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Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage WP8-51/2009)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
136 kB
Datum
15.12.2009
Erstellt
08.12.09, 17:58
Aktualisiert
08.12.09, 17:58

Inhalt der Datei

1 Friedhofssatzung der Stadt Bedburg vom __.12.2009 Präambel Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2 Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW in den jeweiligen gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom XXXX (GV NW), Bedburg am __.12.2009 folgende Friedhofssatzung beschlossen: hat der Rat der Stadt/Gemeinde ________ am ________ folgende Friedhofsatzung beschlossen Erläuterung: Das Bestattungsgesetz enthält nunmehr in § 4 eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Friedhofssatzung, die hier aufgenommen werden musste. Hinsichtlich der Bußgeldvorschriften muss auf § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung zurückgegriffen werden. Abweichend zur Mustersatzung wird nach Rücksprache mit dem RPA auf die Hinweise der konkreten Gesetzesveröffentlichungen der allgemeine Passus „in der jeweilig aktuell gültigen Fassung“ verwendet. I. Allgemeine Bestimmungen §1 Geltungsbereich Keine Änderung Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Bedburg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: a) Friedhof Bedburg, Kölner Straße 2 b) Friedhof Bedburg, Goethestraße c) Friedhof Kirdorf, Theodor-Heuss-Straße d) Friedhof Broich, Gerhard-vom-Brugh-Straße/Am Schirkerhof e) Friedhof Kaster, Hauptstraße f) Friedhof Kirchherten, Zaunstraße g) Friedhof Kirchherten, Martin-Flücken-Straße h) Friedhof Kirchtroisdorf, Schwarzer Weg/Pfarrgasse i) Friedhof Königshoven, Kirchplatz j) Friedhof Lipp, St.-Ursula-Weg k) Friedhof Rath, Friedensstraße §2 Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt Bedburg. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bedburg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (1) Das Friedhofswesen ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt Bedburg. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Totund Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bedburg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Bedburg sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. (3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung Keine Änderung [siehe auch Erläuterungen zur Mustersatzung] auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. 3 Erläuterung: Die gesetzliche Definition des § 1 Abs. 1 BestG zum Begriff Tote ist in § 2 Abs. 2 der Mustersatzung übernommen worden. Da § 14 BestG auch die Bestattung der aus einem Schwangerschaftsabbruch stammenden Leibesfrucht vorsieht, ist dies ebenfalls aufgenommen worden. Denkbar erscheint, dass die Bedeutung der Friedhofsflächen für den Umwelt- und Naturschutz besonders satzungsrechtlich abgesichert wird. Insoweit bietet sich folgende Formulierung an: "Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen." Sofern für mehrere Friedhöfe eine Mischkalkulation gewünscht wird, ist es sinnvoll, § 2 Abs. 1 der Satzung wie folgt zu fassen: „Das Friedhofswesen ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt/ Gemeinde.“ Vgl. hierzu Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 11. Mai 1999 (Az.: 1 A 1197/98). § __ Bestattungsbezirke In Mustersatzung aufgeführt, ist in Bedburg aber nicht notwendig 4 §3 Schließung und Entwidmung (1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen Keine Änderung gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen Keine Änderung ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde/Stadt in andere Grabstätten umgebettet. [Reine Textanpassung] (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt Keine Änderung gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich Keine Änderung bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem 5 Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung ähnlicher Weise wie die Grabstätte auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. [Gleichzeitig erlischt das Recht an der bisherigen Grabstätte.] Erläuterung: Ergänzung in Absatz 6 dient der Spezifizierung; II. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt Keine Änderung gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Keine Änderung Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. Erläuterung Statt durch Aushang der Öffnungszeiten am Friedhof können diese auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 BestG auch direkt in der Friedhofssatzung geregelt werden. Dies wird in der neuen Satzung umgesetzt. 6 §5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes Keine Änderung entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Keine Änderung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/ Rollerblades/ Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; [für gewerbliche Unternehmer stehen diese Stellen nicht zur Verfügung, diese Beseitigung hat auf eigene Kosten zu erfolgen,] [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung 7 h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde [i) zu lärmen oder zu spielen] (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie Keine Änderung mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung Keine Änderung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. Erläuterung die Nutzung eines Parks mit Hund kann bei vielen - vor allem älteren Personen - ein wichtiger Umstand sein. Voraussetzung ist hierbei, dass Hinterlassenschaften entsorgt werden. Abs 3 sollte aus gewonnenen Erfahrungen ergänzt werden um: Abraum und Abfälle, welche durch gewerbliche Unternehmer entstehen, dürfen nicht auf dem Friedhofsgelände abgelagert werden. §6 Friedhofsabfälle (1) Als Friedhofsabfälle gelten Reststoffe, die bei der Unterhaltung Vollständig nicht in Mustersatzung enthalten und Pflege der Grabstätten auf dem Friedhof angefallen sind; Abfälle von Gewerbetreibenden stellen keine Friedhofsabfälle dar und sind insofern selbst zu entsorgen. Hierzu zählen exemplarisch: Verpackungs- und Transportmaterial, das von den Gärtnereien auf den Friedhof gebracht wird, z.B. Holzkisten, Paletten, Säcke, Blumentöpfe und ähnliches. Erdaushub ohne Verunreinigungen gilt nicht als gewerblicher Abfall. 