Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 293/2004
01.04.2004
Az.: 32.1
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
09.06.2004
Kreistag
23.06.2004
Benennung von Vertrauenspersonen für die Ausschüsse zur Wahl der Schöffen bei den Amtsgerichten Euskirchen und Schleiden.
Sachbearbeiter/in: Herr Billenwillms
Tel.: 204
Abt.: 32.1
X Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Zu Vertrauenspersonen für die Ausschüsse zur Wahl der Schöffen der Amtsgerichtsbezirke Euskirchen und Schleiden werden folgende Personen gewählt:
I.
Amtsgericht Euskirchen
1. – 10. Name, Vorname, Anschrift
II.
Amtsgericht Schleiden
1. – 10. Name, Vorname, Anschrift
Seite - 2 -
Begründung:
Nach dem gemeinsamen Runderlass des Justizministeriums, des Innenministeriums und des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 27.08.1998 (Mbl. NW. 1998 S. 1998 in der Fassung v. 20.10.2003) ist in diesem Jahr wieder der Ausschuss zur Wahl der Schöffen zu bilden, um
aus den Vorschlagslisten der Gemeinden die Schöffen für die kommende Sitzungsperiode auszuwählen.
Für die Amtsgerichtsbezirke Euskirchen und Schleiden müssen je 10 Vertrauenspersonen durch
den Kreistag gewählt werden.
Die Städte und Gemeinden im Kreis Euskirchen sind den Amtsgerichten wie folgt zugeordnet:
I.
Amtsgericht Euskirchen
Stadt Euskirchen
Stadt Mechernich
Stadt Bad Münstereifel
Gemeinde Weilerswist
Stadt Zülpich
II.
Amtsgericht Schleiden
Gemeinde Blankenheim
Gemeinde Dahlem
Gemeinde Hellenthal
Gemeinde Kall
Gemeinde Nettersheim
Stadt Schleiden
Die Vertrauenspersonen müssen in dem jeweiligen Amtsgerichtsbezirk wohnhaft sein und vom
Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederschaft gewählt werden.
In Vertretung
gez. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)