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Beschlussvorlage (Begründung zum Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
31 kB
Datum
23.02.2010
Erstellt
19.02.10, 18:02
Aktualisiert
19.02.10, 18:02
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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Bebauungsplan Nr. 32 / Kaster – Baugebiet im Spless – 4. vereinfachte Änderung Begründung zum Satzungsbeschluss (Stand: 27.01.2010) DER BÜRGERMEISTER Der 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 / Kaster – Baugebiet im Spless – wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) folgende Begründung beigegeben: Inhaltsverzeichnis 1. 2. 3. 4. 4.1. 4.2. 4.3. 4.4. 5. 6. 7. räumlicher Geltungsbereich ........................................................................................1 Ziel, Zweck und wesentliche Auswirkungen der Planung ........................................1 planungsrechtliche Situation, vorhandene Situation, Ziele der Raumordnung......2 Inhalt des Bebauungsplans .........................................................................................2 Bebauungskonzeption, überbaubare Grundstücksfläche ........................................2 Gebäudehöhen ..............................................................................................................2 Verkehrsflächen ............................................................................................................3 Belange von Natur und Landschaft.............................................................................3 Bodenordnende Maßnahmen.......................................................................................3 Durchführung der Planung / Kosten ...........................................................................3 Textliche Festsetzungen / Hinweise............................................................................4 1. räumlicher Geltungsbereich Der Plangeltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung liegt in der Gemarkung Kaster, Flur 10 und umfasst einen Teilbereich des südlichen Baugebietes „Im Spless“. Konkret umfasst er die Flurstücke 361, 362, 363, 364, 365, 366, 376, 377, 390, 391, 392 (tw.), 401, 403, 406, 407, 410, 411, 412, 413 und 414. Zur geometrisch eindeutigen Plangebietsabgrenzung wird auf den abgedruckten Übersichtsplan sowie den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 32 / Kaster, 4. vereinfachte Änderung verwiesen. 2. Ziel, Zweck und wesentliche Auswirkungen der Planung Der Änderungsbereich des Bebauungsplans liegt im letzten zur Bebauung anstehenden Teilgebiet des Baugebietes „Im Spless“ und ist bereits teilweise bebaut. Mit der Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 / Kaster soll veränderten Rahmenbedingungen sowie angepassten Planungszielen Rechnung getragen werden. Im Einzelnen betrifft die Änderung die bedarfsgerechte Anpassung von Bebauungsmöglichkeiten im Eingangsbereich der Marie-Nauen-Straße, den großzügigeren und damit verbesserten Zugang vom Baugebiet zur öffentlichen Grünfläche im Süden des Gebietes sowie die angepasste Festsetzung von Gebäudehöhen zur verbesserten Berücksichtigung der örtlichen Topographie. Damit dient der Bebauungsplan insbesondere den aktuellen Wohnbedürfnissen der Bevölkerung sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes. Verfahren Da mit dieser Planänderung weder die Grundzüge der Planung berührt noch UVPpflichtige Vorhaben vorbereitet oder begründet werden, sowie keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen, wird für diese Planänderung das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB angewandt. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörtung nach § 3 Abs. 1 1 3. planungsrechtliche Situation, vorhandene Situation, Ziele der Raumordnung Im Regionalplan der Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als allgemeiner Siedlungsbereich festgelegt. Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt die Fläche als Wohnbaufläche dar. Derzeit gilt für den gesamten Planänderungsbereich der Bebauungsplan Nr. 32 / Kaster, 3. Änderung, rechtskräftig bekanntgemacht am 17. Februar 2004. Der Bebauungsplan Nr. 32 / Kaster, 3. Änderung setzt für den Planänderungsbereich neben Straßenverkehrsflächen und Grünflächen größtenteils allgemeines Wohngebiet fest. Die Festsetzungen lassen im Bereich der Marie-Nauen-Straße eine maximal zweigeschossige Bebauung sowie die Anlage von zugeordneten Gemeinschaftsstellplätzen und -garagen mit einer GRZ von 0,5 in offener Bauweise zu. Hintergrund war eine geplante Bebauung in diesem Bereich mit Geschosswohnungsbau und Gemeinschaftsstellplätzen. Der übrige Planänderungsbereich sieht eine zweigeschossige Bebauung mit einer zulässigen GRZ von 0,5 in offener Bauweise entlang der CarlLeyhausen-Allee sowie der Max-Beckmann-Straße vor. Der Plangeltungsbereich ist teilweise bebaut. Freie Grundstücke befinden sich noch insbesondere im nordöstlichen Bereich der Marie-Nauen-Straße sowie entlang der Max-Beckmann-Straße. Die Grundstücke im Planänderungsbereich sind bis auf den nordöstlichen Bereich der Marie-Nauen-Straße größtenteils vermarktet. 4. Inhalt des Bebauungsplans 4.1. Bebauungskonzeption, überbaubare Grundstücksfläche Die nunmehr geänderte Bebauungskonzeption sieht vor, im Bereich der Marie-NauenStraße eine durchgehende Bebaubarkeit in offener Bauweise ohne Gemeinschaftsstellplätze zu realisieren. Hierdurch soll dem aktuellen Bedarf nach weiteren Einfamilienhäusern sowie der Zielsetzung einer aufgelockerten Bebauung in diesem Bereich Rechnung getragen werden. Das südliche Baufenster an der östlichen Marie-Nauen-Straße wird um 1,50 m nach Osten erweitert, um so eine bedarfsgerechte, an die Vermarktung angepasste Grundstücksparzellierung und Bebauung zu ermöglichen. Das Baufenster im Einmündungsbereich Carl-Leyhausen-Allee / westliche MaxBeckmann-Straße wird gegenüber dem bestehenden Bebauungsplan dahingehend gedreht, dass eine straßenbegleitende Bebauung entlang der gesamten MaxBeckmann-Straße ermöglicht wird. Damit wird der aktuellen Vermarktung und Ausparzellierung der Baugrundstücke entsprochen; gleichzeitig entspricht die Stellung der Baukörper in diesem Bereich so der Baukörperstellung am nördlichen Ende der CarlLeyhausen-Allee an der Einmündung August-Macke-Straße und bildet so einen städtebaulich gleichgerichteten Abschluss der zentralen Erschließungsstraße im Baugebiet. Analog zu den Baufenstern im übrigen Bebauungsplanbereich wird zur flexiblen Ausnutzung der Baugrundstücke das nunmehr gedrehte Baufenster ohne Durchbrechung bis zum südwestlichen Ende der Max-Beckmann-Straße fortgeführt. 4.2. Gebäudehöhen Im Bereich der östlichen Marie-Nauen-Straße wird auf der südlichen Straßenseite abweichend vom übrigen Baugebiet eine maximal zulässige Sockelhöhe von 0,75 m festgesetzt. Hintergrund ist das stark ansteigende Gelände zur dahinterliegenden Bebauung an der Max-Beckmann-Straße. Durch die mögliche Höherlegung der Erdgeschossfußbodenhöhe wird die Nutzung der hinteren Grundstücksflächen für Terrasse und Garten mit geringerem Gefälle ermöglicht. Um dennoch eine ausreichende Flexibilität in der baulichen Ausnutzung der Grundstücke – gerade im Hinblick auf Fertighauslösungen mit feststehenden Traufhöhen – zu erreichen, ist in diesem Bereich eine etwas höhere Traufhöhe zulässig. Die Beibehaltung der bisher festgesetzten Firsthöhen soll dabei sicherstellen, dass sich die Gebäude in die Umgebung einfügen. 2 4.3. Verkehrsflächen Im Bereich des Übergangs von der südlichen Carl-Leyhausen-Allee zur öffentlichen Grünfläche wird die bisherige Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ mit einer neuen Breite von 8,5 m festgesetzt. Hierdurch wird ein großzügiger Zugang vom Baugebiet zur angrenzenden Grünfläche sichergestellt und Barrierewirkungen durch die angrenzende Bebauung vermindert. 4.4. Belange von Natur und Landschaft Zur gestalterischen Gliederung des Baugebiets, der grünen Abpflanzung zu hinteren Nachbargärten und zum Ausgleich durch die geplante Bebauung wurden im Ursprungsbebauungsplan Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Durch die Drehung und Fortführung des Baufensters im Bereich Max-Beckmann-Straße / Carl-Leyhausen-Allee wird ein geringer Teil der o. g. Fläche zum Anpflanzen zurückgenommen, da auf der zurückgenommenen Fläche nunmehr Nachbargärten seitlich und nicht rückwärtig aneinanderliegen sowie eine veränderte Ausparzellierung der Grundstücke dieser Anpflanzung entgegensteht. Zum verbesserten und städtebaulich ansprechend gestalteten Wechsel von Wohnbebauung und der südlich gelegenen Ausgleichsfläche, die als Naherholungsraum