Daten
Kommune
Jülich
Größe
104 kB
Datum
06.12.2012
Erstellt
12.02.13, 18:34
Aktualisiert
12.02.13, 18:34
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Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Jülich, 12. Februar 2013
Der Bürgermeister
Auszug
aus der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates
am 06.12.2012 im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich
19.1
Bebauungsplan Welldorf Nr. 5 " Schulstraße II "
a) Beschluss über die Anregung aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) vom 01.01.2007 in der letztgültigen Fassung
b) Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
(Vorlagen-Nr.450/2012)
Beschluss:
Einstimmig, Enthaltungen: 0
zu a) Die eingegangene Anregung wird wie folgt berücksichtigt:
Stellungnahme BUND vom 23.08.2012
Stellungnahme und Beschlussentwurf
der Verwaltung
Der vorliegende Umweltbericht ist als eine
Einschätzung (Potenzialanalyse) zu bewerten
und somit als Bewertungsgrundlage nicht
geeignet.
Es handelt sich nicht um einen
Umweltbericht sondern um eine
Artenschutzprüfung der Stufe 1. Der
BUND bezieht sich somit bereits im
ersten Satz auf das falsche Planwerk. In
NRW ist ein zweistufiges Verfahren
vorgesehen. Vertiefende
Untersuchungen des Arteninventars vor
Ort sind nur dann
angezeigt, wenn im Rahmen der
Vorprüfung nicht ausgeschlossen
werden kann, dass es zu
erheblichen Beeinträchtigungen
geschützter Tierarten kommt. Im
vorliegenden Fall konnte eine
erhebliche Beeinträchtigung durch die
Prüfung gemäß Stufe 1 ausgeschlossen
werden.
So ist auf Seite 4 zu lesen „Arten, die für das
Messtischblatt genannt werden und die im
Plangebiet nur als Nahrungsgäste vorkommen
können, sind die Greifvögel Mäusebussard,
Turmfalke, Rotmilan, Kornweihe und
Rohrweihe. Ein Vorkommen der Feldlerche
Der Einwand ist nicht nachvollziehbar.
Der Einwender bemängelt, dass der
tatsächliche
Kenntnisstand ignoriert wird, nennt den
seiner Meinung nach korrekten
Kenntnisstand aber nicht. Es handelt
ist zeitweilig möglich.“ Dies ist eine
eklatante Fehleinschätzung. Der Gutachter
ignoriert damit den tatsächlichen
Kenntnisstand.
sich um einen ca. 40 Meter breiten
Ackerstreifen am unmittelbaren
Ortsrand. Keine der Greifvogelarten
wird hierauf brüten, allein schon
aufgrund der Ortsnähe. Weder das
Fundortkataster
@LINFOS noch die Karte
„Vorkommensgebiete und
Populationszentren planungsrelevanter
Vogelarten von landesweiter
Bedeutung“ des LANUV NRW geben
einen Hinweis auf diese Arten.
Theoretisch denkbar ist eine Brut der
Feldlerche, wenngleich der Standort,
wie vom Gutachter aufgeführt, aufgrund
der Ortsnähe suboptimal ist, da
Feldlerchen Vertikal-strukturen meiden.
Der BUND sollte nicht nur kritisieren,
sondern auch mit Substanz Fakten
nennen.
Die Verwirklichung des Vorhabens führt
möglicherweise zu Biodiversitätsschäden im
Sinne des Umweltschadensgesetzes. Solche
Schäden sind insbesondere bei einer
Betroffenheit von Arten des Anhanges I der
Europ. Vogelschutzrichtlinie (hier Rotmilan,
Kornweihe und Rohrweihe). Diese Anhänge
zählen somit zu den für das Vorhaben
entscheidungserheblichen Arten. Von der
Haftung für Schäden am Erhaltungszustand
dieser Arten sind Betreiber und beteiligte
Behörden nur befreit, sofern die negativen
Auswirkungen des Vorhabens auf diese Arten
im Zulassungsverfahren abgeschätzt und
bewältigt werden.
Womit der Einwender die gewagten
Annahmen trifft, bleibt völlig
unbegründet. Die Arten wurden in der
Artenschutzprüfung besprochen.
Beeinträchtigungen dieser Arten sind
aufgrund der örtlichen Situation und der
Kleinflächigkeit des Eingriffs sowie der
umfassend vorhandenen
Ausweichhabitate
vollkommen auszuschließen. Insofern
ist dieser Einwand vollkommen haltlos
und leider wenig qualifiziert.
