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Beschlussvorlage (Beratung des Haushaltes 2010 für den Produktbereich Kinder-, Jugend- und Familienhilfe)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
114 kB
Datum
23.03.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 53/2010 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Jugendhilfe Vorlage für Jugendhilfeausschuss Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Beratung des Haushaltes 2010 für den Produktbereich Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 08.03.2010 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 53/2010 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frank W. Krüger 08.03.2010 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss Betreff: Beratung des Haushaltes 2010 für den Produktbereich Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Beschlussentwurf: Nach Beratungsergebnis Entwurf Haushaltssicherungskonzept (HSK) der Stadt Wesseling A Einleitung 1. Die Stadt ist nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen – im Folgenden kurz „GO“ – zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts (im Folgenden kurz: HSK) verpflichtet. Nachdem die Stadt nach dem Fehlbetrag des Jahres 2008 von 18.344.226 € den wesentlichen Teil der Ausgleichsrücklage von 22.474.211 € aufgebraucht hat, im Haushaltsjahr 2009 voraussichtlich einen Fehlbetrag von mehr als 30 Mio. € haben wird, der den Restbestand der Ausgleichsrücklage aufgezehrt hat und im Übrigen Mittel der Allgemeinen Rücklage verbraucht, für die Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr 2010 mit über 19 Mio. € erneut ein erheblicher Fehlbedarf zu beschreiben und nach den Erkenntnissen des für den bis 2013 reichenden mittelfristigen Planungszeitraums auch für alle Folgejahre bis 2013 von Fehlbedarfen in jeweils erheblichem Umfang auszugehen ist, ergibt sich für die Stadt die Verpflichtung zur Aufstellung eines HSK. Nach der nun für die Stadt relevanten Bestimmung des § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO hat die Stadt „zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin den nächstmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem der Haushaltsausgleich wieder hergestellt ist, wenn bei der Aufstellung des Haushalts … in zwei aufeinanderfolgenden Jahren geplant ist, den in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisenden Ansatz der allgemeinen Rücklage jeweils um mehr als ein Zwanzigstel zu verringern …“ Die Fehlbeträge bzw. -bedarfe haben ihre Ursache zum Einen im deutlichen Rückgang des Gewerbesteueraufkommens, zum Anderen (und vor allem) in dem hohen strukturellen Defizit, das in den letzten Jahren stetig höher wurde, und zum Dritten in einer unzulänglichen Finanzausstattung der kommunalen Gebietskörperschaften. Der Begriff „strukturelles Defizit“ knüpft an die Ausgangsmesszahl des Gemeindefinanzierungsgesetzes (GFG) an und drückt aus, dass die Stadt höhere Aufwendungen, denen sie sich nicht bzw. nicht kurz- und auch nicht mittelfristig entziehen kann, hat als die nach dem GFG „gesicherten“ Erträge. Die Ursache dafür lässt sich kurz und bündig beschreiben: Das beträchtliche Schwankungsrisiko des Gewerbesteuerertrages wurde nicht beachtet. Das Absinken der Gewerbesteuererträge in 2009 auf rd. 9,2 Mio. € und auf vrs. 17 Mio. € in 2010 – trotz Anhebung des Steuerhebesatzes von 403 v. H. auf 440 v. H. in diesem Jahr – war nicht vorstellbar. Es wurde vielmehr auf ein immer steigendes Aufkommen vertraut, nachdem die Gewerbesteuererträge in den Jahren 2005 bis 2007 überdurchschnittlich ausfielen. Die Stadt stellt sich ihrer Verpflichtung zur Aufstellung eines HSK. 2. Dabei ist ihren Organen bewusst, dass die Stadt nicht mehr den gesamten bisherigen Leistungsbestand finanzieren kann. Sie setzen auf die Einsicht der Bürgerinnen und Bürger sowie der örtlichen Wirtschaft und bitten sie, den Weg der Haushaltssicherung mitzutragen und Vorschläge für die Konsolidierung der städtischen Finanzen zu machen. 