Daten
Kommune
Bedburg
Größe
20 kB
Datum
15.12.2009
Erstellt
09.12.09, 18:01
Aktualisiert
09.12.09, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7144/2009 1.
Ergänzung
Ratsbüro
Sitzungsteil
Az.: 10 22 02
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
15.09.2009
Rat der Stadt Bedburg
15.12.2009
Betreff:
Private Nutzung des Wappens sowie der Flagge der Stadt Bedburg
Beschlussvorschlag:
Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
a) Nutzung Stadtflagge
Mit beigefügter E-Mail beantragte Herr Hubert Schiffer, wohnhaft Annastraße 8, 50181
Bedburg die Genehmigung für den Erwerb der Stadtflagge zwecks Nutzung der
Stadtflagge von Bedburg zu besonderen Anlässen.
b) Nutzung Stadtwappen
Weiterhin liegt der beigefügte Antrag eines Vereinsmitgliedes der Schützenbruderschaft
Morken-Harff vor, der für die Karnevalsgruppe des 3. Marinezuges ‚Große Freiheit
Morken Harff’ die Genehmigung beantragt, das Wappen der Stadt Bedburg auf den
Karnevalskostümen (6 Schottenkostüme) aufzubringen.
Die Stadt Bedburg führt gemäß § 2 der Hauptsatzung ein Stadtwappen, eine Stadtflagge
und ein Dienstsiegel.
Der Rat der Stadt Bedburg hat beschlossen, dass jegliche Verwendung des
Stadtwappens der Genehmigung durch den Bürgermeister bedarf. Anlalog gilt dies auch
für die Nutzung der Flagge der Stadt Bedburg. In von der Regel abweichenden
Sonderfällen entscheidet nach wie vor der Rat der Stadt Bedburg.
Das Wappen und das Recht zur Führung des Wappens unterliegen wie das
Namensrecht in analoger Anwendung dem Schutz des § 12 BGB. Allerdings ist nicht in
jedem Gebrauch des Wappens außerhalb gemeindlicher Tätigkeit ein Missbrauch zu
sehen. Die Verwendung des Wappens gilt als missbräuchlich, wenn sie geeignet ist, eine
sog. Zuordnungsverwirrung hervorzurufen. Das ist dann der Fall, wenn im
Geschäftsverkehr der Eindruck entstehen kann, dass die jeweilige Gemeinde, deren
Wappen verwendet wird, im Zusammenhang mit einem Unternehmen steht bzw. ihr das
jeweilige Produkt entsprechend zugerechnet werden könnte. Bei der Erteilung der
Genehmigung über die Verwendung des Stadtwappens /Stadtflagge ist ebenso der
Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.
--Der Rat der Stadt Bedburg hat sich in seiner Sitzung am 15.09.2009 vor einer
endgültigen Beschlussfassung dafür ausgesprochen, im Rahmen eines
interkommunalen Vergleiches die Genehmigungsvoraussetzungen bezüglich der
Nutzung von Stadtflaggen in den übrigen REK-Kommunen zu eruieren. Das
Ergebnis der Umfrage sowie ein Auszug aus dem Beschlussprotokoll vom
15.09.2009 sind als Anlage dieser Sitzungsvorlage beigefügt.
Der Entwurf über mögliche Genehmigungsvoraussetzungen für die oben beantragte
Nutzung ist als Anlage ebenfalls nochmals beigefügt.
Beschlussvorlage WP7-144/2009 1. Ergänzung
Seite 2
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
Zu a)
Da es sich bei dem Antrag zu a) um einen Erstantrag bezüglich der privaten Nutzung der
Flagge der Stadt Bedburg handelt, ist auch wegen der grundsätzlichen Bedeutung für
evlt. Nachfolgeanträge i. S. einer Gleichbehandlung hier eine Grundsatzentscheidung zu
treffen.
Zu b)
In der Vergangenheit wurde die Genehmigung Vereinen und Institutionen erteilt, die mit
der Verwendung des Wappens auf der Homepage oder auf Vereinsemblemen u. ä. ihre
Verbundenheit zum Heimatort dokumentieren wollten.
Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein X
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 03.12.2009
------------------------------------Steinbach
Sachbearbeiterin
------------------------------Brabender-Lipej
Leiterin Ratsbüro
Beschlussvorlage WP7-144/2009 1. Ergänzung
------------------------------Koerdt
Bürgermeister
Seite 3
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 4
Entwurf
Genehmigungsvoraussetzungen
für die Verwendung des Stadtwappens / der Stadtflagge der Stadt Bedburg
Der Rat der Stadt Bedburg hat am ............................ folgende Erlaubnisbedingungen für die
Verwendung des Stadtwappens beschlossen:
1. Das Wappen der Stadt Bedburg ist als Hoheitszeichen gesetzlich geschützt.
Zur Führung des Wappens der Stadt Bedburg ist nur die Stadt selbst berechtigt. Dritten ist die
Verwendung des Wappens gestattet, soweit die nachfolgenden Bedingungen eingehalten
werden:
1.1. Das Stadtwappen darf nicht als Freizeichen oder Warenzeichen im Sinne des
Markengesetzes verwendet werden (§§ 8 Abs. 2 Nr. 6 und 145 MarkenG)
1.2. Eine Nutzung für gewerbliche Zwecke ist grds. ausgeschlossen.
1.3. Die Art der Verwendung des Stadtwappens darf keine Vermutung aufkommen lassen,
dass die das Wappen benutzende Stelle eine städtische Einrichtung sei. Insbesondere
müssen Verwechslungen mit dem städtischen Siegel und dem städtischen Briefkopf
ausgeschlossen sein.
1.4. Die Gefahr einer Beeinträchtigung des Ansehens der Stadt muss ausgeschlossen sein.
1.5. Die Wiedergabe des Stadtwappens muss originalgetreu sein und den Regeln der
Wappenkunde entsprechen. Erfolgt die Wiedergabe nicht farbig, so muss sie den hierfür
angewandten heraldischen Regeln entsprechen. Auskünfte hierüber erteilt das
Stadtarchiv.
1.6. Die Verwendung des Stadtwappens ist dem Bürgermeister der Stadt Bedburg vorher
zur Genehmigung vorzulegen. Gleiches gilt für die Verwendung der Stadtflagge.
In von der Regel abweichenden Sonderfällen entscheidet der Rat der Stadt Bedburg.
2. Bei missbräuchlicher Verwendung des Stadtwappens / der Stadtflagge wird die Stadt Bedburg
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen einschreiten.
3. Diese Erlaubnisbedingungen für die Verwendung des Stadtwappens der Stadt Bedburg treten
am .........................in Kraft.
Beschlussvorlage WP7-144/2009 1. Ergänzung
Seite 4