Wie der Gutachter zutreffend schreibt, sind
bei Eingriffsplanungen grundsätzlich alle
streng geschützten Arten und besonders
geschützte Arten einschließlich der europ.
Vogelarten gesondert zu berücksichtigen.
Dies ist in der ASP aber nicht geschehen.
Systematische Bestandserfassungen fehlen
vollständig. Diese sind nachzuholen oder die
Planung ist einzustellen. Es ist Aufgabe des
Gutachters im Rahmen der Umweltvorsorge
und Vorhabenoptimierung den Artenschutz
abzuhandeln. Dazu sind zunächst in einer
Vorprüfung die planungsrelevanten Arten
In NRW ist ein zweistufiges Verfahren
vorgesehen. Vertiefende
Untersuchungen des Arteninventars vor
Ort sind nur dann angezeigt, wenn im
Rahmen der Vorprüfung nicht
ausgeschlossen werden kann, dass es zu
erheblichen Beeinträchtigungen
geschützter Tierarten kommt. Im
vorliegenden Fall konnte eine
erhebliche Beeinträchtigung durch die
Prüfung gemäß Stufe 1 ausgeschlossen
werden. Grundlage dafür sind die
Habitatbedingungen und der daraus
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 06.12.2012
Seite 2
auszuwählen. Das sind – in Konkretisierung
des europarechtlich maßgeblichen Begriffes
„europ. Vogelarten“ – in erster Linie streng
geschützte Arten, Arten des Anhang I der
europ. Vogelschutzrichtlinie und
Zugvogelarten nach Artikel 4(2) VS-RL
sowie bundesweit und landesweit gefährdete
und zurückgehende Arten. Landesweit
ungefährdete Arten sollten auch dann
berücksichtigt werden, wenn sie im
betroffenen Naturraum gefährdet sind.
Nach der Bestandserfassung ist für jede
planungsrelevante Art im Einzelnen zu
prüfen, ob diese erheblich gestört wird oder
Beschädigungen oder Zerstörungen der
Fortpflanzungs- und Ruhestätten eintreten
können. Falls erhebliche Störungen oder
Schädigungen nicht ausgeschlossen werden
können, besteht die Möglichkeit einer
Befreiung nach § 62 BNatSchG einzuholen.
Hierfür müssen die spezifischen
Ausnahmetatbestände erfüllt sein.
resultierenden Lebewelt geschützter
Arten, verknüpft mit dem Eingriff. Im
vorliegenden Fall handelt es sich um
eine kleinflächige Ortsranderweiterung
auf einer Ackerfläche
und einem Parkplatz. Allein schon
aufgrund der Kleinflächigkeit in
Verbindung mit der Ortsrandlage
gegenüber der Schule sind erhebliche
Beeinträchtigungen geschützter Arten
auszuschließen. Dem Einwender wird
empfohlen, sich sowohl mit der
konkreten örtlichen Situation, als auch
mit der
Artenschutzgesetzgebung vertiefender
auseinander zu setzen und nicht, wie
hier offenbar geschehen,
Allgemeinplätze zu formulieren, die auf
dieses Vorhaben nicht zutreffen.
Das Plangebiet grenzt unmittelbar an das
FFH-Gebiet Lindenberger Wald an. Wir
verweisen dazu auf den Erlass der FFH
Richtlinie wonach hierzu eine FFHVerträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Nach einem Urteil des EuGH ist eine Prüfung
schon bei einer möglichen Beeinträchtigung
durchzuführen.
Das genannte FFH-Gebiet liegt in über
2 km Entfernung südlich von Welldorf.
Die bauliche Erweiterung des Ortes
findet nördlich statt. Der gesamte Ort
liegt zwischen dem FFH-Gebiet und der
Eingriffsfläche. Sowohl aufgrund der
Entfernung als auch der örtlichen
Situation sind erhebliche
Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes
vollkommen auszuschließen. Es wird
noch einmal darum gebeten, sachliche
und fachlich qualifizierte Einwände zu
formulieren und nicht allgemeine
Aussagen, die auf die örtliche Situation
nicht zutreffen, einzureichen
zu b)
Der Bebauungsplan Welldorf Nr. 5 " Schulstraße II " wird gemäß § 10 BauGB
als Satzung beschlossen.
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 06.12.2012
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