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Dringlichkeitsentscheidung GB (Erweiterung und Erneuerung der technischen Ausstattung der Leitstelle für Feuerwehr und Rettungsdienst)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
57 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: D 31/2003 15.05.2003 Az.: 32.2-142-25 Dringlichkeitsentscheidung X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 25.06.2003 Kreistag 25.06.2003 Erweiterung und Erneuerung der technischen Ausstattung der Leitstelle für Feuerwehr und Rettungsdienst Sachbearbeiter/in: Herr Wolff Tel.: 15 228 Abt.: 32.2 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen hausrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt die grundsätzliche außerplanmäßige Bereitstellung von 410.000,00 € zur Erweiterung und Erneuerung der technischen Ausstattung der Leitstelle für Feuerwehr und Rettungsdienst. Die Auftragsvergabe selbst erfolgt nach Submission. € € -2Begründung: Nach den vorliegenden Informationsangeboten wird die o.a. Teilmaßnahme Kosten in Höhe von 410.000,00 € verursachen. Insoweit ist eine europaweite Ausschreibung erforderlich, bei welcher eine minimale Angebotsfrist von 52 Tagen berücksichtigt werden muss. Die Maßnahme ist im Haushalt 2003/2004 eingestellt, allerdings ist die Haushaltssatzung noch nicht wirksam. Die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zum Haushaltsentwurf steht noch aus. Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung darf eine Vergabebekanntmachung nur erfolgen, wenn die damit verbundenen Kosten als außerplanmäßige Ausgaben genehmigt sind, da mit dieser Bekanntmachung regelmäßig auch die Verpflichtung zur Auftragsvergabe verbunden ist. Hinweis: Dieser Beschluss wird gegenstandslos, sobald die Haushaltssatzung 2003 rechtswirksam wird. Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) wird die Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden. Begründung der Dringlichkeit: Die Vergabe der o.a. Maßnahme muss in der Kreisausschusssitzung am 24.09.2003 erfolgen, um dem Auftragnehmer den für die Bauplanung und Bauteilbeschaffung notwendigen Zeitrahmen (gemäß Informationsangebot mind. 4 Monate) einzuräumen, damit im April 2004 die Installationen vor Ort beginnen können. gez. Reidt gez. Troschke gez. Dr. Wolf gez. Hürten gez. Rosenke gez. Dr. Danninger (Kreisausschussmitglieder) Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)