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Beschlusstext (Bebauungsplan Welldorf Nr. 5 " Schulstraße II " a) Beschluss über die Anregung aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 01.01.2007 in der letztgültigen Fassung b) Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
104 kB
Datum
06.12.2012
Erstellt
12.02.13, 18:34
Aktualisiert
12.02.13, 18:34
Beschlusstext (Bebauungsplan Welldorf Nr. 5  " Schulstraße II "
a) Beschluss über die Anregung aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 01.01.2007 in der letztgültigen Fassung
b) Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB) Beschlusstext (Bebauungsplan Welldorf Nr. 5  " Schulstraße II "
a) Beschluss über die Anregung aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 01.01.2007 in der letztgültigen Fassung
b) Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB) Beschlusstext (Bebauungsplan Welldorf Nr. 5  " Schulstraße II "
a) Beschluss über die Anregung aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 01.01.2007 in der letztgültigen Fassung
b) Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB)

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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Jülich, 12. Februar 2013 Der Bürgermeister Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates am 06.12.2012 im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich 19.1 Bebauungsplan Welldorf Nr. 5 " Schulstraße II " a) Beschluss über die Anregung aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 01.01.2007 in der letztgültigen Fassung b) Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB (Vorlagen-Nr.450/2012) Beschluss: Einstimmig, Enthaltungen: 0 zu a) Die eingegangene Anregung wird wie folgt berücksichtigt: Stellungnahme BUND vom 23.08.2012 Stellungnahme und Beschlussentwurf der Verwaltung Der vorliegende Umweltbericht ist als eine Einschätzung (Potenzialanalyse) zu bewerten und somit als Bewertungsgrundlage nicht geeignet. Es handelt sich nicht um einen Umweltbericht sondern um eine Artenschutzprüfung der Stufe 1. Der BUND bezieht sich somit bereits im ersten Satz auf das falsche Planwerk. In NRW ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Vertiefende Untersuchungen des Arteninventars vor Ort sind nur dann angezeigt, wenn im Rahmen der Vorprüfung nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen geschützter Tierarten kommt. Im vorliegenden Fall konnte eine erhebliche Beeinträchtigung durch die Prüfung gemäß Stufe 1 ausgeschlossen werden. So ist auf Seite 4 zu lesen „Arten, die für das Messtischblatt genannt werden und die im Plangebiet nur als Nahrungsgäste vorkommen können, sind die Greifvögel Mäusebussard, Turmfalke, Rotmilan, Kornweihe und Rohrweihe. Ein Vorkommen der Feldlerche Der Einwand ist nicht nachvollziehbar. Der Einwender bemängelt, dass der tatsächliche Kenntnisstand ignoriert wird, nennt den seiner Meinung nach korrekten Kenntnisstand aber nicht. Es handelt ist zeitweilig möglich.“ Dies ist eine eklatante Fehleinschätzung. Der Gutachter ignoriert damit den tatsächlichen Kenntnisstand. sich um einen ca. 40 Meter breiten Ackerstreifen am unmittelbaren Ortsrand. Keine der Greifvogelarten wird hierauf brüten, allein schon aufgrund der Ortsnähe. Weder das Fundortkataster @LINFOS noch die Karte „Vorkommensgebiete und Populationszentren planungsrelevanter Vogelarten von landesweiter Bedeutung“ des LANUV NRW geben einen Hinweis auf diese Arten. Theoretisch denkbar ist eine Brut der Feldlerche, wenngleich der Standort, wie vom Gutachter aufgeführt, aufgrund der Ortsnähe suboptimal ist, da Feldlerchen Vertikal-strukturen meiden. Der BUND sollte nicht nur kritisieren, sondern auch mit Substanz Fakten nennen. Die Verwirklichung des Vorhabens führt möglicherweise zu Biodiversitätsschäden im Sinne des Umweltschadensgesetzes. Solche Schäden sind insbesondere bei einer Betroffenheit von Arten des Anhanges I der Europ. Vogelschutzrichtlinie (hier Rotmilan, Kornweihe und Rohrweihe). Diese Anhänge zählen somit zu den für das Vorhaben entscheidungserheblichen Arten. Von der Haftung für Schäden am Erhaltungszustand dieser