Daten
Kommune
Wesseling
Größe
114 kB
Datum
23.03.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
53/2010
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Jugendhilfe
Vorlage für
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Beratung des Haushaltes 2010 für den Produktbereich Kinder-, Jugend- und Familienhilfe
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
08.03.2010
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 53/2010
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frank W. Krüger
08.03.2010
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
Betreff:
Beratung des Haushaltes 2010 für den Produktbereich Kinder-, Jugend- und Familienhilfe
Beschlussentwurf:
Nach Beratungsergebnis
Entwurf
Haushaltssicherungskonzept (HSK) der Stadt Wesseling
A
Einleitung
1.
Die Stadt ist nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen – im Folgenden kurz „GO“ – zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts (im
Folgenden kurz: HSK) verpflichtet.
Nachdem die Stadt nach dem Fehlbetrag des Jahres 2008 von 18.344.226 € den wesentlichen Teil
der Ausgleichsrücklage von 22.474.211 € aufgebraucht hat, im Haushaltsjahr 2009 voraussichtlich
einen Fehlbetrag von mehr als 30 Mio. € haben wird, der den Restbestand der Ausgleichsrücklage
aufgezehrt hat und im Übrigen Mittel der Allgemeinen Rücklage verbraucht, für die
Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr 2010 mit über 19 Mio. € erneut ein erheblicher Fehlbedarf
zu beschreiben und nach den Erkenntnissen des für den bis 2013 reichenden mittelfristigen
Planungszeitraums auch für alle Folgejahre bis 2013 von Fehlbedarfen in jeweils erheblichem
Umfang auszugehen ist, ergibt sich für die Stadt die Verpflichtung zur Aufstellung eines HSK.
Nach der nun für die Stadt relevanten Bestimmung des § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO hat die Stadt
„zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen
und darin den nächstmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem der Haushaltsausgleich
wieder hergestellt ist, wenn bei der Aufstellung des Haushalts … in zwei aufeinanderfolgenden
Jahren geplant ist, den in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisenden Ansatz der
allgemeinen Rücklage jeweils um mehr als ein Zwanzigstel zu verringern …“
Die Fehlbeträge bzw. -bedarfe haben ihre Ursache zum Einen im deutlichen Rückgang des
Gewerbesteueraufkommens, zum Anderen (und vor allem) in dem hohen strukturellen Defizit,
das in den letzten Jahren stetig höher wurde, und zum Dritten in einer unzulänglichen
Finanzausstattung der kommunalen Gebietskörperschaften.
Der Begriff „strukturelles Defizit“ knüpft an die Ausgangsmesszahl des
Gemeindefinanzierungsgesetzes (GFG) an und drückt aus, dass die Stadt höhere Aufwendungen,
denen sie sich nicht bzw. nicht kurz- und auch nicht mittelfristig entziehen kann, hat als die
nach dem GFG „gesicherten“ Erträge. Die Ursache dafür lässt sich kurz und bündig beschreiben:
Das beträchtliche Schwankungsrisiko des Gewerbesteuerertrages wurde nicht beachtet. Das
Absinken der Gewerbesteuererträge in 2009 auf rd. 9,2 Mio. € und auf vrs. 17 Mio. € in 2010 –
trotz Anhebung des Steuerhebesatzes von 403 v. H. auf 440 v. H. in diesem Jahr – war nicht
vorstellbar. Es wurde vielmehr auf ein immer steigendes Aufkommen vertraut, nachdem die
Gewerbesteuererträge in den Jahren 2005 bis 2007 überdurchschnittlich ausfielen.
Die Stadt stellt sich ihrer Verpflichtung zur Aufstellung eines HSK.
2.
Dabei ist ihren Organen bewusst, dass die Stadt nicht mehr den gesamten bisherigen
Leistungsbestand finanzieren kann. Sie setzen auf die Einsicht der Bürgerinnen und Bürger sowie
der örtlichen Wirtschaft und bitten sie, den Weg der Haushaltssicherung mitzutragen und
Vorschläge für die Konsolidierung der städtischen Finanzen zu machen.
3.
Die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaftsunternehmen können sich vielfältig einbringen.
Das Spektrum reicht von der Übernahme städtischer Aufgaben, auch kleinerer, wie die Pflege
von Baumscheiben und Straßenbegleitgrün in ihrem Wohnumfeld, erfasst die Übernahme von
Aufgaben, wie die Verantwortung für Sportstätten durch Vereine, die dem Vereinssport dienen,
sowie Spenden für besondere gemeinnützige Zwecke, wie die Jugendarbeit und die Kulturarbeit,
und erstreckt sich auf das Sponsoring unterschiedlichster Aufgaben der Stadt.
