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Beschlussvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
87 kB
Datum
27.04.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 25/2010 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen - 300 - / Recht Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 300 - / Recht 23.03.2010 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 25/2010 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Julia Baß 23.03.2010 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass Beschlussentwurf: - Nach Beratungsergebnis -; für den Fall der Zustimmung Nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wird von der Stadt Wesseling als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Beschluss des Rates der Stadt Wesseling vom 27.04.2010, für das Gebiet der Stadt Wesseling folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein: 04.07.2010 31.10.2010 28.11.2010 Wesselinger Stadtfest Wesselinger Herbst Wesselinger Weihnachtsmarkt §2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 LÖG NRW zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Nach § 13 Abs. 2 LÖG NRW kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis fünfhundert Euro und in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 LÖG NRW bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Stadt Wesseling vom 09.04.2009 außer Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem Mit Schreiben vom 16.12.2009 beantragt PRO Wesseling e.V. die Durchführung von drei verkaufsoffenen Sonntagen an folgenden Terminen: Termine 2010 Sonntag, 04. Juli 2010 Sonntag, 31. Oktober 2010 Sonntag, 28. November 2010 Öffnungszeiten 13.00 – 18.00 Uhr 13.00 – 18.00 Uhr 13.00 – 18.00 Uhr Anlässe Wesselinger Stadtfest Wesselinger Herbst Wesselinger Weihnachtsmarkt 2. Lösung Für die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage ist eine Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass zu erlassen. Nach § 6 Abs. 4 Ladenöffnungsgesetz wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die verkaufsoffenen Sonntage durch Verordnung freizugeben. Die Sädte und Gemeinden des Landes NRW können per Ratsbeschluß eine entsprechende Verordnung erlassen. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so muss gemäß § 6 Abs. 1 des derzeitig geltenden Ladenöffnungsgesetzes Folgendes beachtet werden: An jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen darf bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Ausgenommen von den möglichen verkaufsoffenen Sonntagen sind der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und drei Adventssonntage sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW. Auf die Zeit des Hauptgottesdienstes ist Rücksicht zu nehmen. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) am 16.11.2006, ist die Beteiligung der Gewerkschaften, des Einzelhandelsverbandes und der Kirchen vor Erlass der Rechtsverordnung nicht mehr verbindlich. 3. Alternativen Im Rahmen der in dieser Vorlage erläuterten Rechtsvorschriften sind Alternativen möglich. 4. Finanzielle Auswirkungen -keine-