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Beschlussvorlage (Eintragung der Hofanlage "Helmeshof" in Wesseling-Berzdorf, Hauptstraße 78, in die Denkmalliste der Stadt Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
85 kB
Datum
09.03.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59
Beschlussvorlage (Eintragung der Hofanlage "Helmeshof" in Wesseling-Berzdorf, Hauptstraße 78, in die Denkmalliste der Stadt Wesseling) Beschlussvorlage (Eintragung der Hofanlage "Helmeshof" in Wesseling-Berzdorf, Hauptstraße 78, in die Denkmalliste der Stadt Wesseling) Beschlussvorlage (Eintragung der Hofanlage "Helmeshof" in Wesseling-Berzdorf, Hauptstraße 78, in die Denkmalliste der Stadt Wesseling) Beschlussvorlage (Eintragung der Hofanlage "Helmeshof" in Wesseling-Berzdorf, Hauptstraße 78, in die Denkmalliste der Stadt Wesseling)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 23/2010 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Bauaufsicht und -verwaltung Vorlage für Kultur- und Partnerschaftsausschuss Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Eintragung der Hofanlage "Helmeshof" in Wesseling-Berzdorf, Hauptstraße 78, in die Denkmalliste der Stadt Wesseling Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 15.01.2010 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 23/2010 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frank Hospes 15.01.2010 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Kultur- und Partnerschaftsausschuss Betreff: Eintragung der Hofanlage "Helmeshof" in Wesseling-Berzdorf, Hauptstraße 78, in die Denkmalliste der Stadt Wesseling Beschlussentwurf: In Ergänzung des Ratsbeschlusses vom 12.12.1989 wird beschlossen, zusätzlich zu dem an der Hauptstraße liegenden Wohnhaus mit seitlichem (rechtem) Tor und dem Grundriss der umbauten Hoffläche folgende Gebäudeteile des Helmeshofes in Wesseling-Berzdorf, Hauptstraße 78 (Gemarkung Berzdorf Flur 7 Flurstück 1) als Baudenkmal gemäß § 3 des Denkmalschutzgesetzes NRW in die Denkmalliste der Stadt Wesseling einzutragen: 1. den nördlichen Hofflügel mit Anschluss zum Wohnhaus, 2. den westlichen Teil des südlichen Hofflügels (Stallungsteil), 3. die Südaußenmauer des östlichen Teils des südlichen Hofflügels, 4. die Scheune mit den hohen erhaltenen Außengiebeln und Traufwänden (ohne den Dachstuhl), 5. die innerhalb der Hoffläche liegende eingetiefte und durch eine Backsteinmauer abgegrenzte frühere Dungstelle und 6. das (von der Hauptstraße aus betrachtet linke) Metalltor zum nördlich angrenzenden Nebenhof. Sachdarstellung: 1. Problem Die Eigentümer des Helmeshofes in Wesseling-Berzdorf, Hauptstraße 78 (Gemarkung Berzdorf Flur 7 Flurstück 1) beantragen, über die im Jahre 1989 bereits erfolgte teilweise Unterschutzstellung hinaus nunmehr den gesamten Helmeshof als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Wesseling einzutragen. 2. Lösung Nach § 3 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) vom 11. März 1980, zuletzt geändert durch Art. 259 des 2. Befristungsgesetzes vom 5. April 2005, sind Denkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Gemäß § 2 Abs. 1 DSchG sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Baudenkmäler sind gemäß § 2 Abs. 2 DSchG Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Die Denkmalliste wird von der Unteren Denkmalbehörde (Stadt Wesseling) geführt. Hierbei erfolgt die Eintragung im Benehmen mit dem Landschaftsverband von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers oder des Landschaftsverbandes. Auf meine Anfrage zur Herstellung des Benehmens