8 (2) Soweit auf den Friedhöfen Einrichtungen zur getrennten Erfassung von Abfällen vorhanden sind, sind sie ihrer Zweckbestimmung nach in Anspruch zu nehmen. (3) Die Entsorgung von Abfällen, deren Anfallort außerhalb des Friedhofsgeländes liegt, ist auf den Friedhöfen verboten. Erläuterung § 6 dient der sinnvollen Spezifizierung. §7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechenden gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende (2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht Gewerbetreibende zugelassen, die zuverlässig sind. a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die zuverlässig sind. Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt Ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die 9 Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat. (3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als entfällt in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend. (4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu Keine Änderung machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Keine Änderung Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Keine Änderung Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. [Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten 10 November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden.] Die Friedhofsverwaltung kann eine Verlängerung der Arbeitszeiten zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien Keine Änderung dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. [(9) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Gewerbes das [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung Befahren der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen bis 3 t Gesamtgewicht und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h gestattet.] (10) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. (8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich. Erläuterung Die Mustersatzung verzichtet vor dem Hintergrund rechtlicher Bedenken darauf, Eintragung in die Handwerksrolle und Meisterprüfung kumulativ zu verlangen. Ferner wird darauf verzichtet, die Friedhofsverwaltung zu verpflichten, für jeden Bediensteten der zugelassenen Gewerbetreibenden einen Ausweis auszustellen. Die Ausstellung derartiger Bedienstetenausweise soll vielmehr den zugelassenen Gewerbetreibenden obliegen. Eine besondere Form oder ein bestimmter Inhalt eines derartigen Ausweises ist nicht vorgesehen. Der Ausweis muss aber in jedem Falle den Aussteller erkennen lassen und den Bediensteten bezeichnen. Die Ausgabe eines Ausweises mit einem Lichtbild ist sinnvoll. 11 Die Genehmigungspflicht ist aufgrund der EU-Dienstleistungsrichtlinie eingeschränkt worden. Zukünftig benötigen insbesondere Gärtner keine Genehmigung mehr für Tätigkeiten auf dem Friedhof. Sie müssen ihre Tätigkeit allerdings gegenüber der Friedhofsverwaltung anzeigen. Ergänzungen in Abs. 7 zu den Arbeitszeiten erübrigen sich, da die Öffnungszeiten in § 4 spezifiziert werden. Ergänzung durch Abs. 9 ist sinnvolle Ergänzung. Abweichend zur Mustersatzung ist die Einrichtung eines einheitlichen Ansprechpartners und eine fiktiven Genehmigung mit aufzunehmen. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften §8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Keine Änderung Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Keine Änderung Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung Keine Änderung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden. 12 (5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen spätestens 8 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. Erläuterung § 8 Abs. 5 Satz 1 ist bzgl. der Frist für die Erdbestattung an die Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 1 BestG angepasst worden. Hinsichtlich der Einäscherung kann eine längere oder keine Frist vorgesehen werden. In § 8 Abs. 5 Satz 2 war bislang eine Frist von 2 Monaten vorgesehen. Da zwischen der Einäscherung und der Bestattung der Asche eine Frist von 4 Wochen als ausreichend erscheint, ist diese Frist entsprechend angepasst worden. Es bestehen allerdings keine rechtlichen Bedenken, weiterhin eine 2-Monatsfrist anzusetzen; diese Regelung soll so beibehalten werden. §9 Särge (1) Unbeschadet der Regelung des § 17 -Aschenbeisetzung ohne Urne- sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. 13 Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Keine Änderung Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (4) Erdbestattungen haben grundsätzlich in Särgen zu erfolgen. Enthält die Mustersatzung nicht [siehe Erläuterungen] (5) Sofern eine Beisetzung in einem Grab mit Grabkammersystem erfolgt, dürfen für den Sarg nur die in Anlage ... zu dieser Satzung genannten Hölzer verwendet werden. Erläuterung Das Bestattungsgesetz sieht keinen Sargzwang mehr vor. Im Gesetzgebungsverfahren ist jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Einzelheiten des Sargzwanges vom Friedhofsträger geregelt werden können. Die in der Mustersatzung enthaltene Regelung enthält nur einen geringfügigen Liberalisierungsansatz gegenüber der bislang geltenden Rechtslage. Dem Friedhofsträger bleibt es unbenommen, eine weitergehende Liberalisierung vorzunehmen, indem z.B. auch aus „weltanschaulichen Gründen“ Ausnahmen vom Sargzwang zugelassen werden können. 