Daten
Kommune
Bedburg
Größe
18 kB
Datum
15.12.2009
Erstellt
02.12.09, 17:54
Aktualisiert
02.12.09, 17:54
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP844/2009
Fachbereich II
Sitzungsteil
Az.: 12 91 15
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Wahlprüfungsausschuss
08.12.2009
Rat der Stadt Bedburg
15.12.2009
Betreff:
Empfehlung zur Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahlen des Bürgermeisters und
der Vertretung der Stadt Bedburg am 30. August 2009 gemäß §§ 40 und 46 b
Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in Verbindung mit §§ 66 und 75 a
Kommunalwahlordnung (KWahlO).
Beschlussvorschlag:
Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die Wahlen des
Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Bedburg am 30. August 2009 gemäß § 40
Abs. 1 Buchstabe d Kommunalwahlgesetz (KWahlG) für gültig zu erklären.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Das vom Wahlausschuss der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 03. September 2009
festgestellte Ergebnis der Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt
Bedburg am 30. August 2009 wurde gem. §§ 35 Abs. 2 und 46 b Kommunalwahlgesetz
(KWahlG) i. V. m. § 63 Kommunalwahlordnung (KWahlO) am 08. September 2009
bekannt gemacht.
Gemäß § 39 Abs. 1 KWahlG können gegen die Gültigkeit der vorgenannten Wahlen
- jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets,
- die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an
der Wahl teilgenommen haben, sowie
- die Aufsichtsbehörde
binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn
sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c
KWahlG für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich
einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
Die Einspruchsfrist gem. § 39 KWahlG endete mit Ablauf des 08. Oktober 2009. Es
wurden keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl eingelegt.
In § 40 KWahlG sind die Kriterien zur Prüfung der Gültigkeit der Wahlen aufgeführt. Die
Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
1) Die neue Vertretung hat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss
unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in
folgender Weise zu beschließen:
a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet,
so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf
das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der
Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in
dem aus § 42 Abs. 1 (KWahlG) ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und
dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42).
c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben
und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Ist die Neufeststellung nicht
möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel
aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im
Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von
entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.
d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstabe a bis c genannten Fälle vorliegt, so
ist die Wahl für gültig zu erklären.
Beschlussvorlage WP8-44/2009
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
2) Die Mitglieder der Vertretung sind auch dann nicht gehindert, an der Entscheidung
gemäß Absatz 1 mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im Einzelfall auf ihre Wahl
erstrecken.
3) Die Vertreter scheiden aus, sobald der Beschluss der Vertretung unanfechtbar
geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt ist. Die
Rechtswirksamkeit ihrer bisherigen Tätigkeit wird durch das Ausscheiden nicht berührt.
4) Die Vertretung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen,
dass ein Mitglied, dessen Wahl für ungültig erklärt ist, bis zur Unanfechtbarkeit des
Beschlusses der Vertretung bzw. bis zur Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung nicht an der Arbeit der Vertretung teilnehmen darf.
Es liegen keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl vor; auch sind bei der amtlichen
Vorprüfung des Wahlergebnisses keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 19. November 2009
----------------------------------Courth
Sachbearbeiterin
Beschlussvorlage WP8-44/2009
----------------------------------Kramer
Fachbereichsleiter
----------------------------------Baum
Allg. Vertreter des
Bürgermeisters
Seite 3