Daten
Kommune
Wesseling
Größe
100 kB
Datum
27.10.2009
Erstellt
17.06.10, 15:51
Aktualisiert
17.06.10, 15:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
174/2009
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Bürgermeisterbüro
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Bildung und Besetzung von Ausschüssen einschließlich Wahl der Stellvertreter für die Mitglieder der
Ausschüsse
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
01.10.2009
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 174/2009
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Hilger/
Herr Meerwein
01.10.2009
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Bildung und Besetzung von Ausschüssen einschließlich Wahl der Stellvertreter für die Mitglieder der
Ausschüsse
Beschlussentwurf:
Nach Beratungsergebnis
Sachdarstellung:
1. Problem
Nach § 57 Abs. 1 GO NRW kann der Rat Ausschüsse bilden. Bisher bestehen folgende Ausschüsse:
Ausschuss:
Hauptausschuss
Ausschuss für Familie, Gesundheit und Soziales
Ausschuss für Sport und Freizeit
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau u. Umweltschutz
Vergabeausschuss
Kultur- und Partnerschaftsausschuss
Personalausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Schulausschuss
Wahlprüfungsausschuss
Betriebsausschuss
Stimmberechtigte Mitglieder:
20
15
15
21
11
15
15
15
15
7
15 lt.Betriebssatzung
Daneben bestehen nach sondergesetzlichen Bestimmungen der Jugendhilfeausschuss
Wahlausschuss. Auf die Vorlagen 180/2009 und 175/2009 wird verwiesen.
und
der
Pflichtausschüsse sind nach § 57 Abs. 2 GO NRW der Hauptausschuss, der Finanzausschuss und der
Rechnungsprüfungsausschuss sowie Betriebsausschüsse für die Sondervermögen/
eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen.
Der Rat kann nach § 57 Abs. 2 GO NRW beschließen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom
Hauptausschuss wahrgenommen werden. In § 2 Abs. 1 Zuständigkeitsordnung ist geregelt, dass der
Hauptausschuss Finanzausschuss im Sinne von § 59 Abs. 2 GO NRW ist.
Für die Entsorgungsbetriebe besteht ein eigenständiger Betriebsausschuss, für die übrigen
Sondervermögen/eigenbetriebsähnlichen
Einrichtungen
sind
nach
den
Betriebssatzungen
Betriebsausschüsse andere Ausschüsse:
- Hauptausschuss für das Sondervermögen Wald- und Parkanlagen,
- Jugendhilfeausschuss für das Sondervermögen Kindertageseinrichtungen,
- Ausschuss für Schule, Kultur und Partnerschaften für das Sondervermögen Kulturbetriebe,
- Ausschuss für Sport und Freizeit für das Sondervermögen Sportstätten.
2. Lösung
Bildung der Ausschüsse
Nach § 58 Abs. 1 GO NRW regelt der Rat die Zusammensetzung der Ausschüsse. Soweit stellvertretende
Ausschussmitglieder bestellt werden, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln.
Zu Mitgliedern der Ausschüsse, mit Ausnahme des Hauptausschusses und Rechnungsprüfungsausschusses, können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können,
bestellt werden (§ 58 Abs. 3 GO NRW). Dabei darf die Zahl der sachkundigen Bürger die Zahl der
Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.
Als Mitglieder mit beratender Stimme können den Ausschüssen volljährige sachkundige Einwohner
angehören (§ 58 Abs. 4 GO NRW). Auf sie ist ebenfalls das Verfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW
anzuwenden, d. h., dass sie ebenfalls in dem einheitlichen Wahlvorschlag zu berücksichtigen sind.
Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein
Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger zu benennen. Der Benannte wird vom Rat zum Mitglied des
Ausschusses bestellt. Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit (§ 58 Abs. 1 GO NRW).
Zunächst ist – mit einfacher Mehrheit (Beschluss nach § 50 Abs.1 GO NRW)– über die Bildung der
Ausschüsse und ihre Mitgliederzahlen zu befinden. Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder
(Ratsmitglieder und evtl. sachkundige Bürger) und evtl. die der Mitglieder mit beratender Stimme
(sachkundige Einwohner) ist dabei festzulegen. Das gilt auch hinsichtlich der etwaigen Berücksichtigung von
Vertretern des Ausländerbeirates und des Seniorenbeirates.
Gemäß § 40 Abs. 2 GO NRW hat der Bürgermeister bei der Bildung der Ausschüsse Stimmrecht.
Besetzung der Ausschüsse
Gemäß § 50 Abs. 3 GO NRW erfolgt die Ausschussbesetzung entweder
a) durch den einstimmigen Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme eines einheitlichen
Wahlvorschlages
oder
b) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang.
Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend
dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der
abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze
zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der
Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
(Hare-Niemeyer-Verfahren)
Auch die stellvertretenden Ausschussmitglieder müssen vom Rat gewählt werden. Dabei ist die Reihenfolge
der Vertretung zu regeln (§ 58 Abs. 1 GO NRW). Entweder wird für jedes Ausschussmitglied ein namentlich
bestimmter Stellvertreter gewählt oder es werden für jeden Ausschuss aufgrund eines entsprechenden
Wahlvorschlags mehrere Stellvertreter gewählt, die in der Reihenfolge des Vorschlags zur Vertretung
verhinderter Ausschussmitglieder berufen sind (Komm. Rehn/ Cronauge/ von Lennep/ Knirsch zu § 58 GO
NRW).
Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 10.12.2003 zur Besetzung von Ausschüssen folgende
Leitsätze gebildet:
1. Gemeinderatsausschüsse müssen die Zusammensetzung des Plenums und das darin wirksame politische
Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln.
2. Bei der Besetzung der Ausschüsse sind deshalb – zur Erlangung eines zusätzlichen Sitzes gebildete –
gemeinsame Vorschläge mehrerer Fraktionen unzulässig.
Aus den Leitsätzen ist für Listenverbindungen (§ 50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW) zu folgern:
Eine Listenverbindung zur Verteilung von Ausschusssitzen ist zulässig,
- wenn sie unter Beachtung des Meinungs- und Kräftespektrums im Rat (Leitsatz 1) erfolgt und
- nicht zum Nachteil einer anderen Fraktion geht, die nicht an der Listenverbindung beteiligt ist (Leitsatz
2 – Paranthese - ).
Das bedeutet, dass eine Verschiebung von Ausschusssitzen nur zwischen den beteiligten Fraktionen der
Listenverbindung stattfinden darf.
Gemäß § 40 Abs. 2 GO NRW hat der Bürgermeister bei der Besetzung der Ausschüsse kein Stimmrecht.
3. Alternativen
Sind aufgezeigt.
4. Finanzielle Auswirkungen
Stadtverordnete erhalten eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung (252 Euro), so dass deren
Mitgliedschaft in Ausschüssen zu keinem weiteren Aufwand führt.
Sachkundige Einwohner und Bürger erhalten Sitzungsgeld (22 Euro je Sitzung).