Daten
Kommune
Wesseling
Größe
44 kB
Datum
27.04.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
74/2010
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen
Vorlage für
Wahlprüfungsausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Feststellung der Gültigkeit von Wahlen
a) Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling am 27. September 2009
b) Wahl des Integrationsrates der Stadt Wesseling am 07. Februar 2010
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
24.03.2010
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 74/2010
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Julia Baß
24.03.2010
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Wahlprüfungsausschuss
Rat
Betreff:
Feststellung der Gültigkeit von Wahlen
a) Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling am 27. September 2009
b) Wahl des Integrationsrates der Stadt Wesseling am 07. Februar 2010
Beschlussentwurf:
Entsprechend der Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses vom 27. April 2010 stellt der Rat fest, dass
hinsichtlich
-der Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling am 27. September 2009 und
-der Wahl des Integrationsrates der Stadt Wesseling am 07. Februar 2010
keiner der in § 40 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande
Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) genannten Fälle der Ungültigkeit vorliegt.
Der Rat erklärt
-die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling am 27. September 2009,
-die Wahl des Integrationsrates der Stadt Wesseling am 07. Februar 2010
für gültig.
Sachdarstellung:
1. Problem
Die Ergebnisse
-der Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling am 27. September 2009 und
-der Wahl des Integrationsrates der Stadt Wesseling am 07. Februar 2010
sind im Amtsblatt der Stadt Wesseling Nr. 19 am 21. Oktober 2009 und Nr. 5 am 24. Februar 2010
bekanntgemacht worden.
Gegen die Gültigkeit dieser Wahlen sind innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist seit Bekanntgabe der
Wahlergebnisse keine Einsprüche eingelegt worden.
Nach § 40 des Kommunalwahlgesetzes hat die neue Vertretung (Rat) nach Vorprüfung durch einen hierfür
gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit
der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:
a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das
Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten
vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die
Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl
in dem aus § 42 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und
dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 Kommunalwahlgesetz).
c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine
Neufeststellung anzuordnen (§ 43 Kommunalwahlgesetz). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die
Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils
vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der
Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b) entsprechend.
d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a) bis c) genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für
gültig zu erklären.
Als Wahlleiter stelle ich fest, dass keiner der in § 40 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) genannten Fälle vorliegt.
Ich empfehle daher dem Rat, die o.a. Wahlen für gültig zu erklären.
2. Lösung
Der Rat erklärt
-die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling am 27. September 2009,
-die Wahl des Integrationsrates der Stadt Wesseling am 07. Februar 2010
für gültig.
3. Alternativen
Keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Keine