Arten sind Betreiber und beteiligte Behörden nur befreit, sofern die negativen Auswirkungen des Vorhabens auf diese Arten im Zulassungsverfahren abgeschätzt und bewältigt werden. Womit der Einwender die gewagten Annahmen trifft, bleibt völlig unbegründet. Die Arten wurden in der Artenschutzprüfung besprochen. Beeinträchtigungen dieser Arten sind aufgrund der örtlichen Situation und der Kleinflächigkeit des Eingriffs sowie der umfassend vorhandenen Ausweichhabitate vollkommen auszuschließen. Insofern ist dieser Einwand vollkommen haltlos und leider wenig qualifiziert. Wie der Gutachter zutreffend schreibt, sind bei Eingriffsplanungen grundsätzlich alle streng geschützten Arten und besonders geschützte Arten einschließlich der europ. Vogelarten gesondert zu berücksichtigen. Dies ist in der ASP aber nicht geschehen. Systematische Bestandserfassungen fehlen vollständig. Diese sind nachzuholen oder die Planung ist einzustellen. Es ist Aufgabe des Gutachters im Rahmen der Umweltvorsorge und Vorhabenoptimierung den Artenschutz abzuhandeln. Dazu sind zunächst in einer Vorprüfung die planungsrelevanten Arten In NRW ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Vertiefende Untersuchungen des Arteninventars vor Ort sind nur dann angezeigt, wenn im Rahmen der Vorprüfung nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen geschützter Tierarten kommt. Im vorliegenden Fall konnte eine erhebliche Beeinträchtigung durch die Prüfung gemäß Stufe 1 ausgeschlossen werden. Grundlage dafür sind die Habitatbedingungen und der daraus Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 06.12.2012 Seite 2 auszuwählen. Das sind – in Konkretisierung des europarechtlich maßgeblichen Begriffes „europ. Vogelarten“ – in erster Linie streng geschützte Arten, Arten des Anhang I der europ. Vogelschutzrichtlinie und Zugvogelarten nach Artikel 4(2) VS-RL sowie bundesweit und landesweit gefährdete und zurückgehende Arten. Landesweit ungefährdete Arten sollten auch dann berücksichtigt werden, wenn sie im betroffenen Naturraum gefährdet sind. Nach der Bestandserfassung ist für jede planungsrelevante Art im Einzelnen zu prüfen, ob diese erheblich gestört wird oder Beschädigungen oder Zerstörungen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten eintreten können. Falls erhebliche Störungen oder Schädigungen nicht ausgeschlossen werden können, besteht die Möglichkeit einer Befreiung nach § 62 BNatSchG einzuholen. Hierfür müssen die spezifischen Ausnahmetatbestände erfüllt sein. resultierenden Lebewelt geschützter Arten, verknüpft mit dem Eingriff. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine kleinflächige Ortsranderweiterung auf einer Ackerfläche und einem Parkplatz. Allein schon aufgrund der Kleinflächigkeit in Verbindung mit der Ortsrandlage gegenüber der Schule sind erhebliche Beeinträchtigungen geschützter Arten auszuschließen. Dem Einwender wird empfohlen, sich sowohl mit der konkreten örtlichen Situation, als auch mit der Artenschutzgesetzgebung vertiefender auseinander zu setzen und nicht, wie hier offenbar geschehen, Allgemeinplätze zu formulieren, die auf dieses Vorhaben nicht zutreffen. Das Plangebiet grenzt unmittelbar an das FFH-Gebiet Lindenberger Wald an. Wir verweisen dazu auf den Erlass der FFH Richtlinie wonach hierzu eine FFHVerträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Nach einem Urteil des EuGH ist eine Prüfung schon bei einer möglichen Beeinträchtigung durchzuführen. Das genannte FFH-Gebiet liegt in über 2 km Entfernung südlich von Welldorf. Die bauliche Erweiterung des Ortes findet nördlich statt. Der gesamte Ort liegt zwischen dem FFH-Gebiet und der Eingriffsfläche. Sowohl aufgrund der Entfernung als auch der örtlichen Situation sind erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes vollkommen auszuschließen. Es wird noch einmal darum gebeten, sachliche und fachlich qualifizierte Einwände zu formulieren und nicht allgemeine Aussagen, die auf die örtliche Situation nicht zutreffen, einzureichen zu b) Der Bebauungsplan Welldorf Nr. 5 " Schulstraße II " wird gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 06.12.2012 Seite 3