Daten
Kommune
Jülich
Größe
87 kB
Datum
05.07.2012
Erstellt
10.01.13, 11:36
Aktualisiert
10.01.13, 11:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Jülich, 10. Januar 2013
Der Bürgermeister
Auszug
aus der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates
am 05.07.2012 im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich
24.
Bebauungsplan Nr. A 8 "Am Klingerpützchen"
a) Beschluss über die Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 und 4 des
Baugesetzbuches (BauGB) vom 30.07.2007
b) Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
(Vorlage-Nr. 253/2012)
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 05.07.2012
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Bürgermeister Stommel verweist auf die Ergänzung zu diesem Beratungspunkt und weist
auch diesbezüglich darauf hin dass hier nur über die Anregungen aus der öffentlichen
Auslegung beschlossen werden soll und der Satzungsbeschluss zurückgestellt wird.
Beschluss:
Ja-Stimmen: 34, Nein-Stimmen: 4, Enthaltungen: 1
Zu a)
Die eingegangenen Anregungen werden wie folgt berücksichtigt:
Nr
.
1
Anregung
Stellungnahme und Beschlussentwurf
der Verwaltung
Schreiben vom 12.03.2012
Im Beschlussentwurf der Verwaltung zur
Sitzungsvorlage 9412012 werde behauptet,
dass Ausgleichsmaßnahmen unmittelbar
im Umfeld der vorhandenen
Wohnbebauung, also in Richtung
Schirmerschule / Petternicher Straße, nicht
möglich seien. Dazu wird ausgeführt, dass
in unmittelbarer räumlicher Nähe zum
Wohngebiet weder für die Stadt noch für
den Investor Flächen "verfügbar oder
akquirierbar" seien. Dies treffe nicht zu. Die
zwischen dem geplanten Wohn-, Bau- und
Gartenmarkt sowie der Schirmerschule /
Pettemicher Straße befindliche Ackerfläche
stehe im Eigentum der Stadt Jülich. Diese
Fläche sei problemlos "verfügbar" oder
"akquirierbar". Soweit ferner ausgeführt
wird, dass "inmitten der Feldflur eine
ökologisch sinnvolle Anpflanzung" nicht
möglich sei, wird dies zurückgewiesen.
Welche ökologischen Untersuchungen
wurden angestellt, um hier zu der
Erkenntnis zu kommen, ob etwas
ökologisch sinnvoll ist oder nicht? Liegen
dazu biologische Gutachten vor?
Ansonsten lasse sich diese Darstellung
nicht aufrechterhalten.
Die im kommunalen Eigentum befindliche
Ackerfläche grenzt nördlich und östlich an
die Förderschule. Aufgrund der Lage und
der vergleichsweise kleinen Ausdehnung
inmitten der Feldflur ist eine wirksame
ökologische Vernetzung mit anderen
Grünstrukturen nicht gegeben. Zudem
würde eine planungsrechtliche Bindung
der genannten Parzelle für Maßnahmen
des Naturschutzes künftige bauliche
Fortentwicklungen in diesem Bereich
erheblich erschweren oder gar
beschränken.
Demgegenüber stellt die für den
Bebauungsplan gewählte
Ausgleichsmaßnahme über das Ökokonto
des Kreises Düren mit der Initiierung von
Auwald eine ökologisch sinnvolle
Maßnahme dar. Diese wird auch von
Seiten der Unteren Landschaftsbehörde
positiv bewertet.
Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund
der vorhandenen Pflanzenvielfalt auf der
gegenüberliegenden Straßenseite
(Landschaftsschutzgebiet /
Naturschutzgebiet) viel für eine ökologisch
sinnvolle Anpflanzung spricht. Dazu
kommt, dass bei einer Anpflanzung
zwischen den geplanten gewerblichen
Baukörper und der Schirmerschule nicht
nur etwas "ökologisch Sinnvolles"
geschehe, sondern auch die von dem
Gewerbeobjekt ausgehende
Lärmbelästigung für die Schüler deutlich
gemindert würde.
Es wird auf die vorangegangene Antwort
verwiesen. Demnach lässt sich eine
Vernetzung (auch mit dem durch die
Landesstraße abgeschnittenen NaturLandschaftsschutzgebiet) nicht
zweckmäßig herstellen. Hierzu ist die
Parzelle auch nicht groß genug. In der
Abwägung ist daher die
zusammenhängende
Ausgleichmaßnahme in der Ruraue in
ihrem ökologischen Wert deutlich höher zu
gewichten, als die Bepflanzung einer eher
„zufällig“ in städtischem Eigentum
befindliche Fläche. Fachlich ist zudem
anzuführen, dass Bepflanzungen keine
spürbaren Lärmminderungen bewirken, da
die Geräuschmindernde Wirkung von
Pflanzen äußerst gering ist. Gerade vor
dem Hintergrund der an der Schule und an
der Wohnbebauung deutlichen
Unterschreitungen der
Immissionsrichtwerte, die auf die im
Es wird angeregt, nicht nur gesetzliche
Grenzwerte einzuhalten, sondern möglichst
weit unter diesen zu bleiben. Die
Beschluss der Sitzung
des Stadtrateswäre
vom 05.07.2012
Bepflanzung
ein Ausgleich für den
unschönen, mindestens 8 m hohen
Baukörper. Das Ausgleichserfordernis von
27.400 Ökopunkten ließe unberücksichtigt,
Der Anregung, die Pflanzmaßnahmen auf
einer alternativen Parzelle durchzuführen,
da diese an dieser Stelle „zufällig“
verfügbar ist, wird nicht gefolgt.
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Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 05.07.2012
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