Daten
Kommune
Wesseling
Größe
90 kB
Datum
18.03.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
49/2010
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
- 80 -
- 60 -
- 66 -
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Zurückstellung eines Baugesuchs für ein 8-Familienwohnhaus mit acht Stellplätzen an der Gotenstraße
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 80 -
- 60 -
- 66 -
22.02.2010
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 49/2010
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Silke Rheinschmidt
22.02.2010
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Betreff:
Zurückstellung eines Baugesuchs für ein 8-Familienwohnhaus mit acht Stellplätzen an der Gotenstraße
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling beschließt die Zurückstellung
eines Baugesuchs für den Neubau eines 8-Familienwohnhauses mit acht Stellplätzen an der Gotenstraße
(Bauvoranfrage) gem. § 15 Abs. 1 BauGB.
Sachdarstellung:
1. Problem
Am 21.1.2010 ist bei der Stadt Wesseling eine Bauvoranfrage (Antrag auf Vorbescheid) eingegangen, mit
der Absicht, ein 8-Familienwohnhaus mit acht Stellplätzen in Verlängerung der Gotenstraße zu errichten (siehe Anlage).
Das Vorhaben ist durch das Flurstück 528 (Grundstück nördlich des Einzelhandels-Discounters Aldi), das
sich ebenfalls im Eigentum des Bauantragsstellers befindet, an die öffentliche Straßenverkehrsfläche der
Gotenstraße angeschlossen.
Das Vorhabengrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 Abs. 1 BauGB. Weitere unbebaute
Freiflächen, die nicht an öffentliche Verkehrsflächen angebunden sind, sind in dem Bereich vorhanden. Die
gesamte Umgebung ist durch eine sehr heterogene Baustruktur gekennzeichnet, die verschiedenste Nutzungen mit unterschiedlicher Störanfälligkeit aufweist. Im direkten Umfeld des geplanten Vorhabens befindet
sich Einzelhandelsnutzung im Süden, ein größerer Gewerbehof im Westen sowie weitere einzelne Gewerbebetriebe im Norden und Nordosten. Zur Bonner Straße hin ist auch Wohnnutzung vorhanden.
Weiterhin liegt ein Bauantrag vor (Eingang am 9.2.2010) für die Errichtung eines Parkhauses mit 277 Stellplätzen am Dreifaltigkeitskrankenhaus in ca. 50 m Entfernung zum geplanten Wohnhaus. Das Parkhaus soll
den Stellplatzbedarf des Krankenhauses decken. Die Vorbereitung der Antragsunterlagen für den Neubau
der Großgarage erfolgte in enger Abstimmung mit der Verwaltung.
Nach den Zulässigkeitskriterien für Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB ist mit hinreichender Sicherheit davon
auszugehen, dass für das geplante Wohnbauvorhaben ein positiver Bauvorbescheid zu erteilen wäre, obgleich es als Einzelvorhaben die städtebauliche Gesamtentwicklung dieses Quartiers beeinträchtigen würde.
Die gewachsene Gemengelage lässt aber auf Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB keine geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich erwarten. Um die städtebaulich sinnvolle Nutzung aller Grundstücksflächen in diesem Bereich zu gewährleisten, besteht ein Planungserfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB.
Aus diesem Grund hat der Ausschuss am 27.9.2005 für den Bereich zwischen Keltenstraße, Dreilindenstraße, Konrad-Adenauer-Straße (L300) und dem Schwesternheim des Dreifaltigkeitskrankenhauses einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 1/106 „Gotenstraße“ gefasst (vgl. Vorlage Nr. 193/2005). Die
genaue Abgrenzung des Plangebietes ist der Anlage zu entnehmen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am
5.10.2005 im Amtsblatt der Stadt Wesseling ortsüblich bekanntgemacht.
Wegen der vorhandenen heterogenen Nutzungs-, Erschließungs- und Grundstücksstruktur bedarf es einer
konzeptionellen Überplanung des Gebietes, um eine zukünftige städtebaulich sinnvolle Entwicklung sicherzustellen und Fehlentwicklungen zu vermeiden.
Das geplante Wohnbauvorhaben steht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entgegen und löst in
Anbetracht der städtebaulichen und eigentumsrechtlichen Strukturen innerhalb der engeren Umgebung ein
Konfliktpotential aus, das nur im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens gelöst werden kann. Die Durchführung des geplanten Vorhabens würde dazu führen, dass Grundstücke teilweise nicht mehr sinnvoll nutzbar bzw. erschließbar sind. Darüber hinaus würde das Vorhaben auch zu einer weiteren Verschärfung der
Situation durch sich gegenseitig störende Nutzungen führen.
Eine städtebaulich sinnvolle Nachverdichtung und Nutzung der Innenbereichsfläche ist aus stadtplanerischer
Sicht geboten. Das Entstehen von nicht erschließbaren, baulich nicht mehr nutzbaren Grundstücken sowie
von Nutzungskonflikten und damit einhergehenden städtebaulichen Fehlentwicklungen widerspricht den Zielen der Stadtentwicklung. Es steht damit nicht im Einklang mit einer sozialgerechten Bodenordnung, die nach
§1 Abs. 4 BauGB ein Planungsziel der Bauleitplanung darstellt.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/106 „Gotenstraße“ besteht die Möglichkeit, im Plangebiet
eine geordnete Neustrukturierung und bauliche Nachverdichtung der Grundstücke vorzubereiten und so die
weitere Entwicklung des Gebietes planungsrechtlich zu steuern.
