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Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Mitwirkung in Verfahren vor dem Jugendgericht)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
13 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Mitwirkung in Verfahren vor dem Jugendgericht) Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Mitwirkung in Verfahren vor dem Jugendgericht)

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Aufgabenkritische Untersuchung in der Kreisverwaltung Euskirchen Produkt SEITE 1 VON 2 363 04 Mitwirkung in Verfahren vor dem Jugendgericht zuständige Facheinheit 51 Abt. Jugend und Familie Produktbereich Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Produktgruppe Sonstige Leistungen zur Förderung junger Menschen und Familien Kurzbeschreibung Beratung, Beteiligung und Unterstützung im Jugendstrafverfahren, Betreuung und Wiedereingliederung. Auftragsgrundlage § 52 Kinder- und Jugendhilfegesetz(KJHG, SGB VIII) i.V.m. Jugendgerichtsgesetz (JGG) Rechtsbindungsgrad Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Budget budgetverantwortlich 300 510 001 Jörg Firmenich Fachausschuss Jugendhilfeausschuss Ziele Einbringung der psychosozialen und pädagogischen Gesichtspunkte in das Jugendstrafverfahren und Betreuung der Jugendlichen/Heranwachsenden während des Verfahrens. Schaffung und Vorhaltung eines ausreichenden pädagogischen Angebotes zur Ausgestaltung von Weisungen des Jugendgerichtes pp. Zielgruppen Straffällige Jugendliche/Heranwachsende Aufgabenkritische Untersuchung in der Kreisverwaltung Euskirchen SEITE 2 VON 2 Leistung Mitwirkung in Verfahren vor dem Jugendgericht Jahreswerte: Summe der Personal-, Arbeitsplatz- und Gemeinkosten Summe der direkt zuzuordnenden Sachkosten / abzgl. Einnahmen Gesamtsumme der zurechenbaren Kosten 144.395,55 € 3.143,00 € 147.538,55 € Kann die Aufgabe entfallen? Nein Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe nach dem Jugendgerichtsgesetz. Kann der Umfang der Aufgabenerfüllung (Quantität) reduziert werden? Nein Der Umfang der Aufgabenerfüllung ist abhängig von den Klageerhebungen durch die Staatsanwaltschaft. Eine Einflussnahme zur Reduzierung der Aufgabenerfüllung ist nicht möglich. Kann die Qualität der Aufgabenerfüllung reduziert werden? Nein Die Art der Aufgabenerfüllung ist durch das Jugendgerichtsgesetz vorgeschrieben. So ist z. B. vorgegeben, in welcher Art und Weise die Abteilung Jugend und Familie in das Verfahren eingebunden ist (Erstellung Sozialbericht, Aussage zur Prognose, Durchführung der durch das Jugendgericht auferlegten Erziehungsmaßnahmen). Kann die Aufgabenerfüllung zeitlich verschoben werden? Nein Die Terminvorgabe zur Aufgabenerfüllung erfolgt durch das Jugendgericht. Kann die Aufgabe in Form von Kooperationen (mit öffentlichen oder privaten Partnern) wahrgenommen werden? Ja Kooperationen sind grundsätzlich möglich. Derzeit besteht bereits eine Kooperation dergestalt, dass ein Teil der Aufgaben, nämlich die Durchführung der Arbeitsauflagen und der Betreuungsweisungen, durch Dritte wahrgenommen wird. Im Rahmen einer Vereinbarung konnte erreicht werden, dass die Gerichte dem externen Dritten als Personalkostenerstattung Zuteilungen von verhängten Bußgeldern gewähren. Kann die Aufgabe durch externe Dritte wahrgenommen werden? Ja Siehe Antwort zur vorherigen Frage. Bestehen derzeit Erfüllungsdefizite bei der Aufgabenerfüllung? Nein Sind zusätzliche Leistungsanforderungen an die Verwaltung absehbar? Nein Abschlussbewertung: Derzeit werden bereits Teile der Aufgabe durch Dritte wahrgenommen. Im Rahmen einer Vereinbarung konnte erreicht werden, dass die Gerichte dem Externen für die hierdruch entstehenden Personalkosten Zuteilungen von verhängten Bußgeldern gewähren.