Daten
Kommune
Bedburg
Größe
27 kB
Datum
24.11.2009
Erstellt
23.11.09, 18:01
Aktualisiert
23.11.09, 18:01
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STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP813/2009
Ratsbüro
Sitzungsteil
Az.: 10 32 /2
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
24.11.2009
Betreff:
Bestellung von Vertreterinnen/Vertretern in die Verbandsversammlung des Schulzweckverbandes
Bedburg-Elsdorf über die gemeinsame Trägerschaft der ‚Martin-Luther-Förderschule’
Beschlussvorschlag:
Die Ratsmitglieder der Stadt Bedburg beschließen, in die Schulverbandsversammlung des
Schulzweckverbandes Bedburg-Elsdorf über die gemeinsame Trägerschaft der ‚Martin-LutherFörderschule folgende
Vertreter/in
1.
Fachbereichsleiter
Hermann Josef Kramer
Stellvertreter/in:
Bürgermeister
Gunnar Koerdt
gem. § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW
gem. § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
zu bestellen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Nach § 5 der Satzung des Schulzweckverbandes Bedburg-Elsdorf über die gemeinsame
Trägerschaft der ‚Martin-Luther-Förderschule’ in der zur Zeit gültigen Fassung richtet sich
die Zahl der Vertreter in der Schulverbandsversammlung nach der Einwohnerzahl der
Verbandsmitglieder.
Für jede angefangene 2.500 Einwohner ist ein Vertreter sowie für den Verhinderungsfall
dessen Stellvertreter zu bestellen. Die Zahl der Vertreter ist jeweils nach den
Kommunalwahlen zu berichtigen. Nach der derzeitigen Fortschreibung des Landesamtes
für Datenverarbeitung und Statistik (LDS NRW) beträgt die maßgebliche Einwohnerzahl
(Stand: 31.12.2008) 24.879 Einwohner.
Gemäß dem vorgenannten Schlüssel entsendet die Stadt Bedburg somit 10 Vertreter in
die Schulverbandsversammlung des Schulzweckverbandes Bedburg-Elsdorf der MartinLuther-Förderschule.
Gemäß § 78 Abs. 8 des Schulgesetzes NRW in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gesetzes
über
kommunale
Gemeinschaftsarbeit
werden
die
Vertreter
durch
die
Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften
des Verbandsmitgliedes gewählt; sind mehrere Vertreter zu wählen, so gelten dafür die
Grundsätze der Verhältniswahl.
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in
Beiräten, in Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder
entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an
denen die Gemeinde unmittelbar beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind,
muß der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde
dazuzählen. Als Vertreter für die Schulverbandsversammlung benennt Herr
Bürgermeister Koerdt Herrn Fachbereichsleiter Kramer sowie als dessen
Stellvertreter sich selbst.
Haben die Ratsmitglieder zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne des § 113
GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen, ist gem. § 50 Abs. 4 S. 1 GO NRW das
Verfahren gem. § 50 Absatz 3 GO NRW entsprechend anzuwenden. Der Bürgermeister
hat in den Fällen des § 50 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 GO NRW kein Stimmrecht.
Der Sitz des Bürgermeisters oder des von ihm vorgeschlagenen Bediensteten wird
nicht auf die Liste einer Partei angerechnet.
§ 50 Absatz 3 GO NRW lautet wie folgt:
Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen
Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme
dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zu Stande,
so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei
sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates
entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen
Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu
verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich
für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der
Reihenfolge
der
höchsten
Zahlenbruchteile
zuzuteilen.
Bei
gleichen
1)
Scheidet jemand vorzeitig aus einem
Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
Ausschuss aus, wählen die Ratsmitglieder auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, welcher
das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, einen Nachfolger.
Beschlussvorlage WP8-13/2009
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
1)
Nach Art. XII Abs. 2 des GO-Reformgesetzes vom 09.10.2007 (GV. NRW. S. 380) treten die
Regelungen in § 50 Abs. 3 Sätze 3 – 6 der Gemeindeordnung (Zuteilungsverfahren nach
Hare/Niemeyer) erst mit Ende der Wahlperiode der Vertretungen am 20.10.2009 in Kraft.
In der vergangenen Wahlperiode hat der Rat der Stadt Bedburg in seinen Sitzungen am
09.11.2004 und 01.03.2005 in die Verbandsversammlung des Sonderschulverbandes
Bedburg – Elsdorf folgende Vertreter und Stellvertreter entsandt:
Vertreter
Stellvertreter*
gem. § 113 II 2 GO NW:
1.
Bürgermeister Gunnar Koerdt
Fachbereichsleiter
Hermann Josef Kramer
gem. Vorschlag der CDU-Fraktion:
2.
Heinz-Gerd Schmitz,
An den Gärten 15, Bedburg
Martin Vogelsang
Erkelenzer Str. 156 b, Bedburg
3.
Santa Pedalina,
Agathastr. 32, Bedburg
Nadine Heuser,
Pfarrer-Bodden-Str. 44, Bedburg
4.
Hubert Wassenberg,
Schützendelle 79, Bedburg
- Ausschussvorsitzender -
Herbert Förster,
Holtroper Str. 14, Bedburg
5.
Dieter Koehl,
Am Fließ 12, Bedburg
Willy Moll,
Vom-Stein-Str. 21, Bedburg
6.
Jürgen Mitter,
Hauptstr. 25 b, Bedburg
Günter Martin,
Albert-Einstein-Str. 15, Bedburg
gem. Vorschlag der SPD-Fraktion:
7.
Hans-Peter Abts,
Am Rosenstock 14, Bedburg
Heinz-Gerhard Horn,
Annastr. 23, Bedburg
8.
Peter Josef Drexler,
Lessingstr. 14, Bedburg
Horst Druch,
Flemingstr. 63, Bedburg
9.
Helmut De Jong,
Ziegeleistr. 47, Bedburg
Helmut Breuer,
Erkelenzer Str. 149, Bedburg
gem. Vorschlag der FWG-Fraktion :
10.
Leonhard Köhlen,
Heinsberger Str. 14, Bedburg
Karl Heinz Spielmanns,
Margarethenstr. 37, Bedburg
* persönliche/r Stellvertreter/in des jeweils nebenstehenden Mitgliedes
Beschlussvorlage WP8-13/2009
Seite 3
STADT BEDBURG
Seite: 4
Sitzungsvorlage
Nachrichtlich:
Schulverbandsvorsteher:
Gemäß § 8 Abs. 1 der Schulzweckverbandssatzung wird der Schulverbandsvorsteher und sein
Stellvertreter durch die Schulverbandsversammlung aus den Reihen der Hauptverwaltungsbeamten oder – mit Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten – aus dem Kreise der allgemeinen
Vertreter oder der leitenden Beamten, der zum Zweckverband gehörenden Verbandsmitglieder für
die Dauer der Wahlzeit der Schulverbandsversammlung in offener Abstimmung ohne vorherige
Aussprache gewählt.
Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung gehören der Schulverbandsvorsteher und sein Stellvertreter
der Verbandsversammlung an.
Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 09.11.2009
----------------------------------Steinbach
----------------------------------Brabender-Lipej
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiterin
Leiterin des Ratsbüros
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-13/2009
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