Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 290/2004
31.03.2004
Az.: 20/912-13-Js.Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
09.06.2004
Kreistag
23.06.2004
a) Bekanntgabe der nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr
2003
b) Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2003
Sachbearbeiter/in: Herr Jasper
Tel.: 423
Abt.: 20
Die Vorlage berührt nicht den laufenden Etat.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
1. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4, 2. Halbsatz GO NRW i.V.m. § 53 KrO NRW nimmt der Kreistag
die im Haushaltsjahr 2003 entstandenen nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen
Ausgaben zur Kenntnis (Anlage 1).
2. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4, 1. Halbsatz GO NRW i.V.m. § 53 KrO NRW stimmt der Kreistag
den im Haushaltsjahr 2003 entstandenen erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu (Anlage 2).
Seite - 2 Begründung:
In § 82 Abs. 1 Satz 4, 2. Halbsatz GO NRW (anzuwenden über § 53 KrO NRW) ist bestimmt, dass
dem Kreistag die nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben zur Kenntnis zu bringen sind. Dies gilt gemäß Satz 5 jedoch nicht für geringfüge über- und außerplanmäßige Ausgaben. Für erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben ist die Zustimmung des Kreistages
erforderlich (§ 82 Abs. 1 Satz 4, 1. Halbsatz GO NRW).
Zu 1:
Die entsprechenden Abgrenzungen zur Erheblichkeit und zur Geringfügigkeit finden sich in § 6 der
Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2003/2004.
Demzufolge sind in der beiliegenden Liste (Anlage 1) aufgeführt die über- und außerplanmäßigen
Ausgaben, die die folgenden Beträge übersteigen:
1. Verschlechterung des Budgetansatzes um mehr als
2. über- und außerplanmäßige Ausgaben bei einer Haushaltsstelle
im Vermögenshaushalt
a) bei freiwilligen Ausgaben
b) bei auf gesetzlich oder vertraglicher Verpflichtung beruhenden
Ausgaben
25 000 €
1 000 €
5 000 €
Die Deckung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben ist im Wege der Gesamtdeckung gewährleistet.
Zu 2:
Auf die Ausführungen in der Anlage 2 wird verwiesen.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiter:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)