B
Entscheidungen
Vor diesem Hintergrund trifft der Rat der Stadt folgende Entscheidungen mit dem Ziel,
schnellstmöglich wieder den Haushaltsausgleich zu erreichen:
I
Allgemein gilt für das gesamte Verwaltungshandeln der Stadt, dass sie über die Fortsetzung von
Bauten, Beschaffungen und sonstigen Investitionsleistungen, für die im Haushaltsplan 2009
Finanzpositionen oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, hinaus bis zur
Wiedererlangung des Haushaltsausgleichs oder eines mit haushaltswirtschaftlichen Spielräumen
fortgeschrieben HSK nur Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten darf,
a) zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder
b) die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.
Für die Auslegung dieser Begriffe gilt Abschn. II der vom Kämmerer am 28.12.2009 erlassenen
Geschäftsanweisung; die darin enthaltenen Ausführungen sind Bestandteil dieses HSK.
II
Für alle Produktbereichsbudgets gilt, dass bis zur Wiedererlangung des Haushaltsausgleichs die
Prüfung und Reduzierung der ordentlichen Aufwendungen (das Sparen) einen entscheidenden
Bestandteil und Erfolgsfaktor des HSK bildet.
Das Erfordernis der systematischen Prüfung und Reduzierung der Aufwendungen erstreckt sich
nicht nur auf die sogenannten freiwilligen Leistungen der Stadt, sondern auch auf alle
Aufwendungen, die in Erfüllung pflichtiger Aufgaben geleistet werden.
Auch die ihrer Art nach freiwilligen Leistungen, zu denen sich die Stadt (freiwillig) zu
Aufwendungen vertraglich oder durch Bewilligungsbescheide verpflichtet hat, bedürfen der
Überprüfung. In diesen Fällen stellt sich die Frage danach, ob sich die Stadt der Verpflichtung
entziehen oder wenigstens ihre Belastung für die Zukunft reduzieren kann, z. B. durch
Kündigung oder Rücknahme bzw. Änderung des Bescheides. Die Aufrechterhaltung der
Verpflichtung darf nur in Betracht kommen, wenn durch ihre Beendigung die Stadt selbst in die
Pflicht geriete, die mit der freiwillig geschlossenen Vereinbarung bewirkte Leistung erbringen zu
müssen, weil sie zum Pflichtbestand der städtischen Aufgaben der Daseinsvorsorge gehört und
die Kündigung für die Stadt unwirtschaftlich wäre.
III
Der Personalaufwand wird mit dem Ziel überprüft, ihn deutlich abzusenken. Die Stadt stellt sich
der Verpflichtung, eine systematische Überprüfung des Personal-/Stellenbestandes – als Daueraufgabe – durchzuführen und alle Einsparmöglichkeiten auszunutzen.
Entsprechend den aufsichtsbehördlichen Vorgaben gilt für die Stadt zudem eine
Wiederbesetzungssperre von mindestens 12 Monaten auf allen Ebenen der Verwaltung. Von ihr
darf nur im Einzelfall und nur dann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn ansonsten die
Durchführung pflichtiger Aufgaben der Stadt in ihrem Kernbestand gefährdet wäre. In jedem Fall
bedarf es, wenn Stellen (wieder-)besetzt werden sollen, einer umfassenden Prüfung. Sie ist nach
Abschn. IV der vom Kämmerer am 28.12.2009 erlassenen Geschäftsanweisung durchzuführen; die
darin enthaltenen Ausführungen sind Bestandteil dieses HSK.
Außerdem gilt eine allgemeine Sperrfrist für Beförderungen von zwei Jahren.
IV
Die Stadt wird alle Möglichkeiten ausschöpfen, die nach einem interkommunalen Vergleich
üblichen Erträge zur Finanzierung der laufenden Verwaltungstätigkeit und Einzahlungen zur
Finanzierung von Investitionen zu verfolgen.
Dazu gehört auch die Veräußerung von Vermögensgegenständen, die für die städtische
Aufgabenerfüllung nicht benötigt werden. Das gilt insbesondere für Immobilien. Dabei muss und
wird die Stadt allerdings die Wirtschaftlichkeit der Vermögensveräußerung wahren.
V
Die Realsteuersätze bleiben bis zur Wiedererlangung des Haushaltsausgleichs in der Höhe
gültig, die sich aus der vom Rat am 12.1.2010 beschlossenen Realsteuerhebesatz-Satzung
ergeben:
-
Grundsteuer A:
210 v. H.
-
Grundsteuer B:
420 v. H.
-
Gewerbesteuer:
440 v. H.
VI
Das HSK ist ständig auf seine Wirksamkeit zu überprüfen und bedarfsgerecht fortzuschreiben. Die
Verwaltung wird beauftragt, halbjährlich über den Erfolg zu berichten.
Wesseling, 16. Februar 2010
Festgestellt:
Aufgestellt:
Hans-Peter Haupt
Bürgermeister
Bernhard Hadel
Stadtkämmerer