Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
13 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Aufgabenkritische Untersuchung in der Kreisverwaltung Euskirchen
Produkt
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363 06 Adoptionsvermittlung
zuständige Facheinheit
51
Abt. Jugend und Familie
Produktbereich
Kinder-, Jugend- und Familienhilfe
Produktgruppe
Sonstige Leistungen zur Förderung junger Menschen und Familien
Kurzbeschreibung
Intensive Vorbereitung von Adoptionsbewerbern.
Adoptionsvermittlung ist die Zusammenführung von Kindern, die elternlos oder ohne Bezug zu ihren leiblichen
Eltern leben und geeigneten Eltern, die dauerhaft ein Kind in ihren Haushalt aufnehmen und in ihr Leben
integrieren wollen.
Wahrnehmung der Vormundschaftsgerichtshilfe
Auftragsgrundlage
Adoptionsgesetz; Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
Rechtsbindungsgrad
Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe
Budget
budgetverantwortlich
300 510 001 Jörg Firmenich
Fachausschuss
Jugendhilfeausschuss
Ziele
Vermittlung der dem Einzelnen am besten entsprechenden Betreuung.
Zielgruppen
Kinder, die elternlos oder ohne Bezug zu ihren leiblichen Eltern/-teilen leben.
Aufgabenkritische Untersuchung in der Kreisverwaltung Euskirchen
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Leistung
Adoptionsvermittlung
Jahreswerte:
Summe der Personal-, Arbeitsplatz- und Gemeinkosten
Summe der direkt zuzuordnenden Sachkosten / abzgl. Einnahmen
Gesamtsumme der zurechenbaren Kosten
69.301,45 €
190,00 €
69.491,45 €
Kann die Aufgabe entfallen?
Nein
Die Aufgabe ist gesetzlich vorgeschrieben.
Kann der Umfang der Aufgabenerfüllung (Quantität) reduziert werden?
Nein
Der Leistungsumfang wird durch Anträge auf Adoption, Sozialberichterstellung etc. bestimmt und ist somit
nicht steuerbar.
Kann die Qualität der Aufgabenerfüllung reduziert werden?
Nein
Gemäß § 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes sind mindestens zwei Teilzeitkräfte mit einem
Beschäftigungsumfang von einer Vollzeitkraft erforderlich. Durch eine Ausnahmeregelung des
Landesjugendamtes ist beim Kreis "nur" eine Fachkraft mit 0,70 Stellenanteilen eingesetzt.
Kann die Aufgabenerfüllung zeitlich verschoben werden?
Nein
Es besteht eine enge Anbindung an Familiengerichte und Notare. Im Interesse des zu adoptierenden
Kindes ist eine zeitnahe Bearbeitung erforderlich.
Kann die Aufgabe in Form von Kooperationen (mit öffentlichen oder privaten Partnern)
wahrgenommen werden?
Nein
Eine Kooperation ist nur mit öffentlichen Trägern der Jugendhilfe möglich. Im Kreis Euskirchen befindet
sich nur ein öffentlicher Jugendhilfeträger. Insofern ist eine Kooperation auf Kreisebene nicht möglich.
Diese Tatsache hat dazu geführt, dass die o. g. Ausnahmeregelung durch das Landesjugendamt getroffen
wurde.
Kann die Aufgabe durch externe Dritte wahrgenommen werden?
Nein
Bestehen derzeit Erfüllungsdefizite bei der Aufgabenerfüllung?
Nein
Sind zusätzliche Leistungsanforderungen an die Verwaltung absehbar?
Nein
Abschlussbewertung:
Die Adoptionsvermittlung wird auf Grund einer Ausnahmeregelung bereits in eingeschränktem Umfang
wahrgenommen.