Daten
Kommune
Bedburg
Größe
6,2 kB
Datum
24.11.2009
Erstellt
23.11.09, 18:01
Aktualisiert
23.11.09, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
WP8-29/2009
Anlage zur Beschlussvorlage WP8-29/2009
Seite 1 von 1
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Schulgesetz NRW - SchulG)
§ 85 SchulG
Schulausschuss
(1) Die Gemeinden, die Kreise und die Schulverbände können für die von ihnen
getragenen Schulen einen oder mehrere Schulausschüsse bilden.
(2) Der Schulausschuss wird nach den Vorschriften der kommunalen
Verfassungsgesetze zusammengesetzt. Je eine oder ein von der katholischen Kirche
und der evangelischen Kirche benannte Vertreterin oder benannter Vertreter ist als
ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen. Außerdem können
Vertreterinnen und Vertreter der Schulen zur ständigen Beratung berufen werden.
(3) Wird kein Schulausschuss, sondern ein gemeinsamer Ausschuss gebildet, findet
Absatz 2 Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitwirkung der
benannten Vertreter auf Gegenstände des Schulausschusses beschränkt bleibt.