14 Der Begriff der Sargausstattung im Sinne von § 9 Abs. 1 umfasst etwa die Füllmasse für Kissen. In Absatz (2) könnte zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens auch geregelt werden, dass bei einer Überschreitung der Sargmaße wegen der Körpermaße des Verstorbenen eine entsprechende Anzeige bei der Friedhofsverwaltung ausreicht. Insbesondere bestimmte lackierte Hölzer zersetzen sich sehr schlecht in Grabkammersystemen. Die in § 9 Abs. 4 angesprochene Anlage sollte in Abstimmung mit den Herstellerangaben des jeweiligen Grabkammersystems erstellt werden. [in Bedburg allerdings entbehrlich] § 10 Ausheben der Gräber (1) Die Gräber werden durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt. [Soweit erforderlich, dürfen bei diesen Arbeiten benachbarte Grabstellen sowohl betreten als auch zur Abstützung und Überbauung mit Gerätschaften benutzt werden]. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche Keine Änderung (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch Keine Änderung mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör, [Grabaufbauten [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung oder sonstige bauliche Anlagen einschließlich Fundamenten] vorher . entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabaufbauten, sonstige bauliche Anlagen, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch anfallenden Kosten vom Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. [Für eventuell entstehende Schäden haftet ausdrücklich der Nutzungsberechtigte.] 15 Erläuterung Das Herrichten der Gräber obliegt grundsätzlich der Friedhofsverwaltung, da nur hierdurch gewährleistet ist, dass die Bestattung ordnungsgemäß erfolgt und allen Sicherheitsgesichtspunkten genügt wird. Selbstverständlich kann sich die Friedhofsverwaltung zur Durchführung der Aufgabe privater Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen. Ergänzung in Abs. 1 und Abs. 4 dienen der rechtlichen Absicherung. § 11 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Keine Änderung Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. § 12 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Keine Änderung (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. [Bei Ausgrabungen und Umbettungen dürfen grundsätzlich nur Angehörige oder sonstige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung Beteiligte zugegen sein.] 16 (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Keine Änderung Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts Keine Änderung wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Zuteilungsurkunde nach § 14 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 1, Satz 3, vorzulegen. In den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 29 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Stadt [oder von ihr [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung Beauftragten] durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an (6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Keine Änderung Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. 17 (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Keine Änderung Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Erläuterung Die Beschränkung der Umbettung auf Gründe des dringenden öffentlichen Interesses nur für das erste Jahr der Ruhezeit trägt den in der Rechtsprechung (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 21.1.1988 - 1 VG A 200/87 -) geäußerten Bedenken Rechnung, wonach satzungsrechtlich festgesetzte längere Zeiträume (im Falle der Entscheidung: drei Jahre) mit dem Übermaßverbot nicht vereinbar sind.Die Kostentragung für Schäden an anderen Grabanlagen bei der Umbettung wurde dahingehend modifiziert, dass die Friedhofsverwaltung von ihr oder ihren Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden zu tragen hat, soweit diese nicht zwingend entstehen mussten. Die Ergänzungen in Abs. 2 und 5 dienen der rechtlichen Absicherung; IV. Grabstätten § 13 Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (1) Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser werden. Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten a) Reihengrabstätten, b) Anonyme Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten, c) Wahlgrabstätten c) Urnenreihengrabstätten, d) Urnenreihengrabstätten d) Urnenwahlgrabstätten, e) Urnenwahlgrabstätten e) Anonyme Urnenreihengrabstätten, 18 f) Anonyme Urnenreihengrabstätten g) Gemeinschaftsgrabstätten h) Ehrengrabstätten i) Gräber der Opfer von Krieg und Gewalt j) Erbbegräbnisgrabstätten f) Ehrengrabstätten. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an Keine Änderung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Erläuterung Die Aufzählung in Abs. 2 dient lediglich der Übersicht; § 14 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der „Urkunde“ = Grabnummernkarte in Mustersatzung Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Urkunde erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr c) [anonyme Reihengrabfelder ] (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus Kindes unter einem Jahr oder die Leichen von gleichzeitig 19 einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Es ist eines Familienangehörigen oder die Leichen gleichzeitig zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten verstorbener Geschwister unter 5 Jahren zu bestatten. sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten. (4) Der jeweilige Inhaber der Zuteilungsurkunde wird über den Ablauf der Ruhefrist 3 Monate vorher schriftlich informiert. Ist der Inhaber der Zuteilungsurkunde nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, wird für die Dauer von 3 Monaten durch einen Hinweis auf der Grabstätte auf den Ablauf der Ruhefrist hingewiesen. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist ........ Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. 5) Anonyme Reihengrabstätten werden als Rasenfläche angelegt Ist in der Mustersatzung nicht vorgesehen. und fortlaufend belegt. Die nächsten Angehörigen des zu Bestattenden - in der Reihenfolge Ehegatte, Lebenspartner, mündige Kinder, Eltern, Geschwister oder deren Beauftragte -, erhalten eine nachträgliche Benachrichtigung über den Bestattungstag mit Angabe des Friedhofes und des einheitlichen Reihengrabfeldes ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätten. Den Angehörigen steht kein Anspruch auf Bekanntgabe der genauen Ruhestätte zu. Ebenso hat ein Begleiten auf dessen letztem Weg zu unterbleiben. Erläuterung Die bisherige Fassung des Abs. 4 ist verwaltungsökonomischer und sollte beibehalten werden. § 15 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren 20 (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden grundsätzlich nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Ein vorzeitiger Erwerb eines Nutzungsrechtes aus wichtigem Grund ist bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (2) Ein Wiedererwerb ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § __ beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn in den letzten ....... Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § __ beabsichtigt ist. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. [Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.] (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde. (4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte wird über den Ablauf des Nutzungsrechtes 3 Monate vorher schriftlich informiert. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird für die Dauer von 3 Monaten durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. 21 Grabstätte auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hingewiesen. (5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, Keine Änderung wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (6) Schon bei der Anzeige eines Sterbefalles durch den Bestatter oder Angehörigen, soll der Erwerber - für den Fall seines Ablebens - einen Nachfolger bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftliche Erklärung übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f ) auf die vollbürtigen Geschwister g) auf die Stiefgeschwister h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - c) und f) - h) wird der Älteste Nutzungs- berechtigter. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) b) c) d) e) f) g) h) i) auf den überlebenden Ehegatten, auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft auf die Kinder, auf die Stiefkinder, auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, auf die Eltern, auf die vollbürtigen Geschwister, auf die Stiefgeschwister, auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. 22 Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur Keine Änderung auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich Keine Änderung nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden [sowie] bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Das Nutzungsrecht kann jederzeit unter Verzicht auf die bereits (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, gezahlten Gebühren zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit für die gesamte Grabstätte möglich. zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. Keine Änderung Erläuterung Wegen des erheblichen Flächenbedarfs wird die Verleihung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten auf den Todesfall beschränkt. Die Gemeinde/ Stadt kann jedoch weitergehende Regelungen treffen, z.B. die zusätzliche Möglichkeit des Erwerbs eines Nutzungsrechtes durch Personen über 65 Jahre. 23 Das OVG NW hat mit Urteil vom 18.3.1986 (2 A 2750/84, KStZ 1987, Seite 233) der bisherigen satzungsrechtlichen Praxis des "automatischen" oder "gewillkürten" Überganges des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten eine Absage erteilt. Das Muster trägt dem vom Gericht geforderten Zustimmungserfordernis des Erwerbers Rechnung (Abs. 7). Bei einer freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichteten Benutzungsgebühr. Der Gemeinde/ Stadt ist es jedoch unbenommen, eine solche Erstattung nach Ermessen vorzunehmen. Will die Gemeinde/ Stadt diesen Tatbestand satzungsrechtlich besonders herausstellen, bietet sich die nachfolgende Formulierung an: "Bei der Rückgabe einer Wahlgrabstätte wird dem Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte, unverzinste Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet." Die Erstattung kann davon abhängig gemacht werden, ob die Grabstätte zeitnah neu vergeben werden kann. In Absatz 7 ist der Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Partnerschaft aufgenommen worden. Dies entspricht der Wertung des § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG. Allerdings war es nicht notwendig, die dort enthaltene Reihenfolge zu übernehmen. Der Friedhofsträger ist allerdings nicht gehindert, dies zu tun. Vorgenommen Änderungen In Absatz 1 muss die Auswahl der Lage zumindest mit [soweit möglich] eingeschränkt werden, da nicht in allen Fällen eine Wahlmöglichkeit besteht oder Gründe gegen diese entgegenstehen. Eine vorzeitiger