führt das Rheinische Amt für Denkmalpflege beim Landschaftsverband Rheinland zur Denkmalwürdigkeit des Helmeshofes folgendes aus: „Nicht denkmalwert ist der östliche Wohnflügel aus Backstein, der zwischen dem Kirchenhügel und dem Nordgiebel der ehemaligen Hofscheune eingezwängt ist. Gleichermaßen ist der östliche Teil des südlichen Hofflügels, in der Verlängerung der dortigen Stallungsarchitektur, durch die sehr starke Veränderung zum Innenhof derart verändert, dass lediglich seine Südaußenmauer zum Wassergraben als Teil der geschlossenen Hofsituation auch Teil des Denkmalbestandes ist. Der Dachstuhl der Scheune ist nach einem Brand durch eine nicht denkmalwerte Notdachlösung in anderer Neigung ersetzt worden, die denkmalwerte Baugestalt mit den hohen erhaltenen Außengiebeln und Traufwänden mit den Einfahrten ist dagegen wesentlich für die historische Baugestalt des Hofes. Dies gilt gleichermaßen für den nördlichen Stallungsflügel mit Anschluss zum Wohnhaus und für den lang gezogenen Stallteil des Südflügels einschließlich der Dachgestalt der dortigen Ladegauben, den historischen Türen und Fenstern (Holz-/Metallsprossen). Im Inneren prägen preussische Kappendecken den Deckenaufbau zu den Dachstühlen. Innerhalb der Hoffläche liegt die frühere eingetiefte und durch eine Backsteinmauer abgegrenzte Dungstelle. Zur Straße ist das Metalltor als Zufahrt in den Innenhof und das Metalltor zum nördlich angrenzenden Nebenhof Teil des Denkmalbestandes. Das Wohnhaus besitzt Gewölbekeller mit innerem und hofseitigem Zugang. Die Grundrisse in den beiden Vollgeschossen stammen wohl noch aus der Bauzeit, Ausstattungsdetails, wie etwa der Zierboden aus gemusterten farbigen Keramikplatten im Eingangsflur und die straßenseitige Eingangstür sind aus dem 19. Jahrhundert. Die hofseitige breite Bohlentür mit früherer grüner Farbfassung ist noch aus der Bauzeit. Die Türen in den beiden Vollgeschossen sind großenteils aus der Bauzeit bzw. aus dem späteren 19. Jahrhundert, wie auch die Aufteilung der Holzfenster mit ihren Beschlägen. Zum Nordgiebel sind Eckkamine eingefügt, im zentralen Küchenraum steckt die alte Rauchfangmauer mit einem stattlichen Kamin des 19. Jahrhunderts. Auch die Treppe ist in ihrer Baugestalt prägend für den repräsentativen Anspruch des Hauses. Innere Wandschranklösungen finden sich in der Außenwand nach Süden. Der Dachstuhl gehört zur Bauzeit. In diesem Umfang ist der denkmalwerte Baubestand mit den zugehörigen Freiflächen beschrieben und sollte als Ergänzung der Denkmaleintragung übernommen werden. In der Bedeutungsauflistung ist auch auf die nutzungsgeschichtliche Bedeutung als ehemals landwirtschaftliche Hofstelle und deren Einbindung in ein bauliches Ensemble weiterer historischer Bauten in der Nachbarschaft hinzuweisen.“ Wie im Zuge der im Jahre 1989 erfolgten teilweisen Unterschutzstellung des Helmeshofes bereits festgestellt, ist dieser repräsentative Hof, in der Nähe der katholischen Pfarrkirche Schmerzhafte Mutter und weiterer Bauten des 18. Jahrhunderts gelegen, bedeutend für die Geschichte des Menschen und erhaltenswert aus wissenschaftlichen, besonders architektur- und ortsgeschichtlichen sowie städtebaulichen Gründen. Die Verwaltung schlägt vor, gemäß Beschlussentwurf zu entscheiden. 3. Alternativen Bei Vorliegen der Denkmaleigenschaft ist das Denkmal gemäß § 3 Abs. 1 DSchG zwingend einzutragen. Ein Abweichen vom Beschlussentwurf wäre somit nur möglich, wenn den nach Beschlussentwurf unter Schutz zu stellenden Teilen des Hofes ihre Denkmalwürdigkeit abgesprochen wird. 4. Finanzielle Auswirkungen keine