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Beschlussvorlage (Begründung WP8-20/2010)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
17 kB
Datum
23.02.2010
Erstellt
19.02.10, 18:02
Aktualisiert
19.02.10, 18:02
Beschlussvorlage (Begründung WP8-20/2010)

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Inhalt der Datei

BEGRÜNDUNG zur Satzung über örtliche Bauvorschriften nach § 86 Abs. 1 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) (Gestaltungssatzung) für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 9 / Kirchherten – Teilgebiet zwischen Weidgasse und Düstersgäßchen – vom Begründung zur Satzung über örtliche Bauvorschriften zu § 2 – Dachform Die Dachform als Hauptelement einer Siedlungsdachlandschaft hat durch ihre gestalterische Ausprägung einen entscheidenden Einfluss auf das städtebaulichbaugestalterische Gesamterscheinungsbild eines Siedlungsgefüges. Mit der Zulässigkeit von Satteldächern wird in Anlehnung an die vorhandene Bebauung sowohl einer eingeleiteten Entwicklung entsprochen, als auch ein ortstypisches Gestaltungsmerkmal aufgenommen. zu § 3 – Dachaufbauten und Dacheinschnitte Mit der Beschränkung des Abstandes zur Giebelwand soll erreicht werden, dass die verbleibende Fläche bis zur Giebelwand trotz des Einschnittes / des Aufbaus noch als Dachfläche wahrgenommen wird. Mit dieser Maßvorgabe wird zudem die gestalterische Zielsetzung unterstützt, wonach sich die Gauben bzw. Einschnitte der Gesamtfläche unterordnen und lediglich als gliederndes Element wirken sollen. zu § 4 – Werbeanlagen Nach den gestalterischen Vorschriften sind Werbeanlagen mit mehr als 1 m² Flächengröße sowie Werbeanlagen mit Wechsel-, Lauf- oder Blinklicht unzulässig. Mit der Beschränkung der Größe sowie dem Ausschluss von wechselnden oder laufenden Werbeanlagen wird dem Belang der Ortsgestaltung entsprochen sowie Vorsoge getroffen um mögliche Störungen auf benachbarte Wohngebäude zu vermeiden. zu § 5 – Einfriedungen Mit den einschränkenden Festlegungen bezüglich der Einfriedungen innerhalb der Vorgärten wird das Ziel verfolgt, den Grünanteil im Straßenraum im Verhältnis zu den Verkehrsflächen möglichst groß und durchgängig zu gestalten sowie die Vorgärtenflächen weitestgehend in den Erlebnisbereich des Straßenraumes mit einzubeziehen. Mit der Zulässigkeit von Hecken bis zu 0,75 m über Verkehrsfläche soll den künftigen Bewohnern die Möglichkeit eingeräumt werden, den privaten Bereich sichtbar abgrenzen zu können, ohne jedoch damit die Ziele der Planung zu beeinträchtigen. Im Auftrag der Stadt Bedburg La Città Stadtplanung Bergheim, den 10.12.2009