Erwerb ist – soweit besondere Gründe vorliegen – zu ermöglichen. Abs. 2 wird abweichend der Mustersatzung eine Regelung beinhalten, die es ermöglichen, auch kurze Verlängerungen mehrfach zu wiederholen. Dies hat sich als sinnvoll erwiesen, wenn der Grabeigentümer (z.B. aus Altersgründen) nicht absehen kann, ob er das Grab nochmals 25 Jahre pflegen kann. Dies ist aber nur möglich wenn die Friedhofsplanung [Flächen soll auslaufen, Wege verlegt, etc.pp.] nicht entgegensteht. Abs. 3 enthält eine ggf. unnötige – aber erklärende Ergänzung. Abs. 11 enthält eine Öffnung, um auch belegte Grabstellen – ohne Erstattung der Kosten – zurückgeben zu können 24 § 16 Urnengrabstätten [Mustersatzung: Aschenbeisetzung] (1) Aschen dürfen [ausschließlich] beigesetzt werden in [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung a) Urnenreihengrabstätten b) Urnenwahlgrabstätten c) anonymen Urnenreihengräbern d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme von Reihengrabstätten. [Aschenstreufelder werden auf den Friedhöfen nicht angelegt.] (2) Die Beisetzung einer Urne ist in einer Tiefe von mindestens 0,50 Entsprechend der Erläuterungen zur Mustersatzung möglich. m von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne vorzunehmen. Der Abstand zwischen den einzelnen Urnengrabstätten beträgt 0,30 m. (3) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten [von der Größe 0,50 m x 0,50 m,] die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Urkunde ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte können bis zu ...... Aschen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt. (4) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten [von der Größe 1 m x 1 m bei 4 Stellen und 0,50 m x 1 Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer m bei 2 Stellen,] an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Urnenwahlgrabstätten können 25 außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden (5) Urnenflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätten werden als Rasenfläche angelegt. Die Urnenflure werden fortlaufend belegt. Die Grabstätten in einem Abstand von 0,20 m und einer Größe 0,40 m x 0,40 m werden in Belegungsplänen von der Stadt festgelegt. [Die nächsten Angehörigen des zu Bestattenden - in der Reihenfolge Ehegatte oder Lebenspartner, mündige Kinder, Eltern, Geschwister oder deren Beauftragte - erhalten eine nachträgliche Benachrichtigung über den Bestattungstag mit Angabe des Friedhofes und des einheitlichen Urnenflures ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätten. Den Angehörigen steht kein Anspruch auf Bekanntgabe der genauen Ruhestätte zu. Ebenso ist ein Begleiten auf dessen letztem Weg zu unterbleiben. (4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung Umbettungen aus diesen Grabstätten sind ausgeschlossen. Die Gestaltung und Pflege der Urnenflure obliegt der Stadt. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss.] (6) In Grabstätten für Erdbestattungen dürfen bis zu 4 Aschenurnen zusätzlich zu bereits bestatteten Leichen - Erdbestattung - bestattet werden. Eine Beisetzung von Urnen und Aschen Verstorbener in einer mit einer Leiche - Erdbestattung - belegten Grabstätte ist auch vor Ablauf der Ruhezeit möglich. Eine weitere Erdbestattung ist erst nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt erdbestatteten Leiche zulässig. (5) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu ___ Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen. 26 (7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes 6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten Erläuterung Die Mustersatzung enthält nunmehr eine Erläuterung der Aussage, dass Aschenbeisetzungen auch in Grabstätten für Erdbestattungen erfolgen dürfen. Ob eine Urnenbeisetzung als „volle“ Beisetzung gezählt wird oder ob an Stelle einer Erdbestattung mehrere Urnenbestattungen durchgeführt werden dürfen, liegt im Regelungsermessen des Satzungsgebers. Das Gleiche gilt für die Frage, ob bei voll belegten Gräbern noch zusätzliche Urnenbeisetzungen zugelassen werden, wie es in den Satzungen mancher Friedhofsträger der Fall ist. Sofern dies gewünscht wird, dürfte es sinnvoll sein, die Voraussetzungen im Sinne einer einheitlichen Handhabung klar zu regeln. Ggf. muss diese Möglichkeit auch gebührenrechtlich Berücksichtigung finden. Abs. 1 erhält eine Einschränkung, dass keine Aschenstreufelder eingerichtet werden. Abs. 2 weicht von der Mustersatzung ab, da in einem Urnenreihengräber nur eine Urne bestattet werden kann. Abs. 3 drei schränkt die Auswahlmöglichkeit (sie auch Wahlgrabstätten) entsprechend ein. Abs. 4 weist daraufhin, dass nicht alle Möglichen Bestattungsformen vorhanden sind; hier wird die Satzung nur zukunftsfähig gemacht. Abs. 5 ermöglicht es, bei ordnungsrechtliche Bestattungen die Aschenbeisetzung zu nutzen, die Maßangeben wurden angepasst. § Aschenbeisetzung ohne Urne Entfällt derzeit in Bedburg Erläuterung Die Regelung des § 17 Abs. 1 wird wegen § 15 Abs. 6 Satz 1 BestG eingefügt. Die Friedhofsträger sind nicht verpflichtet, entsprechende Flächen zur Verfügung zu stellen. Konkrete Gestaltungsvorschriften für die Anlegung eines Streufeldes existieren nicht. Sinnvoll wäre es jedoch, hierfür z.B. eine Rasenfläche vorzusehen, die nicht mehr für Erdbestattungen verwendet wird. Denkbar ist, die Fläche durch einen natürlichen Bewuchs von der übrigen Friedhofsfläche abzugrenzen. 