Daten
Kommune
Jülich
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Erstellt
22.03.13, 18:24
Aktualisiert
22.03.13, 18:24
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Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Jülich, 22. März 2013
Der Bürgermeister
Auszug
aus der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses für Jugend, Familie, Schule und Sport
am 28.02.2013 im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich
2.2
Versammlungsstättenverordnung
(Vorlagen-Nr.104/2013)
Mitteilung:
Nach den Ereignissen in Duisburg (Love Parade) und Oberhausen (Deutschland sucht den
Superstar) muss auch die Stadt Jülich auf die Sicherheit bei Veranstaltungen in
städtischen Gebäuden achten, die als Versammlungsstätte genutzt werden. Hierzu werden
konsequent die Maßnahmen und Vorschriften der Versammlungsstätten VO, die in der
SonderbauVO aufgeht, umgesetzt.
Zu den städtischen Versammlungsstätten zählen die Bürgerhallen, die Pädagogischen
Zentren und die Sporthallen. Wird bei einer Veranstaltung mit einer Besucherzahl von
über 200 Personen gerechnet, ist vom Veranstalter nach § 40 Abs.5 Satz 2 VstättVO Sbau
VO-NRW Teil 1 eine sog. „Aufsicht führende Person“ zu stellen. Sie trägt die
Verantwortung für die Veranstaltung und prüft z.B. die eingesetzte Technik, die
Einhaltung des Bestuhlungsplanes und der zulässigen Besucherzahl sowie die Freihaltung
der Fluchtwege.
Die Verwaltung hat die in Frage kommenden Nutzer informiert, dass die Stadt Jülich
aufgrund der gesetzlichen Vorgaben Nutzungsgenehmigungen nur noch dann erteilt,
wenn die Vorgaben der Versammlungsstättenverordnung erfüllt sind.
Auch wurden die Nutzer auf Möglichkeiten zum Erwerb des Zertifikates „Aufsicht
führende Person“ hingewiesen. Dieses kann z.B. in einem dreitägigen Seminar erworben
werden. Ein Seminar hat die Verwaltung zur Schulung mehrerer Hausmeister und der für
die Vermietung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchgeführt, an dem auch
einige Vereinsvertreter teilgenommen haben. Ein weiteres Seminar (auch für Nutzer) ist
organisiert.