Daten
Kommune
Bedburg
Größe
29 kB
Datum
15.12.2009
Erstellt
09.12.09, 18:01
Aktualisiert
09.12.09, 18:01
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STADT BEDBURG
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Drucksache: WP855/2009 1. Ergänzung
Ratsbüro
Sitzungsteil
Az.: 10 20 05
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
08.12.2009
Rat der Stadt Bedburg
15.12.2009
Betreff:
Beschließung einer neuen Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die
Neufassung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg entsprechend den Änderungen in
der Mustergeschäftsordnung des Städte- und Gemeindebundes NRW.
Die Neufassung der Geschäftsordnung ist als Satzung zu beschließen und zu veröffentlichen
sowie als Anlage zur Niederschrift zu nehmen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
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Sitzungsvorlage
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Begründung:
Der Haupt- und Finanzausschusses hat in seiner Sitzung vom 08.12.2009 dem Rat der Stadt
Bedburg die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates als Satzung mit nachfolgend
ausgeführten Vorgaben einvernehmlich empfohlen:
1. Befangenheitsregelungen auch für den Bürgermeister
In der Mustergeschäftsordnung des Städte- und Gemeindebundes NRW wurden beim
§ 9 – Befangenheit von Ratsmitgliedern – ebenfalls entsprechende Regelungen für den
Bürgermeister aufgenommen. Es wird empfohlen, dies auch in der Geschäftsordnung
des Rates der Stadt Bedburg zu ergänzen und im § 9 folgenden Abs. 4 aufzunehmen:
§9
Befangenheit von Ratsmitgliedern
...
Absatz 4:
Die Regelungen gelten auch für den Bürgermeister mit der Maßgabe, dass er die
Befangenheit dem Stellvertretenden Bürgermeister vor Eintritt in die Verhandlungen
anzeigt.
2. Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Um auch den datenschutzrechtlichen Belangen gerecht zu werden, wurde seitens der
Verwaltung empfohlen, folgende datenschutzrechliche Bestimmungen aufzunehmen:
IV. Datenschutz
§ 30
Datenschutz
Die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogene
Daten enthalten, haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur zu
dem jeweiligen, der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten
oder offenbaren.
Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.
Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige
Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten
enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang
stehende handschriftliche oder andere Notizen.
§ 31
Datenverarbeitung
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Die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse sind verpflichtet, vertrauliche Unterlagen
so aufzubewahren, dass sie ständig vor Kenntnisnahme und Zugriff Dritter (z. B.
Familienangehörige, Besucher, Parteifreunde, Nachbarn etc.) gesichert sind. Dieses
gilt auch für den Transport der Unterlagen. In begründeten Einzelfällen ist der/dem
Bürgermeister/in
auf
Verlangen
Auskunft
über
die
getroffenen
Datensicherheitsmaßnahmen zu geben.
Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte,
ausgenommen im erforderlichen Umfang bei Verhinderung an die/den Stellvertreter/in,
ist nicht zulässig. Dies gilt auch für die Zeit nach Ausscheiden aus dem Rat.
Die Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse sind bei einem
Auskunftsersuchen eines Betroffenen nach dem Landesdatenschutzgesetz verpflichtet,
der/dem Bürgermeister/in auf Anfrage schriftlich Auskunft über die bei ihnen aufgrund
dieser Tätigkeit zu einer bestimmten Person gespeicherten Daten zu erteilen (vgl. § 18
Abs. 1 Nr. 1 DSG NRW).
Vertrauliche Unterlagen sind unverzüglich und dauerhaft zu vernichten bzw. zu
löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.
Bei vertraulichen Beschlussunterlagen einschließlich aller damit in Zusammenhang
stehenden Unterlagen ist dieses regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über
die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde,
genehmigt ist.
Bei einem Ausscheiden aus der Gemeindevertretung oder einem Ausschuss sind alle
vertraulichen Unterlagen sofort dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen.
Die Unterlagen können auch der Gemeindeverwaltung zur Vernichtung bzw. Löschung
übergeben werden.
Die ausgeschiedenen Mitglieder haben die Vernichtung bzw. die Löschung aller
vertraulichen Unterlagen gegenüber der/dem Bürgermeister/in schriftlich zu bestätigen.
¾ Antrag der FDP-Fraktion zur Geschäftsordnung vom 07.12.2009
Mit Schreiben vom 07.12.2009 beantragte die FDP-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg
diverse Änderungen zu den v. g. datenschutzrechtlichen Bestimmungen in die
Geschäftsordnung des Rates aufzunehmen. Das Schreiben ist als Anlage beigefügt.