Im Bebauungsplanverfahren ist vorgesehen, die absehbaren Problemstellungen (unzureichende innere Erschließungssituation, Grundstücksgliederung, Immissionsproblematik) durch eine vorteilhafte Nutzungskonzeption und eine begleitende Grundstücksneuordnung zu lösen und für eine Bebauung geeignete Parzellenstrukturen zu schaffen.
Das Plangebiet soll im weiteren Bebauungsplanverfahren so gegliedert werden, dass Wohnnutzung und
Kleingewerbe (mischgebietsverträgliches Gewerbe) angesiedelt werden kann. Dies kann durch ein gegliedertes Mischgebiet geschehen. Grundsätzlich ist es bei Wahrung des Gebietscharakters möglich, bei einem
Mischgebiet die zulässigen Nutzungsarten im Baugebiet räumlich aufzuteilen und ihnen bestimmte Standortbereiche zuzuweisen. Dabei kann im Bebauungsplan das Baugebiet nicht nur nach den in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) generell vorgesehenen Nutzungsarten gegliedert werden, sondern es kann eine Feinsteuerung der betrieblichen Arten nach deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften erfolgen, z.B.
auch nach dem Emissionsverhalten von Betrieben. Diese Feinsteuerung soll im Bebauungsplanverfahren
angewandt werden, um eine zweckmäßige Nutzungsgliederung zu erreichen.
Die vorhandene Grundstückseinteilung macht eine Grundstücksneuordnung notwendig, um sinnvoll bebaubare und erschlossene Grundstücke zu erhalten. Dies kann z.B. über eine freiwillige Umlegung geschehen.
Das Vorhaben steht somit den städtebaulichen Zielen der Stadt Wesseling entgegen, die bereits im Aufstellungsbeschluss formuliert wurden. Die vorgebrachte Anfrage würde das Konfliktpotential durch eine ungesteuerte Entwicklung weiter verschärfen. Bei einer Realisierung des Vorhabens würde die weitere Planung
für das Gebiet wesentlich erschwert und die Durchführung der angestrebten Nutzungsgliederung gefährdet
werden.
Da die Prüf- und Bearbeitungsfrist für die eingereichte Bauvoranfrage jedoch schneller abgeschlossen sein
muss als das durchzuführende Bebauungsplanverfahren, müsste das geplante Vorhaben ohne die Plansicherungsinstrumente des BauGB (hier: Zurückstellung Baugesuch nach § 15 Abs. 1 BauGB) genehmigt werden und würde damit den mit der Bebauungsplanaufstellung verfolgten städtebaulichen Zielen zuwiderlaufen.
2. Lösung
Das Plangebiet des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 1/106 „Gotenstraße“ stellt derzeit eine Gemengelage dar, die dringend einer städtebaulichen Neuordnung bedarf. In einem Bebauungsplanverfahren müssen
die immissionsschutzrechtliche Problematik, die mangelnde Erschließungssituation sowie die Neuordnung
der Grundstückssituation durch eine sinnvolle Nutzungsgliederung bewältigt werden.
Insofern würde das geplante Vorhaben die beabsichtigte städtebauliche Neuordnung des Gebietes erschweren. Daher besteht ein Planungserfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB, das auch schon im Aufstellungsbeschluss formuliert wurde.
Um die mit der Planaufstellung verfolgten beschriebenen Planungsziele durchzusetzen, bedarf es der Zurückstellung des eingereichten Baugesuchs gem. § 15 Abs. 1 BauGB, damit das Bebauungsplanverfahren
Nr. 1/106 „Gotenstraße“ durchgeführt werden kann.
Die Zurückstellung eines Baugesuchs kann maximal bis zu 12 Monaten erfolgen. Danach kann sich unter
den Voraussetzungen des § 14 BauGB der Erlass einer Veränderungssperre anschließen, wenn das Bebauungsplanverfahren noch nicht abgeschlossen sein sollte.
3. Alternativen
Keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Die Bearbeitung des weiteren Planverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 1/106 soll durch die Verwaltung
erfolgen, voraussichtlich entstehen Kosten für weiterführende Gutachten (z.B. Lärm) und Vermessung.
Eine Entschädigungspflicht aufgrund der Zurückstellung des Baugesuchs entsteht nicht. Dauert die Zurückstellung des Baugesuchs mit einer anschließenden Veränderungssperre länger als vier Jahre, so ist eine
angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Es ist jedoch zu erwarten, dass das Bebauungsplanverfahren innerhalb von vier Jahren abgeschlossen sein wird.
Anlagen:
- Übersichtsplan zum Standort des geplanten Vorhabens
- Lageplan Bauvoranfrage, M. 1:500
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