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Beschlusstext (Versammlungsstättenverordnung)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
80 kB
Erstellt
22.03.13, 18:24
Aktualisiert
22.03.13, 18:24
Beschlusstext (Versammlungsstättenverordnung)

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Stadt Jülich Jülich, 22. März 2013 Der Bürgermeister Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses für Jugend, Familie, Schule und Sport am 28.02.2013 im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich 2.2 Versammlungsstättenverordnung (Vorlagen-Nr.104/2013) Mitteilung: Nach den Ereignissen in Duisburg (Love Parade) und Oberhausen (Deutschland sucht den Superstar) muss auch die Stadt Jülich auf die Sicherheit bei Veranstaltungen in städtischen Gebäuden achten, die als Versammlungsstätte genutzt werden. Hierzu werden konsequent die Maßnahmen und Vorschriften der Versammlungsstätten VO, die in der SonderbauVO aufgeht, umgesetzt. Zu den städtischen Versammlungsstätten zählen die Bürgerhallen, die Pädagogischen Zentren und die Sporthallen. Wird bei einer Veranstaltung mit einer Besucherzahl von über 200 Personen gerechnet, ist vom Veranstalter nach § 40 Abs.5 Satz 2 VstättVO Sbau VO-NRW Teil 1 eine sog. „Aufsicht führende Person“ zu stellen. Sie trägt die Verantwortung für die Veranstaltung und prüft z.B. die eingesetzte Technik, die Einhaltung des Bestuhlungsplanes und der zulässigen Besucherzahl sowie die Freihaltung der Fluchtwege. Die Verwaltung hat die in Frage kommenden Nutzer informiert, dass die Stadt Jülich aufgrund der gesetzlichen Vorgaben Nutzungsgenehmigungen nur noch dann erteilt, wenn die Vorgaben der Versammlungsstättenverordnung erfüllt sind. Auch wurden die Nutzer auf Möglichkeiten zum Erwerb des Zertifikates „Aufsicht führende Person“ hingewiesen. Dieses kann z.B. in einem dreitägigen Seminar erworben werden. Ein Seminar hat die Verwaltung zur Schulung mehrerer Hausmeister und der für die Vermietung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchgeführt, an dem auch einige Vereinsvertreter teilgenommen haben. Ein weiteres Seminar (auch für Nutzer) ist organisiert.