Daten
Kommune
Wesseling
Größe
85 kB
Datum
09.03.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
23/2010
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Bauaufsicht und -verwaltung
Vorlage für
Kultur- und Partnerschaftsausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Eintragung der Hofanlage "Helmeshof" in Wesseling-Berzdorf, Hauptstraße 78, in die Denkmalliste der
Stadt Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
15.01.2010
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 23/2010
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frank Hospes
15.01.2010
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Kultur- und Partnerschaftsausschuss
Betreff:
Eintragung der Hofanlage "Helmeshof" in Wesseling-Berzdorf, Hauptstraße 78, in die Denkmalliste der Stadt
Wesseling
Beschlussentwurf:
In Ergänzung des Ratsbeschlusses vom 12.12.1989 wird beschlossen, zusätzlich zu dem an der
Hauptstraße liegenden Wohnhaus mit seitlichem (rechtem) Tor und dem Grundriss der umbauten Hoffläche
folgende Gebäudeteile des Helmeshofes in Wesseling-Berzdorf, Hauptstraße 78 (Gemarkung Berzdorf Flur 7
Flurstück 1) als Baudenkmal gemäß § 3 des Denkmalschutzgesetzes NRW in die Denkmalliste der Stadt
Wesseling einzutragen:
1. den nördlichen Hofflügel mit Anschluss zum Wohnhaus,
2. den westlichen Teil des südlichen Hofflügels (Stallungsteil),
3. die Südaußenmauer des östlichen Teils des südlichen Hofflügels,
4. die Scheune mit den hohen erhaltenen Außengiebeln und Traufwänden (ohne den Dachstuhl),
5. die innerhalb der Hoffläche liegende eingetiefte und durch eine Backsteinmauer abgegrenzte frühere
Dungstelle und
6. das (von der Hauptstraße aus betrachtet linke) Metalltor zum nördlich angrenzenden Nebenhof.
Sachdarstellung:
1. Problem
Die Eigentümer des Helmeshofes in Wesseling-Berzdorf, Hauptstraße 78 (Gemarkung Berzdorf Flur 7
Flurstück 1) beantragen, über die im Jahre 1989 bereits erfolgte teilweise Unterschutzstellung hinaus
nunmehr den gesamten Helmeshof als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Wesseling einzutragen.
2. Lösung
Nach § 3 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen
(Denkmalschutzgesetz – DSchG) vom 11. März 1980, zuletzt geändert durch Art. 259 des 2.
Befristungsgesetzes vom 5. April 2005, sind Denkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten
Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen.
Gemäß § 2 Abs. 1 DSchG sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren
Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die
Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der
Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche
volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.
Baudenkmäler sind gemäß § 2 Abs. 2 DSchG Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher
Anlagen bestehen.
Die Denkmalliste wird von der Unteren Denkmalbehörde (Stadt Wesseling) geführt. Hierbei erfolgt die
Eintragung im Benehmen mit dem Landschaftsverband von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers
oder des Landschaftsverbandes.
Auf meine Anfrage zur Herstellung des Benehmens führt das Rheinische Amt für Denkmalpflege beim
Landschaftsverband Rheinland zur Denkmalwürdigkeit des Helmeshofes folgendes aus:
„Nicht denkmalwert ist der östliche Wohnflügel aus Backstein, der zwischen dem Kirchenhügel und dem
Nordgiebel der ehemaligen Hofscheune eingezwängt ist. Gleichermaßen ist der östliche Teil des südlichen
Hofflügels, in der Verlängerung der dortigen Stallungsarchitektur, durch die sehr starke Veränderung zum
Innenhof derart verändert, dass lediglich seine Südaußenmauer zum Wassergraben als Teil der
geschlossenen Hofsituation auch Teil des Denkmalbestandes ist.
Der Dachstuhl der Scheune ist nach einem Brand durch eine nicht denkmalwerte Notdachlösung in anderer
Neigung ersetzt worden, die denkmalwerte Baugestalt mit den hohen erhaltenen Außengiebeln und
Traufwänden mit den Einfahrten ist dagegen wesentlich für die historische Baugestalt des Hofes. Dies gilt
gleichermaßen für den nördlichen Stallungsflügel mit Anschluss zum Wohnhaus und für den lang gezogenen
Stallteil des Südflügels einschließlich der Dachgestalt der dortigen Ladegauben, den historischen Türen und
Fenstern (Holz-/Metallsprossen). Im Inneren prägen preussische Kappendecken den Deckenaufbau zu den
Dachstühlen. Innerhalb der Hoffläche liegt die frühere eingetiefte und durch eine Backsteinmauer
abgegrenzte Dungstelle. Zur Straße ist das Metalltor als Zufahrt in den Innenhof und das Metalltor zum
nördlich angrenzenden Nebenhof Teil des Denkmalbestandes.
Das Wohnhaus besitzt Gewölbekeller mit innerem und hofseitigem Zugang. Die Grundrisse in den beiden
Vollgeschossen stammen wohl noch aus der Bauzeit, Ausstattungsdetails, wie etwa der Zierboden aus
gemusterten farbigen Keramikplatten im Eingangsflur und die straßenseitige Eingangstür sind aus dem 19.
Jahrhundert. Die hofseitige breite Bohlentür mit früherer grüner Farbfassung ist noch aus der Bauzeit. Die
Türen in den beiden Vollgeschossen sind großenteils aus der Bauzeit bzw. aus dem späteren 19.
Jahrhundert, wie auch die Aufteilung der Holzfenster mit ihren Beschlägen. Zum Nordgiebel sind Eckkamine
eingefügt, im zentralen Küchenraum steckt die alte Rauchfangmauer mit einem stattlichen Kamin des 19.
Jahrhunderts. Auch die Treppe ist in ihrer Baugestalt prägend für den repräsentativen Anspruch des Hauses.
Innere Wandschranklösungen finden sich in der Außenwand nach Süden. Der Dachstuhl gehört zur Bauzeit.
In diesem Umfang ist der denkmalwerte Baubestand mit den zugehörigen Freiflächen beschrieben und sollte
als Ergänzung der Denkmaleintragung übernommen werden. In der Bedeutungsauflistung ist auch auf die
nutzungsgeschichtliche Bedeutung als ehemals landwirtschaftliche Hofstelle und deren Einbindung in ein
bauliches Ensemble weiterer historischer Bauten in der Nachbarschaft hinzuweisen.“
Wie im Zuge der im Jahre 1989 erfolgten teilweisen Unterschutzstellung des Helmeshofes bereits
festgestellt, ist dieser repräsentative Hof, in der Nähe der katholischen Pfarrkirche Schmerzhafte Mutter und
weiterer Bauten des 18. Jahrhunderts gelegen, bedeutend für die Geschichte des Menschen und
erhaltenswert aus wissenschaftlichen, besonders architektur- und ortsgeschichtlichen sowie städtebaulichen
Gründen.
Die Verwaltung schlägt vor, gemäß Beschlussentwurf zu entscheiden.
3. Alternativen
Bei Vorliegen der Denkmaleigenschaft ist das Denkmal gemäß § 3 Abs. 1 DSchG zwingend einzutragen. Ein
Abweichen vom Beschlussentwurf wäre somit nur möglich, wenn den nach Beschlussentwurf unter Schutz zu
stellenden Teilen des Hofes ihre Denkmalwürdigkeit abgesprochen wird.
4. Finanzielle Auswirkungen
keine