Da die vorgeschlagenen Änderungen sich auf die seitens des Städte- und
Gemeindebundes erarbeiteten datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der
dortigen
Mustergeschäftsordnung
beziehen,
hat
der
Hauptund
Finanzausschusses sich einvernehmlich dafür ausgesprochen, von dort eine
fachliche Stellungnahme einzuholen und diese möglichst zur nächsten Sitzung
des Rates am 15.12.2009 vorzulegen.
3. Bildung eines ‚Ältestenrates’
Zum interfraktionellen Ausstausch, zur Erörterung vertraulicher und eilbedürftiger
Angelegenheiten sowie zur Unterstützung des Bürgermeisters bei geschäftsführenden
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Aufgaben hat sich der Haupt- und Finanzausschusses dafür ausgesprochen, ein
entsprechendes Gremium zu bilden.
Weiterhin wurde angeregt, alternative Begriffe zur Bezeichnung ‚Ältenstenrat’ zur
nächsten Sitzung des Rates vorzulegen.
Alternativen könnten z. B. sein:
- Fraktionsvorsitzendenkonferenz
- Ratskonferenz
- Ältestenausschuss
- Interfraktionelle Konferenz
Der Haupt- und Finanzausschusses hat sich für folgende Regelungen in der
Geschäftsordnung ausgesprochen. Die Begrifflichkeit ‚Ältestenrat’ wurde als Arbeitstitel
bis zur konkreten Benennung beibehalten:
V. ‚Ältestenrat’ (o. and. Bezeichnung)
§ 32
Bildung eines ‚Ältestenrates’
(1) Zur Unterstützung des Bürgermeisters bei dessen geschäftsführenden Aufgaben
sowie zur Verständigung zwischen den Fraktionen bei der Erörterung vertraulicher
und/oder eilbedürftiger Angelegenheiten wird ein ‚Ältestenrat’ gebildet.
(2) Der ‚Ältestenrat’ kann von jedem Mitglied nach Bedarf einberufen werden, er
besitzt keine eigenständigen Entscheidungsbefugnisse. Die dort getroffenen
Vereinbarungen haben lediglich empfehlenden Charakter und dienen der Vorbereitung
von Beschlüssen der Fachausschüsse und des Rates. Es sind Protokolle anzufertigen
und den Beteiligten zur Verfügung zu stellen.
(3) Mitglieder des ‚Ältestenrates’ sind der Bürgermeister, die Fraktionsvorsitzenden
oder im Verhinderungsfall deren Stellvertreter sowie die
im Rat vertretenen
Einzelmandatsträger.
Zu
den
Sitzungen
werden
die
Mitglieder
des
Verwaltungsvorstandes geladen. Dem Bürgermeister ist es freigestellt, im Bedarfsfall
weitere Verwaltungsmitarbeiter/-innen hinzuzuziehen.
4. Beigeordnete
Da derzeit die Wahl einer/ eines Beigeordneten durch den Rat nicht gewünscht ist,
wurde analog zur Vorgehensweise bei der Hauptsatzung empfohlen, die Formulierung
‚Beigeordnete/r’ auch in der Geschäftsordnung zu streichen.
5. Niederschriften
Der Haupt- und Finanzausschusses hat sich einvernehmlich dafür ausgesprochen,
§ 24 Abs. 3 Satz 3 der Geschäftsordnung wie folgt zu ändern:
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Jetzige Formulierung:
Die Niederschrift ist allen Ratsmitgliedern spätestens mit den Sitzungsunterlagen für
die nächste Sitzung des Rates zuzuleiten.
Neue Formulierung:
Die Niederschrift ist allen Ratsmitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung
des Rates zuzuleiten.
Hinweise zur Abstimmung:
In der Geschäftsordnung ist weiterhin festgelegt, dass Ratsmitglieder unter bestimmten
Voraussetzungen von einer Ratssitzung ausgeschlossen werden können. Die Regelung in
einer einfachen Geschäftsordnung reicht jedoch nicht aus, wenn es um Vorschriften über die
Ahndung von Zuwiderhandlungen geht. Hier ist es erforderlich, dass die Geschäftsordnung
als Satzung beschlossen und veröffentlicht wird. (VG Gießen vom 13.12.2001 – Azl 8 G
3801/01).
Ein Entwurf der Neufassung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg als
Satzung ist als Anlage beigefügt.
Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 09.12.2009
________________________
Steinbach
Sachbearbeiterin
_______________________
Brabender-Lipej
Leiterin Ratsbüros
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______________________
Koerdt
Bürgermeister
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