Daten
Kommune
Bedburg
Größe
13 kB
Datum
24.11.2009
Erstellt
23.11.09, 18:01
Aktualisiert
23.11.09, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Achtzehnte Änderungssatzung
zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der
Stadt Bedburg vom 25.11.2009.
Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666, SGV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom
30.06.2009 (GV NRW S. 380), des § 18 a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
22.12.2008 (BGBl. I S. 2986),der §§ 51, 53, 161 a des Wassergesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz- LWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 11.Dezember 2007 (GV. NRW. S. 708), des § 15 des Gesetzes zur
Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712),
zuletzt geändert durch des Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 394), hat der Rat
der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 24.11.2009 folgende 18. Änderung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Bedburg beschlossen:
Artikel I.
§ 11 erhält folgende Fassung:
Gebührensatz
(1) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Kleinkläranlagen für häusliches
Schmutzwasser mit einem CSB Wert von bis zu 30.000 mg/l beträgt 42,51 €/m³
abgefahrenen Grubeninhaltes.
(2) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Kleinkläranlagen für häusliches
Schmutzwasser mit einem CSB Wert von über 30.000 mg/l beträgt 61,20 €/m³
abgefahrenen Grubeninhaltes.
(3) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen
Gruben mit einem CSB Wert von bis zu 2.000 mg/l beträgt 25,08 €/m³
abgefahrenen Grubeninhaltes.
(4) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen
Gruben mit einem CSB Wert von über 2.000 mg/l beträgt 42,51 €/m³
abgefahrenen Grubeninhaltes.
Artikel II.
Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig endet damit die Rechtskraft
der 17. Änderungssatzung.
50181 Bedburg, den 25.11.2009
Stadt Bedburg
Der Bürgermeister
Koerdt
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Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 18. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Bedburg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht
mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bedburg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Die Verletzung solcher Verfahrens- oder Formvorschriften kann beim Bürgermeister
der Stadt Bedburg, Am Rathaus 1, 50181 Bedburg, geltend gemacht werden.
50181 Bedburg, den 25. November 2009
Koerdt
Bürgermeister
SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T3256.doc