Daten
Kommune
Bedburg
Größe
16 kB
Datum
23.02.2010
Erstellt
19.02.10, 18:02
Aktualisiert
19.02.10, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP820/2010
Fachbereich III - Planen, Bauen,
Umwelt und Verkehr
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Stadtentwicklungsausschuss
23.02.2010
Betreff:
Satzung über gestalterische Festsetzungen (Gestaltungssatzung)
- Plangeltungsbereich für den Bebauungsplan Nr. 9/Kirchherten
hier: Vorberatung und Empfehlung für den Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, für die Satzung über
gestalterische Festsetzungen nach § 86 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbauordnung / BauO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000
(GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 28. Oktober 2008
(GV. NRW. S. 644), für den Plangeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 9/Kirchherten zu fassen
und zur Erlangung der Rechtskraft ortsüblich im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises zu
veröffentlichen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Der Bebauungsplan Nr. 9/Kirchherten soll in der nächsten Sitzung des Rates am 02.03.2010 als
Satzung beschlossen werden.
Für die dort neu entstehende Bebauung ist im gesamten Plangeltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 9/Kirchherten (Weidgasse), der einer dörflichen Prägung unterliegen und
sich darüber hinaus optisch in Anlehnung an die umgebende Bebauung integrieren soll, daher die
Festsetzung von Elementen gestalterischer Art nach § 86 Abs. 1 BauO NRW durch eine örtliche
Satzung (Gestaltungssatzung) beabsichtigt.
Wesentliches städtebauliches Planungsziel ist daher durch Aufnahme der ortstypischen
Gestaltungsmerkmale eine arrondierende und entwicklungsgerechte homogen in das vorhandene
Orts- und Landschaftsbild, das als sogenanntes Dorfgebiet (MD) zu klassifizieren ist, einfügende
Wohnbebauung.
Durch die vorgeschriebene Festsetzung der Dachform, Dachaufbauten, Einschnitte,
Werbeanlagen und Einfriedungen können so die v.g. städtebaulichen Zielsetzungen mit
„dörflichem Charakter“ erreicht und dem baugestalterischen Gesamterscheinungsbild der
Ortsrandlage von Kirchherten entsprochen und konsequent fortgeführt werden.
Durch Erlass dieser Satzung können die hier getroffenen Regelungsinhalte auch durch
entsprechenden Beschluss auf weitere gleichgelagerte und regelungsbedürftige Bereiche im
Stadtgebiet ausgedehnt werden.
Die o.g. Satzung erlangt durch den v.g. Beschluss des Rates gem. § 86 Abs. 1 BauO i.V.m. § 7
Abs. 1 GO NRW (Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) und anschließender
Bekanntmachung, am Tage nach der Bekanntmachung gem. § 7 Abs. 4 GO NRW i.V.m. § 15 Abs.
1 der Hauptsatzung der Stadt Bedburg, Rechtskraft.
Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein x
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
Beschlussvorlage WP8-20/2010
Seite 2
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
50181 Bedburg, 18.01.2010
----------------------------------(Stefan Lukas)
Sachbearbeiter
----------------------------------(Rainer Köster)
Sachbearbeiter
----------------------------------(Jürgen Schmeier)
Fachbereichsleiter
gesehen:
----------------------------------(Gunnar Koerdt)
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-20/2010
Seite 3