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Beschlusstext (Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Nr. A 8 "Am Klingerpützchen" a) Beschluss über die Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 und 4 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 01.01.2007 b) Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
21 kB
Datum
05.07.2012
Erstellt
10.01.13, 11:36
Aktualisiert
10.01.13, 11:36
Beschlusstext (Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Nr. A 8 "Am Klingerpützchen"
a) Beschluss über die Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 und 4 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 01.01.2007
b) Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB) Beschlusstext (Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Nr. A 8 "Am Klingerpützchen"
a) Beschluss über die Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 und 4 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 01.01.2007
b) Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB) Beschlusstext (Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Nr. A 8 "Am Klingerpützchen"
a) Beschluss über die Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 und 4 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 01.01.2007
b) Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB) Beschlusstext (Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Nr. A 8 "Am Klingerpützchen"
a) Beschluss über die Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 und 4 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 01.01.2007
b) Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB)

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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Jülich, 10. Januar 2013 Der Bürgermeister Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates am 05.07.2012 im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich 23. Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Nr. A 8 "Am Klingerpützchen" a) Beschluss über die Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 und 4 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 01.01.2007 b) Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB (Vorlage-Nr. 264/2012) Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 05.07.2012 Seite 2 Bürgermeister Stommel weist nochmals darauf hin, dass lediglich über die Anregungen aus der öffentlichen Auslegung entschieden werden soll und der Beschluss über die Flächennutzungsplanänderung zurückgestellt werden soll. Beschluss: Ja-Stimmen: 34, Nein-Stimmen: 4, Enthaltungen: 1 Zu a) Die eingegangene Anregung wird wie folgt berücksichtigt: Schreiben vom 10.05.2012 Es sei unverständlich, dass das Planungsvorhaben nach längerem Stillstand mit dem Beschluss des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vom 14. März 2012 erneut auflebe. Dieses Unverständnis werde besonders genährt durch den Beschluss des Rates der Stadt Jülich vom 13. Februar 2012, mit dem die Verwaltung beauftragt wird, Vorbereitungen zu treffen, die Planungen und Voraussetzungen für die Ausweisung eines Gewerbe- bzw. Industriegebietes, einer Photovoltaikanlage und einer Windkraftanlage im Bereich der ehemaligen Sendeanlage Merscher Höhe zu schaffen. Die Stadt Jülich habe sich damit verpflichtet, ihr bislang größtes Gewerbegebiet planungsrechtlich in Angriff zu nehmen. Hier werden demnächst nach Willen des Rates der Stadt Jülich etliche Grundstücke für die Ansiedlung kleinerer, mittlerer und größerer Betriebe zu vergeben sein. In Ansehung dessen, unweit von diesem neuen Gewerbegebiet die bislang vorgesehene Wohnbaufläche im Bereich "Am Klingerpützchen" in eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Bau- und Gartenmarkt umzuwandeln, hätte eine massive Schwächung des neuen Gewerbegebietes Merscher Höhe zur Folge und würde zu einer der Gewerbeansiedlung in Jülich insgesamt abträglichen Gewerbezersiedelung führen. Die Stadt Jülich kann sich einen solchen unnötigen Dualismus, einerseits ein weit ausgreifendes neues Gewerbegebiet aus der Taufe zu heben und andererseits in Wurfweite einen weiteren Gewerbesiedlungspunkt in die Landschaft zu sprenkeln schlichtweg nicht leisten. Richtigerweise hat sich die Stadt Jülich verpflichtet, eine Gewerbeansiedlung auf der Merscher Höhe ernsthaft zu betreiben, was aber die Ausweisung des Bereiches "Am Klingerpützchen" als Sonderbaufläche Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 05.07.2012 ersichtlich überflüssig mache. Die Ansiedlung eines zunächst alleinstehenden Bau- und Zweck des Bebauungsplans Nr. A8 ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO zu schaffen, der in einem Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO nicht zulässig wäre. Für die Ausweisung derartiger Sondergebiete bestehen auf regionaler und Landesebene bestimmte Entwick-lungsziele und -vorgaben für die kommunale Bauleitplanung, insbesondere in Form von Grundsätzen, Zielen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung. So sind z. B. die Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu beachten. Gemäß Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Aachen, Ziffer 1.1.1 der Textfassung, sollen großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO in der Bauleitplanung nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant werden. Diesem Ziel der Raumordnung entspricht die Standortwahl, da der Geltungsbereich des Bebauungsplans innerhalb eines in der Zeichnerischen Darstellung des Regionalplans festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichs liegt. Bis Ende 2011 galt ferner der § 24a des Gesetzes zur Landesentwicklung (LEPro), wonach Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten nur dann außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden dürfen, wenn der Standort innerhalb eines im Regionalplan ausgewiesenen Allgemeinen Siedlungsbereichs liegt und der Umfang der zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimente entsprechend begrenzt wird. Darauf haben andere Beteiligte im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplan im Jahre 2009 verwiesen und ihre positive Stellungnahme darauf gestützt. Seite 3 Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 05.07.2012 Seite 4