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Beschlussvorlage (Feststellung der Gültigkeit von Wahlen a) Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling am 27. September 2009 b) Wahl des Integrationsrates der Stadt Wesseling am 07. Februar 2010)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
44 kB
Datum
27.04.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59
Beschlussvorlage (Feststellung der Gültigkeit von Wahlen
a) Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling am 27. September 2009
b) Wahl des Integrationsrates der Stadt Wesseling am 07. Februar 2010) Beschlussvorlage (Feststellung der Gültigkeit von Wahlen
a) Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling am 27. September 2009
b) Wahl des Integrationsrates der Stadt Wesseling am 07. Februar 2010) Beschlussvorlage (Feststellung der Gültigkeit von Wahlen
a) Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling am 27. September 2009
b) Wahl des Integrationsrates der Stadt Wesseling am 07. Februar 2010)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 74/2010 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen Vorlage für Wahlprüfungsausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Feststellung der Gültigkeit von Wahlen a) Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling am 27. September 2009 b) Wahl des Integrationsrates der Stadt Wesseling am 07. Februar 2010 Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 24.03.2010 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 74/2010 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Julia Baß 24.03.2010 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Wahlprüfungsausschuss Rat Betreff: Feststellung der Gültigkeit von Wahlen a) Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling am 27. September 2009 b) Wahl des Integrationsrates der Stadt Wesseling am 07. Februar 2010 Beschlussentwurf: Entsprechend der Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses vom 27. April 2010 stellt der Rat fest, dass hinsichtlich -der Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling am 27. September 2009 und -der Wahl des Integrationsrates der Stadt Wesseling am 07. Februar 2010 keiner der in § 40 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) genannten Fälle der Ungültigkeit vorliegt. Der Rat erklärt -die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling am 27. September 2009, -die Wahl des Integrationsrates der Stadt Wesseling am 07. Februar 2010 für gültig. Sachdarstellung: 1. Problem Die Ergebnisse -der Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling am 27. September 2009 und -der Wahl des Integrationsrates der Stadt Wesseling am 07. Februar 2010 sind im Amtsblatt der Stadt Wesseling Nr. 19 am 21. Oktober 2009 und Nr. 5 am 24. Februar 2010 bekanntgemacht worden. Gegen die Gültigkeit dieser Wahlen sind innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist seit Bekanntgabe der Wahlergebnisse keine Einsprüche eingelegt worden. Nach § 40 des Kommunalwahlgesetzes hat die neue Vertretung (Rat) nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen: a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen. b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 Kommunalwahlgesetz). c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 Kommunalwahlgesetz). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b) entsprechend. d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a) bis c) genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären. Als Wahlleiter stelle ich fest, dass keiner der in § 40 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) genannten Fälle vorliegt. Ich empfehle daher dem Rat, die o.a. Wahlen für gültig zu erklären. 2. Lösung Der Rat erklärt -die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling am 27. September 2009, -die Wahl des Integrationsrates der Stadt Wesseling am 07. Februar 2010 für gültig. 3. Alternativen Keine 4. Finanzielle Auswirkungen Keine