abschlussbewertung: Bei der Aufgabe handelt es sich um eine Pflichtaufgabe, deren Umfang nicht steuerbar ist und deren Qualität sich im Vergleich zu anderen Jugendämtern auf einem Mindeststandard befindet. Ansätze, durch eine detaillierte aufgabenkritische Betrachtung Einsparungen zu erzielen, sind nicht vorhanden.