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Beschlussvorlage (Bildung und Besetzung von Ausschüssen einschließlich Wahl der Stellvertreter für die Mitglieder der Ausschüsse)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
100 kB
Datum
27.10.2009
Erstellt
17.06.10, 15:51
Aktualisiert
17.06.10, 15:51
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 174/2009 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Bürgermeisterbüro Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Bildung und Besetzung von Ausschüssen einschließlich Wahl der Stellvertreter für die Mitglieder der Ausschüsse Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 01.10.2009 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 174/2009 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Hilger/ Herr Meerwein 01.10.2009 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Bildung und Besetzung von Ausschüssen einschließlich Wahl der Stellvertreter für die Mitglieder der Ausschüsse Beschlussentwurf: Nach Beratungsergebnis Sachdarstellung: 1. Problem Nach § 57 Abs. 1 GO NRW kann der Rat Ausschüsse bilden. Bisher bestehen folgende Ausschüsse: Ausschuss: Hauptausschuss Ausschuss für Familie, Gesundheit und Soziales Ausschuss für Sport und Freizeit Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau u. Umweltschutz Vergabeausschuss Kultur- und Partnerschaftsausschuss Personalausschuss Rechnungsprüfungsausschuss Schulausschuss Wahlprüfungsausschuss Betriebsausschuss Stimmberechtigte Mitglieder: 20 15 15 21 11 15 15 15 15 7 15 lt.Betriebssatzung Daneben bestehen nach sondergesetzlichen Bestimmungen der Jugendhilfeausschuss Wahlausschuss. Auf die Vorlagen 180/2009 und 175/2009 wird verwiesen. und der Pflichtausschüsse sind nach § 57 Abs. 2 GO NRW der Hauptausschuss, der Finanzausschuss und der Rechnungsprüfungsausschuss sowie Betriebsausschüsse für die Sondervermögen/ eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen. Der Rat kann nach § 57 Abs. 2 GO NRW beschließen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden. In § 2 Abs. 1 Zuständigkeitsordnung ist geregelt, dass der Hauptausschuss Finanzausschuss im Sinne von § 59 Abs. 2 GO NRW ist. Für die Entsorgungsbetriebe besteht ein eigenständiger Betriebsausschuss, für die übrigen Sondervermögen/eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen sind nach den Betriebssatzungen Betriebsausschüsse andere Ausschüsse: - Hauptausschuss für das Sondervermögen Wald- und Parkanlagen, - Jugendhilfeausschuss für das Sondervermögen Kindertageseinrichtungen, - Ausschuss für Schule, Kultur und Partnerschaften für das Sondervermögen Kulturbetriebe, - Ausschuss für Sport und Freizeit für das Sondervermögen Sportstätten. 2. Lösung Bildung der Ausschüsse Nach § 58 Abs. 1 GO NRW regelt der Rat die Zusammensetzung der Ausschüsse. Soweit stellvertretende Ausschussmitglieder bestellt werden, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln. Zu Mitgliedern der Ausschüsse, mit Ausnahme des Hauptausschusses und Rechnungsprüfungsausschusses, können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden (§ 58 Abs. 3 GO NRW). Dabei darf die Zahl der sachkundigen Bürger die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Als Mitglieder mit beratender Stimme können den Ausschüssen volljährige sachkundige Einwohner angehören (§ 58 Abs. 4 GO NRW). Auf sie ist ebenfalls das Verfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW anzuwenden, d. h., dass sie ebenfalls in dem einheitlichen Wahlvorschlag zu berücksichtigen sind. Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger zu benennen. Der Benannte wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit (§ 58 Abs. 1 GO NRW). Zunächst ist – mit einfacher Mehrheit (Beschluss nach § 50 Abs.1 GO NRW)– über die Bildung der Ausschüsse und ihre Mitgliederzahlen zu befinden. Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder (Ratsmitglieder und evtl. sachkundige Bürger) und evtl. die der Mitglieder mit beratender Stimme (sachkundige Einwohner) ist dabei festzulegen. Das gilt auch hinsichtlich der etwaigen Berücksichtigung von Vertretern des Ausländerbeirates und des Seniorenbeirates. Gemäß § 40 Abs. 2 GO NRW hat der Bürgermeister bei der Bildung der Ausschüsse Stimmrecht. Besetzung der Ausschüsse Gemäß § 50 Abs. 3 GO NRW erfolgt die Ausschussbesetzung entweder a) durch den einstimmigen Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme eines einheitlichen Wahlvorschlages oder b) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. (Hare-Niemeyer-Verfahren) Auch die stellvertretenden Ausschussmitglieder müssen vom Rat gewählt werden. Dabei ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln (§ 58 Abs. 1 GO NRW). Entweder wird für jedes Ausschussmitglied ein namentlich bestimmter Stellvertreter gewählt oder es werden für jeden Ausschuss aufgrund eines entsprechenden Wahlvorschlags mehrere Stellvertreter gewählt, die in der Reihenfolge des Vorschlags zur Vertretung verhinderter Ausschussmitglieder berufen sind (Komm. Rehn/ Cronauge/ von Lennep/ Knirsch zu § 58 GO NRW). Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 10.12.2003 zur Besetzung von Ausschüssen folgende Leitsätze gebildet: 1. Gemeinderatsausschüsse müssen die Zusammensetzung des Plenums und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln. 2. Bei der Besetzung der Ausschüsse sind deshalb – zur Erlangung eines zusätzlichen Sitzes gebildete – gemeinsame Vorschläge mehrerer Fraktionen unzulässig. Aus den Leitsätzen ist für Listenverbindungen (§ 50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW) zu folgern: Eine Listenverbindung zur Verteilung von Ausschusssitzen ist zulässig, - wenn sie unter Beachtung des Meinungs- und Kräftespektrums im Rat (Leitsatz 1) erfolgt und - nicht zum Nachteil einer anderen Fraktion geht, die nicht an der Listenverbindung beteiligt ist (Leitsatz 2 – Paranthese - ). Das bedeutet, dass eine Verschiebung von Ausschusssitzen nur zwischen den beteiligten Fraktionen der Listenverbindung stattfinden darf. Gemäß § 40 Abs. 2 GO NRW hat der Bürgermeister bei der Besetzung der Ausschüsse kein Stimmrecht. 3. Alternativen Sind aufgezeigt. 4. Finanzielle Auswirkungen Stadtverordnete erhalten eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung (252 Euro), so dass deren Mitgliedschaft in Ausschüssen zu keinem weiteren Aufwand führt. Sachkundige Einwohner und Bürger erhalten Sitzungsgeld (22 Euro je Sitzung).