Daten
Kommune
Jülich
Größe
88 kB
Datum
05.07.2012
Erstellt
10.01.13, 11:36
Aktualisiert
10.01.13, 11:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Jülich, 10. Januar 2013
Der Bürgermeister
Auszug
aus der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates
am 05.07.2012 im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich
24.1
Bebauungsplan Nr. A 8 "Am Klingerpützchen"
Beschluss über die Anregung aus der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 und 4 des
Baugesetzbuches (BauGB) vom 30.07.2007
(Vorlage-Nr. 253/2012 1. Ergänzung)
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 05.07.2012
Seite 2
Beschluss:
Ja-Stimmen: 34, Nein-Stimmen: 4, Enthaltungen: 1
Die eingegangene Anregung werden wie folgt berücksichtigt:
Anregung
Stellungnahme und Beschlussentwurf der
Verwaltung
Schreiben vom 27.06.2012
Aus den Planungen des Investors lasse
sich erkennen, dass die Anlieferung mit
LKW entlang des bisherigen Feldweges
erfolgen soll, die LKW dann den großen
Gebäudekörper südlich (also in Richtung
Petternicher Straße) passieren sollen und
die Paletten dann größtenteils im Bereich
der Grenze zur Linnicher Straße abgeladen
werden sollen. Die dortige Errichtung einer
Schutzmauer zur Verbesserung der
Lärmsituation für die Anwohner und das
dazu vorgelegte Lärmgutachten werden
grundsätzlich begrüßt.
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Offenbar unberücksichtigt geblieben sei
jedoch, dass nach den bisherigen
Planungen des Investors sich an der
Südseite des Baukörpers mehrere große
Rolltore befinden. Es handelt sich dabei
offensichtlich nicht nur um Notausgänge,
sondern um Rolltore, die von ihrer
Dimension her auch ein Befahren mit LKW
ermöglichen sollen. Im Bereich dieser
Rolltore sei aber keine Lärmschutzmauer
beabsichtigt. Vor diesem Hintergrund sei
aus dem vorliegenden Gutachten nicht
erkennbar, welche Lärmbelästigung zu
erwarten ist, falls die LKW im Bereich der
geöffneten Rolltore ihre Ladung
palettenweise abladen.
Nach Meinung der Anlieger sollte daher in
jedem Fall eine durchgehende
Lärmschutzmauer von einer Höhe von
etwa 4 m obligatorisch festgelegt werden.
Anderenfalls sei zur Frage der
Lärmsituation ein ergänzendes
Schallgutachten einzuholen.
Der Bebauungsplan setzt für die Südseite des
Baukörpers, der nicht im Bereich des Anlieferhofes liegt
und durch eine Lärmschutzmauer in Richtung Süden
abgeschirmt wird, einen Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
fest. Ein Befahren des Baukörpers außerhalb des
Anlieferhofes ist somit ausgeschlossen. An der Südseite
des Baukörpers befinden sich vier Notausgänge sowie
im östlichen Bereich der Südseite ein einzelnes Rolltor,
welches zur Andienung des entsprechenden
Betriebsteils genutzt werden kann. Mit der bislang
berücksichtigten Anlieferzone werden auch ohne
Lärmschutzmaßnahme die Immissionsrichtwerte an der
südlichen Wohnbebauung deutlich eingehalten. Eine
gleich intensive Nutzung wie bereits im Modell
berücksichtigt an weiteren Stellen der Südfassade der
Halle ist ohne Lärmschutz möglich, d.h. eine
Überschreitung der Richtwerte durch das genannte
Rolltor und dort stattfindende Verladevorgänge kann
dementsprechend ausgeschlossen werden.
Die Lärmschutzwand ermöglicht im Rahmen späterer
Wohngebietsausweisungen verringerte Abstände zum
Sondergebiet in diesem Bereich.
Schließlich soll darauf hingewiesen
werden, dass auf dem Gelände der
ehemaligen Sendeanlage offenbar die
Bereitschaft besteht, eine Fläche von
mindestens hunderttausend
Quadratmetern an die Stadt Jülich für
einen geringen Preis von wohl nur € 4,00
zu verkaufen.
Die Stadt Jülich könnte dann diese neue
riesige Gewerbefläche auch dem Investor
anbieten, der hinter der toom Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 05.07.2012
Baumarktgruppe steht. Nach hiesiger
Einschätzung wäre am Standort der
ehemaligen Sendeanlagen der Deutschen
Auf die Stellungnahme vom 12.03.2012 sowie die
entsprechende Stellungnahme und Beschlussentwurf
der Verwaltung wird verwiesen.
Gemäß Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region
Aachen, Ziffer 1.1.1 der Textfassung, sollen
großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige
Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO in
der Bauleitplanung nur in Allgemeinen
Siedlungsbereichen geplant werden. Diesem Ziel der
Raumordnung entspricht die Standortwahl, da der
Geltungsbereich des Bebauungsplans innerhalb eines in
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der Zeichnerischen Darstellung des Regionalplans
festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichs liegt.
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 05.07.2012
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