3. Die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaftsunternehmen können sich vielfältig einbringen. Das Spektrum reicht von der Übernahme städtischer Aufgaben, auch kleinerer, wie die Pflege von Baumscheiben und Straßenbegleitgrün in ihrem Wohnumfeld, erfasst die Übernahme von Aufgaben, wie die Verantwortung für Sportstätten durch Vereine, die dem Vereinssport dienen, sowie Spenden für besondere gemeinnützige Zwecke, wie die Jugendarbeit und die Kulturarbeit, und erstreckt sich auf das Sponsoring unterschiedlichster Aufgaben der Stadt. B Entscheidungen Vor diesem Hintergrund trifft der Rat der Stadt folgende Entscheidungen mit dem Ziel, schnellstmöglich wieder den Haushaltsausgleich zu erreichen: I Allgemein gilt für das gesamte Verwaltungshandeln der Stadt, dass sie über die Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonstigen Investitionsleistungen, für die im Haushaltsplan 2009 Finanzpositionen oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, hinaus bis zur Wiedererlangung des Haushaltsausgleichs oder eines mit haushaltswirtschaftlichen Spielräumen fortgeschrieben HSK nur Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten darf, a) zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder b) die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Für die Auslegung dieser Begriffe gilt Abschn. II der vom Kämmerer am 28.12.2009 erlassenen Geschäftsanweisung; die darin enthaltenen Ausführungen sind Bestandteil dieses HSK. II Für alle Produktbereichsbudgets gilt, dass bis zur Wiedererlangung des Haushaltsausgleichs die Prüfung und Reduzierung der ordentlichen Aufwendungen (das Sparen) einen entscheidenden Bestandteil und Erfolgsfaktor des HSK bildet. Das Erfordernis der systematischen Prüfung und Reduzierung der Aufwendungen erstreckt sich nicht nur auf die sogenannten freiwilligen Leistungen der Stadt, sondern auch auf alle Aufwendungen, die in Erfüllung pflichtiger Aufgaben geleistet werden. Auch die ihrer Art nach freiwilligen Leistungen, zu denen sich die Stadt (freiwillig) zu Aufwendungen vertraglich oder durch Bewilligungsbescheide verpflichtet hat, bedürfen der Überprüfung. In diesen Fällen stellt sich die Frage danach, ob sich die Stadt der Verpflichtung entziehen oder wenigstens ihre Belastung für die Zukunft reduzieren kann, z. B. durch Kündigung oder Rücknahme bzw. Änderung des Bescheides. Die Aufrechterhaltung der Verpflichtung darf nur in Betracht kommen, wenn durch ihre Beendigung die Stadt selbst in die Pflicht geriete, die mit der freiwillig geschlossenen Vereinbarung bewirkte Leistung erbringen zu müssen, weil sie zum Pflichtbestand der städtischen Aufgaben der Daseinsvorsorge gehört und die Kündigung für die Stadt unwirtschaftlich wäre. III Der Personalaufwand wird mit dem Ziel überprüft, ihn deutlich abzusenken. Die Stadt stellt sich der Verpflichtung, eine systematische Überprüfung des Personal-/Stellenbestandes – als Daueraufgabe – durchzuführen und alle Einsparmöglichkeiten auszunutzen. Entsprechend den aufsichtsbehördlichen Vorgaben gilt für die Stadt zudem eine Wiederbesetzungssperre von mindestens 12 Monaten auf allen Ebenen der Verwaltung. Von ihr darf nur im Einzelfall und nur dann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn ansonsten die Durchführung pflichtiger Aufgaben der Stadt in ihrem Kernbestand gefährdet wäre. In jedem Fall bedarf es, wenn Stellen (wieder-)besetzt werden sollen, einer umfassenden Prüfung. Sie ist nach Abschn. IV der vom Kämmerer am 28.12.2009 erlassenen Geschäftsanweisung durchzuführen; die darin enthaltenen Ausführungen sind Bestandteil dieses HSK. Außerdem gilt eine allgemeine Sperrfrist für Beförderungen von zwei Jahren. IV Die Stadt wird alle Möglichkeiten ausschöpfen, die nach einem interkommunalen Vergleich üblichen Erträge zur Finanzierung der laufenden Verwaltungstätigkeit und Einzahlungen zur Finanzierung von Investitionen zu verfolgen. Dazu gehört auch die Veräußerung von Vermögensgegenständen, die für die städtische Aufgabenerfüllung nicht benötigt werden. Das gilt insbesondere für Immobilien. Dabei muss und wird die Stadt allerdings die Wirtschaftlichkeit der Vermögensveräußerung wahren. V Die Realsteuersätze bleiben bis zur Wiedererlangung des Haushaltsausgleichs in der Höhe gültig, die sich aus der vom Rat am 12.1.2010 beschlossenen Realsteuerhebesatz-Satzung ergeben: - Grundsteuer A: 210 v. H. - Grundsteuer B: 420 v. H. - Gewerbesteuer: 440 v. H. VI Das HSK ist ständig auf seine Wirksamkeit zu überprüfen und bedarfsgerecht fortzuschreiben. Die Verwaltung wird beauftragt, halbjährlich über den Erfolg zu berichten. Wesseling, 16. Februar 2010 Festgestellt: Aufgestellt: Hans-Peter Haupt Bürgermeister Bernhard Hadel Stadtkämmerer