der lokalen Bevölkerung dient, sowie zur Verknüpfung der zentralen Grünachse der CarlLeyhausen-Allee mit der Ausgleichsfläche, wird der aufgeweitete Fuß- und Radweg mit einer Pflanzfestsetzung mit Baumscheiben und Begleitgrün überlagert, um den grüngestalterischen Übergang sicherzustellen. Die Verkürzung der Baufenster in diesem Bereich haben keinen Einfluss auf die bereits realisierte Wohnbebauung auf den angrenzenden Grundstücken. Weitere, zur vorherigen Planung veränderte Beeinträchtigungen und Auswirkungen auf Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen nicht. Durch die Planänderung erfolgt ebenfalls keine zusätzliche Inanspruchnahme von Grund und Boden. 5. Bodenordnende Maßnahmen Besondere bodenordnende Maßnahmen sind neben der weiteren Ausparzellierung noch nicht vermarkteter Baugrundstücke nicht erforderlich. 6. Durchführung der Planung / Kosten Für den Ausbau des gegenüber der früheren Planung verbreiterten Fuß- und Radwegs werden geringe Mehraufwendungen nötig. Hinzu kommen Kosten für die Anlage der Baumscheiben, der Wegeingrünung sowie der Versetzung einer bereits vorhandenen Straßenlaterne. Die zukünftige Pflege des Weges und der Anpflanzungen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Bedburg. 3 7. Textliche Festsetzungen / Hinweise 1. Festsetzung gemäß § 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 (2) Nr. 4 und § 18 BauNVO (Höhe der baulichen Anlagen) Im Planänderungsbereich sind maximale Sockel-, Trauf- und Firsthöhen über Bezugspunkt festgesetzt. Unterer Bezugspunkt ist jeweils die Endausbauhöhe der Erschließungsstraße, gemessen an der Straßenbegrenzungslinie in der Mitte des Baugrundstücks. Sofern in der Planzeichnung nichts anders festgesetzt ist, darf die Sockelhöhe maximal 0,35 m betragen. Oberer Bezugspunkt der Sockelhöhe ist die Oberkante des fertig ausgebauten Erdgeschossfußbodens. Die Traufhöhe bemisst sich bei geneigten Dächern im Schnittpunkt zwischen der Außenkante der aufsteigenden traufseitigen Außenmauer und der Außenkante Dachhaut des Hauptdaches. Die Traufhöhe darf insgesamt (inkl. Sockelhöhe) maximal 4,80 m nicht überschreiten. Sofern in der Planzeichnung eine höhere maximale Sockelhöhe als 0,35 m festgesetzt ist, darf die Traufhöhe insgesamt 4,80 m zzgl. festgesetzter maximaler Sockelhöhe abzgl. 0,35 m nicht überschreiten. Die Firsthöhe darf bei zweigeschossigen Gebäuden maximal 10,00 m, bei eingeschossigen Gebäuden maximal 9,00 m betragen. Die Traufhöhe bei Garagen mit geneigten Dächern wird mit max. 3,00 m im Mittel an der Grundstücksgrenze festgesetzt. 2. Festsetzung gemäß § 9 (1) Nr. 25 BauGB (Eingrünung des Fuß- und Radwegs) Auf der entsprechend gekennzeichneten Fläche im Bereich des festgesetzten Fußund Radwegs zwischen Carl-Leyhausen-Allee und öffentlicher Grünfläche sind mindestens sechs standortgerechte, heimische Bäume in Baumscheiben als Nieder-, Halboder Hochstamm sowie Sträucher gemäß folgender Pflanzliste anzupflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu erhalten. A) Bäume - Rotbuche (Fagus sylvatica) Stieleiche (Quercus robur) Hainbuche (Carpinus betulus) Vogelkirsche (Prunus avium) Eberesche (Sorbus aucuparia) Schwarzerle (Alnus glutinosa) Bergahorn (Acer pseudoplatanus L.) Feldahorn (Acer campestre) Esche (Fraxinus) Winterlinde (Tilia cordata) Faulbaum (Frangula alnus, syn. Rhamnus frangula) Korbweide (Salix riminalis) Schwarzpappel (Populus nigra) Traubenkirsche (Prunus padus) Baumweide (Salix alba, Kopfbäume) Obstbäume B) Sträucher 4 - Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea) Kornelkirsche (Cornus mas) Weißdorn (Crataegus) Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus) Himbeere (Rubus idaeus) Holunder (Sambucus nigra) Hartriegel (Cornus) Haselnuss (Corylus avellana) Heckenkirsche (Lonicera xylosteum) Holzapfel (Malus sylvestris) Hundsrose (Rosa canina) Liguster (Ligustrum vuldgare) Ohr-Weide (Salix aurita) Schneeball (Viburnum opulus) Wolliger Schneeball (Viburnum lantana) Schlehdorn (Prunus spinosa) Waldrebe (Clematis vitalba) 3. Übernahme von textlichen Festsetzungen und Hinweisen Die geltenden textlichen Festsetzungen und Hinweise der bestehenden Bebauungspläne bleiben mit Ausnahme der Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen unberührt. Nachrichtlich werden sie auf der Planzeichnung abgedruckt. 01/10 rk 5