Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
17 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Aufgabenkritische Untersuchung in der Kreisverwaltung Euskirchen
Produkt
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363 05 Beistandschaften, Amtspflegschaften, Amtsvormundschaften
zuständige Facheinheit
51
Abt. Jugend und Familie
Produktbereich
Kinder-, Jugend- und Familienhilfe
Produktgruppe
Sonstige Leistungen zur Förderung junger Menschen und Familien
Kurzbeschreibung
Beistandschaften:
- Müttern nach der Geburt eines Kindes Beratung und Unterstützung anbieten.
- Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse Unterhaltspflichtiger.
- Beurkundung freiwillig erklärter Unterhaltsverpflichtungen einschließlich vorhergehender Beratung.
- Vertretung des Kindes in gerichtlichen Verfahren (Vaterschaft/Unterhalt).
- Einziehung/Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen.
Amtspflegschaften:
- Auf Bestellung des Vormundschaftsgerichts Übernahme von Teilbereichen der elterlichen Sorge für junge
Menschen.
Amtsvormundschaften:
- Amtsvormundschaften unterteilen sich in gesetzliche und bestellte Amtsvormundschaften. Die gesetzliche
Amtsvormundschaft tritt kraft Gesetzes bei Kindern minderjähriger Mütter ein. Die bestellte Amtsvormundschaft
wird auf Antrag durch Beschluss des Vormundschaftsgerichtes eingerichtet.
Auftragsgrundlage
§§ 18, 52a, 55, 56, 58a - 60 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG, SGB VIII), §§ 1712 ff., §§ 1773 ff., §§ 1909
ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Rechtsbindungsgrad
Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe
Budget
budgetverantwortlich
300 510 001 Jörg Firmenich
Fachausschuss
Jugendhilfeausschuss
Ziele
Hilfe bei der Feststellung der Vaterschaft und Geltendmachung des Kindesunterhaltes
Übernahme und Ausübung (von Teilen) der elterlichen Sorge von jungen Menschen (z.B.
Aufenthaltsbestimmungsrecht, Vermögenspflege).
Regelmäßige persönliche Kontakte zu den Betroffenen.
Zielgruppen
Alle alleinsorgeberechtigten bzw. alleinerziehenden Elternteile, junge Volljährige
Kinder und Jugendliche, bei welchen Teile der elterlichen Sorge entzogen wurden bzw. die Eltern/teile an der tatsächlichen Ausübung an Teilen der elterlichen Sorge verhindert sind.
Kinder von minderjährigen/nicht vollgeschäftsfähigen Müttern (gesetzliche Amtsvormundschaft)
Kinder und Jugendliche, bei denen die Ausübung der elterlichen Sorge ruht bzw. deren Eltern die
Berechtigung zur Ausübung der elterlichen Sorge entzogen ist.
Aufgabenkritische Untersuchung in der Kreisverwaltung Euskirchen
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Leistung
Beistandschaften, Amtspflegschaften, Amtsvormundschaften
Jahreswerte:
Summe der Personal-, Arbeitsplatz- und Gemeinkosten
Summe der direkt zuzuordnenden Sachkosten / abzgl. Einnahmen
Gesamtsumme der zurechenbaren Kosten
357.847,86 €
3.345,00 €
361.192,86 €
Kann die Aufgabe entfallen?
Nein
Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe nach dem KJHG i.V.m. dem BGB.
Kann der Umfang der Aufgabenerfüllung (Quantität) reduziert werden?
Nein
Die Auftragsvergabe ist antragsabhängig bzw. erfolgt kraft Gesetzes (gesetzliche Amtsvormundschaft)
sowie kraft Bestellung durch das Vormundschaftsgericht. Der Aufgabenumfang ist deshalb nicht steuerbar.
Kann die Qualität der Aufgabenerfüllung reduziert werden?
Nein
Soweit der Umfang der Qualität nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, wird im Vergleich zu anderen
Jugendämtern lediglich ein qualitativer Mindeststandard wahrgenommen.
Kann die Aufgabenerfüllung zeitlich verschoben werden?
Nein
Kann die Aufgabe in Form von Kooperationen (mit öffentlichen oder privaten Partnern)
wahrgenommen werden?
Ja
Teilbereiche - mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben - sind an Dritte delegierbar. Dies findet in der
Praxis auf Grund der gesetzlich vorgeschriebenen hohen Anforderungen an Dritte keine Anwendung, da
die Aufgabenerfüllung offensichtlich nicht wirtschaftlich durch Dritte zu erbringen ist.
Kann die Aufgabe durch externe Dritte wahrgenommen werden?
Ja
Siehe Antwort zur vorherigen Frage.
Bestehen derzeit Erfüllungsdefizite bei der Aufgabenerfüllung?
Nein
Sind zusätzliche Leistungsanforderungen an die Verwaltung absehbar?
Ja
Seitens des Bundesgesetzgebers ist geplant, insbesondere im Bereich der Amtsvormundschaften und
Amtspflegschaften die Qualität der Aufgabenwahrnehmung vorzuschreiben. Bisherige Veröffentlichungen
lassen erkennen, dass die beabsichtigten Standards weit über den bisher umgesetzten Standards liegen
werden.
Abschlussbewertung:
Bei der Aufgabe handelt es sich um eine Pflichtaufgabe, deren Umfang nicht steuerbar ist und deren Qualität
sich im Vergleich zu anderen Jugendämtern auf einem Mindeststandard befindet. Ansätze, durch eine
detaillierte aufgabenkritische Betrachtung Einsparungen zu erzielen, sind nicht vorhanden.