Daten
Kommune
Wesseling
Größe
87 kB
Datum
27.04.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
25/2010
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen
- 300 - / Recht
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 300 - /
Recht
23.03.2010
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 25/2010
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Julia Baß
23.03.2010
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Beschlussentwurf:
- Nach Beratungsergebnis -; für den Fall der Zustimmung
Nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wird von der Stadt
Wesseling als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Beschluss des Rates der Stadt Wesseling vom 27.04.2010,
für das Gebiet der Stadt Wesseling folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein:
04.07.2010
31.10.2010
28.11.2010
Wesselinger Stadtfest
Wesselinger Herbst
Wesselinger Weihnachtsmarkt
§2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 LÖG NRW
zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
Nach § 13 Abs. 2 LÖG NRW kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 LÖG
NRW mit einer Geldbuße bis fünfhundert Euro und in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 LÖG NRW bis zu
fünfzehntausend Euro geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Stadt Wesseling
vom 09.04.2009 außer Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
Mit Schreiben vom 16.12.2009 beantragt PRO Wesseling e.V. die Durchführung von drei verkaufsoffenen
Sonntagen an folgenden Terminen:
Termine 2010
Sonntag, 04. Juli 2010
Sonntag, 31. Oktober 2010
Sonntag, 28. November 2010
Öffnungszeiten
13.00 – 18.00 Uhr
13.00 – 18.00 Uhr
13.00 – 18.00 Uhr
Anlässe
Wesselinger Stadtfest
Wesselinger Herbst
Wesselinger Weihnachtsmarkt
2. Lösung
Für die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage ist eine Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus besonderem Anlass zu erlassen.
Nach § 6 Abs. 4 Ladenöffnungsgesetz wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die
verkaufsoffenen Sonntage durch Verordnung freizugeben. Die Sädte und Gemeinden des Landes NRW
können per Ratsbeschluß eine entsprechende Verordnung erlassen.
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so muss gemäß § 6 Abs. 1 des derzeitig geltenden
Ladenöffnungsgesetzes Folgendes beachtet werden:
An jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen darf bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Ausgenommen von den möglichen verkaufsoffenen Sonntagen sind der 1. und 2. Weihnachtstag,
Ostersonntag, Pfingstsonntag und drei Adventssonntage sowie die stillen Feiertage im Sinne des
Feiertagsgesetzes NRW. Auf die Zeit des Hauptgottesdienstes ist Rücksicht zu nehmen.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) am 16.11.2006, ist die
Beteiligung der Gewerkschaften, des Einzelhandelsverbandes und der Kirchen vor Erlass der
Rechtsverordnung nicht mehr verbindlich.
3. Alternativen
Im Rahmen der in dieser Vorlage erläuterten Rechtsvorschriften sind Alternativen möglich.
4. Finanzielle Auswirkungen
-keine-