Daten
Kommune
Wesseling
Größe
76 kB
Datum
09.03.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
222/2009 1. Ergänzung
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Bereich für Kultur, Sport und Partnerschaften
Bauaufsicht und -verwaltung
Vorlage für
Kultur- und Partnerschaftsausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Antrag Fraktion WIR/Freie Wähler Wesseling
Erhaltung des Einmannbunkers am Rheinufer und Aufnahme in die Denkmalliste
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
19.02.2010
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 222/2009 1. Ergänzung
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter:
Datum:
Herr Bab
19.02.2010
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Kultur- und Partnerschaftsausschuss
Betreff:
Antrag Fraktion WIR/Freie Wähler Wesseling
Erhaltung des Einmannbunkers am Rheinufer und Aufnahme in die Denkmalliste
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss beauftragt die Verwaltung, für den Einmannbunker das Verfahren zur Eintragung in die
Denkmalliste einzuleiten.
TUIV 08/1998
Sachdarstellung:
1. Problem
Dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz lag in seiner Sitzung am 17.12.2009 beiliegender Antrag der Fraktion WIR/Freie Wähler Wesseling auf Erhaltung des Einmannbunkers am
Rheinufer und Aufnahme in die Denkmalliste vor. Der Ausschuss beschloss einstimmig, die Entscheidung über den Antrag an den Kultur- und Partnerschaftsausschuss weiterzuleiten, mit dem Vorschlag,
die Verwaltung mit der Einleitung des Verfahrens zur Eintragung in die Denkmalliste zu beauftragen.
2. Lösung
Nach § 3 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen
(Denkmalschutzgesetz – DSchG) vom 11. März 1980, zuletzt geändert durch Art. 259 des 2. Befristungsgesetzes vom 5. April 2005, sind Denkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen.
Gemäß § 2 Abs. 1 DSchG sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an
deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht,
wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die
Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.
Baudenkmäler sind gemäß § 2 Abs. 2 DSchG Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen.
Die Denkmalliste wird von der Unteren Denkmalbehörde (Stadt Wesseling) geführt. Hierbei erfolgt die
Eintragung im Benehmen mit dem Landschaftsverband von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers oder des Landschaftsverbandes.
Bei Vorliegen der Denkmaleigenschaft ist das Denkmal gemäß § 3 Abs. 1 DSchG zwingend einzutragen. Um festzustellen, ob die Denkmalschutzwürdigkeit gegeben ist, wird sich die Untere Denkmalbehörde der Stadt Wesseling mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege beim Landschaftsverband
Rheinland ins Benehmen setzen.
3. Alternativen
Werden nicht vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Keine.
K
TUIV 08/1998