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Beschlusstext (2. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Durchführung der Brandschau nach § 6 FSHG)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
86 kB
Datum
06.12.2012
Erstellt
12.02.13, 18:34
Aktualisiert
12.02.13, 18:34
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Stadt Jülich Jülich, 12. Februar 2013 Der Bürgermeister Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates am 06.12.2012 im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich 18.1 2. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Durchführung der Brandschau nach § 6 FSHG (Vorlagen-Nr.526/2012) Beschluss: Einstimmig, Enthaltungen: 0 Der Rat der Stadt Jülich beschließt die 2. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Durchführung der Brandschau nach § 6 FSHG vom 13. August 1999 wie folgt: 2. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Durchführung der Brandschau nach § 6 FSHG vom 13. August 1999 Die Städte/Gemeinden Jülich, Linnich, Inden, Titz, Niederzier, Langerwehe schließen als gesetzliche Träger der Aufgabe der Brandschau im Sinne des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV.NW. S 122), in der derzeit geltenden Fassung, auf Grund der §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) vom 1. Oktober 1979 (GV.NW. S. 621/SGV NW 202), in der derzeit geltenden Fassung, folgende 2. Änderung zur öffentlich–rechtlichen Vereinbarung zur Durchführung der Brandschau nach § 6 FSHG vom 13. August 1999: Artikel I 1. In § 1 werden die Worte „Gemeinde Inden“ durch die Worte „Gemeinde Niederzier“ ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1 werden die Worte „Gemeinde Inden“ durch die Worte „Gemeinde Niederzier“ ersetzt. 3. In § 2 Absatz 2 werden die Worte „Gemeinde Inden“ durch die Worte „Gemeinde Niederzier“ ersetzt. 4. In § 3 Absatz 1 werden die Worte „Gemeinde Inden“ durch die Worte „Gemeinde Niederzier“ ersetzt. 5. In § 3 Absatz 2 erster Satz werden die Worte „Gemeinde Inden“ durch die Worte „Gemeinde Niederzier“ ersetzt. In § 3 Absatz 2 letzter Satz werden jeweils die Worte „Gemeinde Inden“ durch die Worte „Gemeinde Niederzier“ ersetzt. 6. § 4 Absatz 1 (Kündigung, Anpassung, salvatorische Klausel) wird wie folgt neu gefasst: „Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2017.“ Artikel II Diese 2. Änderung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Durchführung der Brandschau nach § 6 FSHG wird gemäß § 24 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit nach Genehmigung durch den Landrat des Kreises Düren als Aufsichtsbehörde und nach Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde am 1. Januar 2013 wirksam. Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 06.12.2012 Seite 2