Daten
Kommune
Jülich
Größe
86 kB
Datum
06.12.2012
Erstellt
12.02.13, 18:34
Aktualisiert
12.02.13, 18:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Jülich, 12. Februar 2013
Der Bürgermeister
Auszug
aus der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates
am 06.12.2012 im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich
18.1
2. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Durchführung der
Brandschau nach § 6 FSHG
(Vorlagen-Nr.526/2012)
Beschluss:
Einstimmig, Enthaltungen: 0
Der Rat der Stadt Jülich beschließt die 2. Änderung der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung zur Durchführung der Brandschau nach § 6 FSHG vom 13. August 1999
wie folgt:
2. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Durchführung der
Brandschau nach § 6 FSHG vom 13. August 1999
Die Städte/Gemeinden Jülich, Linnich, Inden, Titz, Niederzier, Langerwehe schließen als
gesetzliche Träger der Aufgabe der Brandschau im Sinne des § 6 Absatz 1 des Gesetzes
über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV.NW. S 122), in
der derzeit geltenden Fassung, auf Grund der §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (GKG) vom 1. Oktober 1979 (GV.NW. S. 621/SGV NW 202), in
der derzeit geltenden Fassung, folgende 2. Änderung zur öffentlich–rechtlichen
Vereinbarung zur Durchführung der Brandschau nach § 6 FSHG vom 13. August 1999:
Artikel I
1. In § 1 werden die Worte „Gemeinde Inden“ durch die Worte „Gemeinde
Niederzier“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 werden die Worte „Gemeinde Inden“ durch die Worte „Gemeinde
Niederzier“ ersetzt.
3. In § 2 Absatz 2 werden die Worte „Gemeinde Inden“ durch die Worte „Gemeinde
Niederzier“ ersetzt.
4. In § 3 Absatz 1 werden die Worte „Gemeinde Inden“ durch die Worte „Gemeinde
Niederzier“ ersetzt.
5. In § 3 Absatz 2 erster Satz werden die Worte „Gemeinde Inden“ durch die Worte
„Gemeinde Niederzier“ ersetzt. In § 3 Absatz 2 letzter Satz werden jeweils die
Worte „Gemeinde Inden“ durch die Worte „Gemeinde Niederzier“ ersetzt.
6. § 4 Absatz 1 (Kündigung, Anpassung, salvatorische Klausel) wird wie folgt neu
gefasst: „Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember
2017.“
Artikel II
Diese 2. Änderung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Durchführung der
Brandschau nach § 6 FSHG wird gemäß § 24 des Gesetzes über die kommunale
Gemeinschaftsarbeit nach Genehmigung durch den Landrat des Kreises Düren als
Aufsichtsbehörde und nach Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde am 1. Januar
2013 wirksam.
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 06.12.2012
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