Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
D 31/2003
15.05.2003
Az.: 32.2-142-25
Dringlichkeitsentscheidung
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
25.06.2003
Kreistag
25.06.2003
Erweiterung und Erneuerung der technischen Ausstattung der Leitstelle für Feuerwehr und Rettungsdienst
Sachbearbeiter/in: Herr Wolff
Tel.: 15 228
Abt.: 32.2
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen hausrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag:
Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die grundsätzliche außerplanmäßige Bereitstellung von 410.000,00 € zur
Erweiterung und Erneuerung der technischen Ausstattung der Leitstelle für Feuerwehr und Rettungsdienst.
Die Auftragsvergabe selbst erfolgt nach Submission.
€
€
-2Begründung:
Nach den vorliegenden Informationsangeboten wird die o.a. Teilmaßnahme Kosten in Höhe von
410.000,00 € verursachen. Insoweit ist eine europaweite Ausschreibung erforderlich, bei welcher
eine minimale Angebotsfrist von 52 Tagen berücksichtigt werden muss.
Die Maßnahme ist im Haushalt 2003/2004 eingestellt, allerdings ist die Haushaltssatzung noch
nicht wirksam. Die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zum Haushaltsentwurf steht
noch aus.
Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung darf eine Vergabebekanntmachung nur erfolgen,
wenn die damit verbundenen Kosten als außerplanmäßige Ausgaben genehmigt sind, da mit dieser Bekanntmachung regelmäßig auch die Verpflichtung zur Auftragsvergabe verbunden ist.
Hinweis:
Dieser Beschluss wird gegenstandslos, sobald die Haushaltssatzung 2003 rechtswirksam wird.
Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) wird
die Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden.
Begründung der Dringlichkeit:
Die Vergabe der o.a. Maßnahme muss in der Kreisausschusssitzung am 24.09.2003 erfolgen, um
dem Auftragnehmer den für die Bauplanung und Bauteilbeschaffung notwendigen Zeitrahmen
(gemäß Informationsangebot mind. 4 Monate) einzuräumen, damit im April 2004 die Installationen
vor Ort beginnen können.
gez. Reidt
gez. Troschke
gez. Dr. Wolf
gez. Hürten
gez. Rosenke
gez. Dr. Danninger
(Kreisausschussmitglieder)
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)