27 Da die Asche des oder der Verstorbenen außerhalb eines Friedhofes gem. § 15 Abs. 6 Satz 2 BestG nicht nur verstreut, sondern auch im Erdreich unter dort näher genannten Voraussetzungen ohne Urne beigesetzt werden kann, muss auch der Friedhofsträger die Möglichkeit haben, diese neue Form der Beisetzung anzubieten. Hierfür sollte eine gesonderte Fläche zur Verfügung gestellt werden. Der Friedhofsträger sollte die Aschenverstreuungen und Beisetzungen in einem Aschengrabfeld in gesonderten Beisetzungsbüchern festhalten, falls diese nicht bereits auf andere Weise aktenkundig gemacht werden. In den Büchern sollten festgehalten werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Todestag, Tag und Ort der Einäscherung sowie Tag der Aschenverstreuung bzw. Beisetzung der Asche ohne Urne. Bei der Beisetzung in einem Aschengrabfeld sollte auch der Ort der Beisetzung festgehalten werden. Die Verfügung von Todes wegen sollte in Kopie zu den Akten genommen werden. Nach der Beisetzung durch Verstreuung der Asche und nach Bestattung der Asche in einem Aschengrabfeld ist äußerlich nicht mehr erkennbar, wer beigesetzt worden ist. Eine hiervon (§ 17 Abs. 3 Sätze 2 und 3) abweichende Regelung ist denkbar. Die Geschäftsstelle hat auf Vorgaben verzichtet, wer die Verstreuung der Asche vorzunehmen hat, weil die Mustersatzung bei den anderen Bestattungsformen ebenfalls keine vergleichbaren Bestimmungen enthält. Soweit ein Vertreter des Friedhofsträgers die Verstreuung der Asche vornimmt, kann hierfür eine gesonderte Gebühr erhoben werden. Hierfür müsste ein entsprechender Gebührentatbestand in der Friedhofsgebührensatzung geschaffen werden. § 17 Gemeinschaftsgrabstätten (1) Auf den Friedhöfen können im Rahmen der vorhandenen räumlichen Möglichkeiten Gemeinschaftsgrabstätten eingerichtet und klösterlichen, karitativen und ähnlichen Gemeinschaften zugewiesen werden. (2) Über die Zuteilung wird eine Verleihungsurkunde erteilt, in welcher der Kreis der Berechtigten bestimmt ist. (3) Auf den Gemeinschaftsgrabstätten ist nur die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Grabmals gestattet. Die Einzelgräber können jedoch einheitlich durch einfache Steine oder Kreuze bezeichnet werden. Die Gemeinschaftsgrabstätte ist als geschlossene Anlage Sieht die Mustersatzung nicht vor 28 gärtnerisch einheitlich zu gestalten. (4) In den Gemeinschaftsgräbern dürfen nur Mitglieder der betreffenden Gemeinschaft bestattet werden. Erläuterung `Besonderheit´ bei Friedhöfen, die nicht im Eigentum der Stadt stehen. § 18 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt. Keine Änderung § 19 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft Sieht die Mustersatzung nicht vor regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 01.07.1965 (BGBl. I. S. 589) in der jeweils gültigen Fassung. Erläuterung Es handelt sich um eine Bestätigung einer gesetzlichen Norm 29 § 20 Erbbegräbnisgrabstätten (1) Auf dem Friedhof Kirchherten, Zaunstraße, gibt es Erbbegräbnisgrabstätten, die in der Anlage zu dieser Satzung abschließend aufgeführt sind. Sieht die Mustersatzung nicht vor (2) Das Nutzungsrecht an diesen Grabstätten wurde durch Vertrag der betreffenden Familien mit der Kirchengemeinde St. Martinus Kirchherten begründet und ist auf die Bestattung von Familienmitgliedern begrenzt, solange die Familien der Pfarrgemeinde St. Martinus Kirchherten angehören. Sieht die Mustersatzung nicht vor (3) Das Nutzungsrecht an Erbbegräbnisgrabstätten wird durch diese Satzung zeitlich nicht begrenzt. Darüber hinaus gelten für diese Grabstätten die Vorschriften für Wahlgrabstätten. Sieht die Mustersatzung nicht vor Erläuterung `Besonderheit´ bei Friedhöfen, die nicht im Eigentum der Stadt stehen. V. Gestaltung der Grabstätten § __ Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften Entfällt in Bedburg 30 § 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung Keine Änderung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die einzelnen Abteilungen werden in einem Belegungsplan [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung ausgewiesen. [In begründeten Einzelfällen kann die Friedhofsverwaltung eine Ausnahme von den Vorschriften für die Abteilungen mit besonderen Festsetzungen zulassen.] (3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Keine Änderung Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Bedburg (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung. Erläuterung Die besonderen Gestaltungsvorschriften sind Gegenstand ständiger Auseinandersetzungen zwischen den Friedhofsträgern und zumindest einem Teil der Friedhofsnutzer. Dies betrifft sowohl konkrete Fälle als auch die allgemein gesellschaftlich diskutierte Frage, ob eine so detaillierte Regelung vor dem Hintergrund sich wandelnder Pietätsvorstellungen noch zeitgemäß ist. Für beide Ansichten gibt es gute Argumente. Die Mustersatzung stellt Regelungen dar, die möglich und nach den bisherigen Kenntnissen auch rechtlich zulässig sind, da der Satzungsgeber einen gewissen Ermessensspielraum hat. Zwingend vorgegeben sind sie allerdings nicht; die Städte und Gemeinden können auch weniger detaillierte Vorgaben machen. Zur Sicherstellung der Verwesung, etwa mit Rücksicht auf besondere geologische Verhältnisse, kann die Gemeinde/Stadt auch ein völliges Verbot von Grababdeckplatten vorsehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.10.1982 - 7 A 60/82 -). 31 IV. Grabmale und bauliche Anlagen § 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet Keine Änderung der Bestimmungen des § 21 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m – 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m – 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. (2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen Keine Änderung verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. § 22 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften Entfällt in Bedburg § 23 Zustimmungserfordernis (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Zuteilungsurkunde vorzulegen, bei den anderen Grabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. 