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Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Adoptionsvermittlung)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
13 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Adoptionsvermittlung) Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 307/2004 - Adoptionsvermittlung)

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Aufgabenkritische Untersuchung in der Kreisverwaltung Euskirchen Produkt SEITE 1 VON 2 363 06 Adoptionsvermittlung zuständige Facheinheit 51 Abt. Jugend und Familie Produktbereich Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Produktgruppe Sonstige Leistungen zur Förderung junger Menschen und Familien Kurzbeschreibung Intensive Vorbereitung von Adoptionsbewerbern. Adoptionsvermittlung ist die Zusammenführung von Kindern, die elternlos oder ohne Bezug zu ihren leiblichen Eltern leben und geeigneten Eltern, die dauerhaft ein Kind in ihren Haushalt aufnehmen und in ihr Leben integrieren wollen. Wahrnehmung der Vormundschaftsgerichtshilfe Auftragsgrundlage Adoptionsgesetz; Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) Rechtsbindungsgrad Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Budget budgetverantwortlich 300 510 001 Jörg Firmenich Fachausschuss Jugendhilfeausschuss Ziele Vermittlung der dem Einzelnen am besten entsprechenden Betreuung. Zielgruppen Kinder, die elternlos oder ohne Bezug zu ihren leiblichen Eltern/-teilen leben. Aufgabenkritische Untersuchung in der Kreisverwaltung Euskirchen SEITE 2 VON 2 Leistung Adoptionsvermittlung Jahreswerte: Summe der Personal-, Arbeitsplatz- und Gemeinkosten Summe der direkt zuzuordnenden Sachkosten / abzgl. Einnahmen Gesamtsumme der zurechenbaren Kosten 69.301,45 € 190,00 € 69.491,45 € Kann die Aufgabe entfallen? Nein Die Aufgabe ist gesetzlich vorgeschrieben. Kann der Umfang der Aufgabenerfüllung (Quantität) reduziert werden? Nein Der Leistungsumfang wird durch Anträge auf Adoption, Sozialberichterstellung etc. bestimmt und ist somit nicht steuerbar. Kann die Qualität der Aufgabenerfüllung reduziert werden? Nein Gemäß § 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes sind mindestens zwei Teilzeitkräfte mit einem Beschäftigungsumfang von einer Vollzeitkraft erforderlich. Durch eine Ausnahmeregelung des Landesjugendamtes ist beim Kreis "nur" eine Fachkraft mit 0,70 Stellenanteilen eingesetzt. Kann die Aufgabenerfüllung zeitlich verschoben werden? Nein Es besteht eine enge Anbindung an Familiengerichte und Notare. Im Interesse des zu adoptierenden Kindes ist eine zeitnahe Bearbeitung erforderlich. Kann die Aufgabe in Form von Kooperationen (mit öffentlichen oder privaten Partnern) wahrgenommen werden? Nein Eine Kooperation ist nur mit öffentlichen Trägern der Jugendhilfe möglich. Im Kreis Euskirchen befindet sich nur ein öffentlicher Jugendhilfeträger. Insofern ist eine Kooperation auf Kreisebene nicht möglich. Diese Tatsache hat dazu geführt, dass die o. g. Ausnahmeregelung durch das Landesjugendamt getroffen wurde. Kann die Aufgabe durch externe Dritte wahrgenommen werden? Nein Bestehen derzeit Erfüllungsdefizite bei der Aufgabenerfüllung? Nein Sind zusätzliche Leistungsanforderungen an die Verwaltung absehbar? Nein Abschlussbewertung: Die Adoptionsvermittlung wird auf Grund einer Ausnahmeregelung bereits in eingeschränktem Umfang wahrgenommen.