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Beschlussvorlage (Beschwerde gemäß § 24 GO NRW gegen die 5. Änderungssatzung zur Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
88 kB
Datum
22.09.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Beschlussvorlage (Beschwerde gemäß § 24 GO NRW gegen die 5. Änderungssatzung zur Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) Beschlussvorlage (Beschwerde gemäß § 24 GO NRW gegen die 5. Änderungssatzung zur Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) Beschlussvorlage (Beschwerde gemäß § 24 GO NRW gegen die 5. Änderungssatzung zur Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) Beschlussvorlage (Beschwerde gemäß § 24 GO NRW gegen die 5. Änderungssatzung zur Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 151/2009 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Beschwerde gemäß § 24 GO NRW gegen die 5. Änderungssatzung zur Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 18.08.2009 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 151/2009 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hummelsheim 18.08.2009 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Beschwerde gemäß § 24 GO NRW gegen die 5. Änderungssatzung zur Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Beschlussentwurf: Die Beschwerde der Eheleute Bettina Meyer-Engling und Ulf Engling gegen die Abschaffung der Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr wird zurückgewiesen. Die Verwaltung wird gebeten, den Beschwerdeführern die Entscheidung mitzuteilen. Die von Herrn Michael Rick an der Wiedereinführung der Beitragspflicht im letzten Kindergartenjahr geübte Kritik wird zur Kenntnis genommen. Sachdarstellung: 1. Problem In seiner Sitzung vom 30.06.2009 hat der Rat der Stadt Wesseling mit dem Beschluss über die 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) die Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr beseitigt. Gegen diese Entscheidung haben die Eheleute Bettina Meyer-Engling und Ulf Engling mit Schreiben vom 13.07.2009 Beschwerde eingelegt und damit begründet, dass sie als Eltern eines Kindes, im letzten Kindergartenjahr unmittelbar von der Entscheidung betroffen sind. Die Beschwerdeführer tragen insbesondere vor, die Entscheidung sei „unzeitgemäß und familienfeindlich“ und zudem „sehr kurzfristig getroffen worden“. Die Eheleute bitten, „die Entscheidung umgehend zu revidieren“. Das Schreiben der Eheleute Meyer-Engling / Engling ist in der Anlage beigefügt. Rechtsgrundlage für die Beschwerde ist die Vorschrift des § 24 GO NRW. Danach hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Gemäß § 6 Absatz 4 der Hauptsatzung hat der Rat für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden den Hauptausschuss bestimmt. Dieser hat die Beschwerde inhaltlich zu prüfen; er überweist sie anschließend an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Dabei kann er Empfehlungen aussprechen. Da sich die Beschwerde gegen einen Beschluss des Rates richtet und vor der nächsten Ratssitzung auch keine Sitzung des Hauptausschusses mehr stattfindet, wird die Beschwerde unmittelbar dem Rat zur Entscheidung vorgelegt. Herr Michael Rick hat mit E-Mail vom 30.07.2009 Kritik an der Wiedereinführung der Beitragspflicht im letzten Kindergartenjahr geübt und gebeten, diese den „verantwortlichen Gremien“ zur Kenntnis zu bringen. Er hat in seiner E-Mail insbesondere vorgetragen, die Aufhebung der Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr führe für ihn zu Mehraufwendungen von 120 € monatlich. Da er die Mittel nicht aufbringen könne, müsse er sein Kind aus der Kindertageseinrichtung abmelden. Er hat zudem folgendes ausgeführt: „Ich möchte hier ergänzend betonen, dass der Vertrauensschutz durch Ihren kurzfristigen und somit rücksichtslosen Widerruf aufs schärfste verletzt wird. Zudem kann es nicht angehen, dass z.B. das pompöse Wesselinger Stadtfest zur Belustigung der Bevölkerung und anderes Einsparpotential wie extravagante Kreisverkehrbepflanzung der Förderung von Kindern und der Bildungspolitik vorgezogen werden. Ihre Begründung für den Widerruf ist hausgemacht, unglaubwürdig, zudem Familienverhöhnend und verantwortungslos. Es wird eine Klage beim Verwaltungsgericht Köln angestrebt.“ 2. Lösung Die mit Beschluss des Rates über die 5. Änderungssatzung zur Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vorgenommene Abschaffung der Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr war wegen der Vorschrift des § 77 Absatz 2 GO NRW zu den Grundsätzen und der Reihenfolge der Finanzmittelbeschaffung zwingend geboten. Danach hat die Gemeinde nämlich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel 1. soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen, 2. im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Das Innenministerium NRW hat in seinem Erlass vom 24.10.2009 an die Bezirksregierung ausdrücklich auf dieser Vorschrift hingewiesen und insbesondere ausgeführt, „dass ein völliger Verzicht auf die Erhebung von Elternbeiträgen für bestimmte Jahrgänge gegen die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung gemäß § 77 Absatz 2 GO NRW verstößt“. Es hat zudem darauf hingewiesen, dass „die Norm von ihrem Wortlaut her für alle Gemeinden gleichermaßen und unabhängig von ihrer Finanzlage gilt“. Die vorrangige Erhebung von speziellen Entgelten (hier: Elternbeiträge im letzten Kindergartenjahr) ist vertretbar, denn sie entspricht einem kommunalen Standard. Wegen der erwarteten Defizite der Ergebnisrechnungen ist sie auch geboten. Da, wie ausgeführt, der Verzicht auf die Erhebung von Beiträgen im letzten Kindergartenjahr rechtswidrig und aus haushaltswirtschaftlichen Gründen auch nicht zu verantworten ist, empfiehlt die die Verwaltung, die Beschwerde der Eheleute Meyer-Engling / Engling zurückzuweisen. Die Verwaltung empfiehlt zudem, die Kritik von Herrn Michael Rick zur Kenntnis zu nehmen. Die Gründe für die Wiedereinführung der Beitragspflicht im letzten Kindergartenjahr sind H. Rick bereits erläutert worden. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Wiedereinführung der Beitragspflicht nicht erst durch den Satzungsbeschluss „Thema“ wurde, sondern mit der Einbringung des Haushaltsentwurfs für 2009 in der öffentlichen Sitzung des Rates vom 10.02.2009 zur Beratung gestellt wurde und danach in mehreren öffentlichen Sitzungen der Ratsgremien – eingebunden in die Haushaltsberatungen – Beratungsgegenstand war. Herrn Rick wurde ein persönliches Erörterungsgespräch angeboten, in dem die Gründe für die Wiedereinführung der Beitragspflicht im letzten Kindergartenjahr erörtert werden können. Dieses Angebot hat Herr Rick nicht wahrgenommen. 3. Alternativen keine. 4. Finanzielle Auswirkungen entfällt.