32 [Diese Genehmigung ist gebührenpflichtig.] 2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: Keine Änderung a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. 3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Keine Änderung bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind Keine Änderung nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Erläuterung Abs. 1 Wird in der Gebührensatzung geregelt. 33 § 24 Anlieferung (1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Keine Änderung Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, Keine Änderung dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen. § 25 Fundamentierung und Befestigung (1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des (1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, Keine Änderung insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 23. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. 34 (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale Keine Änderung gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 22 Abs. 1. Erläuterung: Hinsichtlich der Fundamentierung, Befestigung und Prüfung von Grabmalanlagen existieren inzwischen zwei Regelwerke, nämlich die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks und die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie e.V.. Den Friedhofsträgern steht es frei, auf welches Regelwerk sie verweisen. Nach Auffassung der Geschäftsstelle hat sich die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Steinund Holzbildhauerhandwerk grundsätzlich bewährt. Die TA-Grabmal sieht unter Hinweis auf die EU-Dienstleistungsrichtlinie lediglich eine Anzeigepflicht für Gewerbetreibende auf dem Friedhof vor. Der StGB NRW ist der Auffassung, dass aus Gründen der öffentlichen Sicherheit order Ordnung bestimmte Gewerbetreibende weiterhin einer Genehmigung für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof bedürfen (vgl. § 7). § 26 Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind Keine Änderung dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Zuteilungsurkunde, bei den anderen Grabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. 35 Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Keine Änderung das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Keine Änderung Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. Erläuterung: Neben der Beteiligung der Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden kann darüber hinaus auch eine Mitwirkung der örtlich zuständigen Handwerksinnungen in Betracht gezogen werden. Abs. 2 soll die Aufbewahrungspflicht durch die Stadt verneinen. 36 § 27 Entfernung (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale Keine Änderung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten [oder Reihengrabstätten] von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. Inhaber der Zuteilungsurkunde die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung Keine Änderung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Zuteilungsurkunde oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Erläuterung: Der entschädigungslose Übergang des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen in das Eigentum der Gemeinde/ Stadt im Falle nicht rechtzeitiger Entfernung ist mit Rücksicht darauf gerechtfertigt, dass dieser Übergang in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers beim 37 Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei der Genehmigung mit dem Betroffenen vereinbart wird. Abs. 2 wird der Begriff „Grabstätten“ statt „Wahlgrabstätten“ verwendet, da er umfassender ist. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten § 28 Herrichtung und Unterhaltung (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 Keine Änderung hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. [Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.] (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung; (3) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung; andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. [Sie sollen nicht höher als 1,20 m sein. Alle gepflanzten Bäume und Sträucher gehen in das Eigentum der Stadt Bedburg über.] (4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der Inhaber Zuteilungsurkunde, bei den anderen Grabstätten bei (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei der Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der 38 Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt. (5) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Zuteilungsurkunde vorzulegen, bei anderen Grabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Keine Änderung (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen (7) Die Grabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach der (6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb Bestattung bzw. nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes bzw. von 6 Monaten nach der Bestattung, Erhalt der Zuteilungsurkunde hergerichtet werden. Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Keine Änderung gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (9) Die Verwendung von Pflanzenschutzund Keine Änderung Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind 9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind 39 Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen. (11) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 21 Sieht die Mustersatzung nicht vor für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den vorangegangenen Vorschriften der Absätze 1 bis 10 im Einzelfall zulassen. Erläuterung: Hinweise für die Bepflanzung von Grabstätten enthalten die Richtlinien für die gärtnerische Grabgestaltung, herausgegeben vom Bund deutscher Friedhofsgärtner im Zentralverband Gartenbau e.V. Wegen der Menge und der stofflichen Zusammensetzung dieser Abfälle kommt der Entsorgung von Friedhofsabfällen insgesamt eine besondere Bedeutung zu. Im Hinblick auf das Verwertungsgebot im Abfallgesetz des Bundes (§ 1 a Abs. 2 AbfG) ist grundsätzlich die Kompostierung der überwiegend pflanzlichen Friedhofsabfälle geboten. Die Verwendung von Kunststoffen, insbesondere Kunststoffkörper von Kränzen, Formteile (Kissen und Kreuze), Kunststoffgitter sowie Bänder, Nylonfäden und Kranzschleifen, sowie anderer nicht kompostierfreundlicher Materialien steht dieser aus Gründen des Umweltschutzes gebotenen Zielsetzung erkennbar entgegen Abs. 5 wird die Pflege durch das Friedhofsamt gestrichen. Abs. 6 werden die Fristen von 3 [statt 6] Monaten beibehalten. § __ Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften Entfällt in Bedburg § __ Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften Entfällt in Bedburg 40 § 29 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Reihengrabstätte oder Wahlgrabstätte nicht (1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß (§ 28 Abs. 4) nach schriftlicher Aufforderung der hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 28 Abs. 3) Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen hat sowie die Grabstätte auf dessen Kosten einebnen. schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, ist die Stadt berechtigt, die Einebnung der Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchzuführen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung; besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. [Bei ungepflegten Reihengrabstätten genügt die Aufstellung eines Hinweisschildes.] Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen. 41 (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Erläuterung: Abs. 1 wird ein erläuternder Satz angefügt. Abs. 2 wird eine verwaltungsökonomische Vorgehensweise ergänzt. VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern § 30 Benutzung der Leichenhalle (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. Ausnahmen gestattet die Friedhofsverwaltung im Einzelfall. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 33 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Die Särge der an meldepflichtig übertragbaren Krankheiten Keine Änderung 42 Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. Erläuterung: Abs. 1 wird lokalen Verhältnissen angepasst. § 31 Trauerfeiern (1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung; (Friedhofskapelle[Trauerhalle]), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Keine Änderung Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Die Benutzung der Friedhofskapelle [bzw. Trauerhalle] kann [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung; untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen Keine Änderung bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt. 43 Erläuterung: Der Begriff Friedhofskapelle wird mit Trauerhalle ergänzt. IX. Schlussvorschriften § 32 Alte Rechte Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Keine Änderung Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. § 33 Haftung Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung; Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. [Sie haftet ebenfalls nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt an Grabmalen und Grabanlagen entstehen.] Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. 44 Erläuterung: Aus rechtlichen Gründen ist einer erweiterte Aufzählung sinnvoll. § 34 Gebühren Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. (1) Ordnungswidrig handelt, wer Keine Änderung § 35 Ordnungswidrigkeiten [...] Texte in eckiger Klammer stehen nicht in der Mustersatzung; a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 missachtet, c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, d) [Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder nicht entsprechend der zur Verfügung gestellten Entsorgungseinrichtungen trennt sowie außerhalb des Friedhofs angefallenen Abraum oder Abfall auf dem Friedhof entsorgt,] e) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, f) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der 45 g) h) i) j) Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, entgegen § 23 Abs. 1 und 3 sowie § 27 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 26 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 28 Abs. 10 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße Keine Änderung bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Erläuterung: Ergänzung ist erfahrungsgemäß sinnvoll. § 36 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2010 in Kraft. Keine Änderung Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 14.10.2003 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. 46 Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Friedhofssatzung der Stadt Bedburg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sein denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bedburg, den 18. November 2008 gez. Koerdt Bürgermeister Anlage zu § 20 der Friedhofssatzung der Stadt Bedburg vom 15.12.2009 Auflistung der Erbbegräbnisgrabstätten auf dem Friedhof Kirchherten, Zaunstraße Feld II, Nr., 9, 12, 15 - 16, 23 - 24, , 52 – 53 Feld V, Nr. 23, 24 - 25, 27 - 28 Feld VIII, Reihe A., Nr. 1 - 3, 7 - 10 Feld X, Reihe A, Nr. 1 - 3